Freispruch im Tübinger Hakenkreuz-Prozess
Am Donnerstag, den 17. März wurde am Landgericht Tübingen ein Tübinger Student freigesprochen. Er war in der vorherigen Instanz wegen "Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" verurteilt worden, weil er einen Button mit einem durchgestrichenen Hakenkreuz getragen hatte.
Die Verhandlung musste wegen der vielen ZuschauerInnen, teils Jurastudis, teils Antifas, extra in einen größeren Saal verlegt werden. Zuerst wurde das Urteil des Amtgerichtes vorgelesen, dannach wurde der Student befragt.
Der VerteidÃger legte dar, dass in vielen offiziellen (Polizei-) und halboffiziellen (BPB-) Infomaterialien steht, dass durchgestrichene Hakenkreuze erlaubt seien. In seinem Plädoyer argumentierte er vor allem politisch: eine Verurteilung der Studenten führe zur weitereren Kriminalisierung von Antifaschismus und Engagement gegen Rechtradikalismus. Das Argument des Staatsanwaltes aus der letzen Instanz, das durchgestrichene Hackenkreuz könne missverstanden werden, z.B. von "japanischen Touristen", wurde mit Beispielen für die Bekanntheit des Verbotsschildes in aller Welt widerlegt. Er beantragte Freispruch, weil der Vorwurf des Verwendens verbotener Symbole nicht zutreffen würde.
Der Staatsanwalt brachte nun Beispiele von Nazis, die durchgestrichene oder Mülleimer-Hakenkreuze zusammen mit 88 und anderen faschistischen Codes benutzen würden. Wenn durchgestrichene Hakenkreuze erlaubt wären, könnten die Nazis sie so ja quasi wieder in Umlauf bringen. Er forderte aber ebenfalls Freispruch, allerdings mit der Begründung Verbotsirrtum, d.h. der Student wußte ja nicht, dass das Zeichen verboten war.
Nach einer dreiviertelstündigen Beratung verkündete der Richter einen Freispruch mit der Begründung, der Vorwurf treffe nicht zu, folgte also der Verteidigung. Die Anwaltskosten des Studenten trägt die Staatskasse.
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Die Verhandlung musste wegen der vielen ZuschauerInnen, teils Jurastudis, teils Antifas, extra in einen größeren Saal verlegt werden. Zuerst wurde das Urteil des Amtgerichtes vorgelesen, dannach wurde der Student befragt.
Der VerteidÃger legte dar, dass in vielen offiziellen (Polizei-) und halboffiziellen (BPB-) Infomaterialien steht, dass durchgestrichene Hakenkreuze erlaubt seien. In seinem Plädoyer argumentierte er vor allem politisch: eine Verurteilung der Studenten führe zur weitereren Kriminalisierung von Antifaschismus und Engagement gegen Rechtradikalismus. Das Argument des Staatsanwaltes aus der letzen Instanz, das durchgestrichene Hackenkreuz könne missverstanden werden, z.B. von "japanischen Touristen", wurde mit Beispielen für die Bekanntheit des Verbotsschildes in aller Welt widerlegt. Er beantragte Freispruch, weil der Vorwurf des Verwendens verbotener Symbole nicht zutreffen würde.
Der Staatsanwalt brachte nun Beispiele von Nazis, die durchgestrichene oder Mülleimer-Hakenkreuze zusammen mit 88 und anderen faschistischen Codes benutzen würden. Wenn durchgestrichene Hakenkreuze erlaubt wären, könnten die Nazis sie so ja quasi wieder in Umlauf bringen. Er forderte aber ebenfalls Freispruch, allerdings mit der Begründung Verbotsirrtum, d.h. der Student wußte ja nicht, dass das Zeichen verboten war.
Nach einer dreiviertelstündigen Beratung verkündete der Richter einen Freispruch mit der Begründung, der Vorwurf treffe nicht zu, folgte also der Verteidigung. Die Anwaltskosten des Studenten trägt die Staatskasse.
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