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Göppingen: Auflagen und Hinweise zur Kundgebung gegen den Nazi Aufmarsch am 23.9.2006

Die Stadt Göppingen erteilte die folgenden Auflagen und Hinweise für die Kundgebung am 23.09.2006:

(...)Auflagen / Hinweise:


1.Der Verwendung von 5 Ordnern je 100 Teilnehmer wird zugestimmt.
Die Ordner müssen ehrenamtlich tätig und volljährig sein. Sie dürfen keine Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet sind, mit sich führen.
Die Ordner sind ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung "Ordner" in schwarzer Schrift tragen dürfen, kenntlich zu machen und müssen während der ganzen Dauer der Versammlung anwesend sein. Sie müssen einen gültigen Personalausweis mit sich führen, der auf Anforderung der Polizei oder der Versammlungsbehörde vorzulegen ist.

2.Das Ende der Veranstaltung wird auf spätestens 10:45 Uhr festgelegt.

3.Die Versammlungsleiter hat während der gesamten Versammlung anwesend zu sein. Sie haben sich vor Versammlungsbeginn dem Einsatzleiter der Polizei zu erkennen zu geben.
Der Polizei / Versammlungsbehörde ist vor der Versammlung eine Handy-Nr. mitzuteilen, unter der ein Versammlungsleiter während der gesamten Versammlung erreichbar ist.

4.Der Verwendung einer akustischen Übertragungsanlage wird zugestimmt. Die Übertragungsanlage ist dem Teilnehmerkreis anzupassen. Die Belästigung von Anwohnern ist zu vermeiden.

5.Fahnenstangen dürfen nur aus Weichholz bestehen. Die Länge der Fahnenstangen darf 2m, der Durchmesser bzw. die Kantenlänge 2 cm nicht überschreiten. Die Verwendung von Metallstangen ist untersagt.

6.Transparent- und Schilder-/Plakatstangen müssen aus Weichholz bestehen und dürfen eine Länge von 150 cm und eine Kantenlänge von 2 cm nicht überschreiten. Das Mitführen von Transparent- und Schilder-/Plakatstangen aus Metall ist untersagt. Transparente und Schilder dürfen aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht als Schutzbewaffnung nutzbar sein.

7.Kommt es zu Verstößen gegen versammlungsrechtliche oder sonstige strafrechtlichen Bestimmungen oder zu Ausschreitungen einzelner unfriedlicher Teilnehmer und können diese Verstöße bzw. Ausschreitungen durch Weisungen des Versammlungsleiters oder der Ordner nicht unterbunden werden, so haben der Versammlungsleiter bzw. die Ordner unverzüglich die Polizei zu informieren. Sie haben darauf hinzuwirken, dass unfriedliche Teilnehmer isoliert werden.

8.Während der gesamten Veranstaltung ist es untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren oder mitzuführen. Alkoholisierte Versammlungsteilnehmer sind durch den Versammlungsleiter auszuschließen. Glasflaschen, egal welchen Inhalts, dürfen während der gesamten Kundgebung nicht mitgeführt werden.

9.Der Versammlungsleiter ist für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich, insbesondere solcher des Versammlungsgesetzes, wie z.B. das Verbot des Tragens von Waffen und des Tragens einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern, usw.



10.Das Mitführen von Hunden ist während der gesamten versammlungsrechtlichen Veranstaltung verboten.


Die sofortige Vollziehung vorstehender Auflagen wird angeordnet.


Die Polizei kann je nach Sachlage weitere Entscheidungen und Anordnungen treffen. Den Anweisungen der Polizei ist Folge zu leisten.


Die Kundgebung ist unter Beachtung der Bestimmungen des Versammlungsgesetzes vom 15.11.78 – in der derzeit geltenden Fassung – durchzuführen.

Bzgl. des Auf-/Abbaus von Bühnenelementen und von Technik können wir H. Doster, Tel. 0171/3080838 vom städt. Betriebshof als Ansprechpartner benennen.



Begründung für die Auflagen

Die Auflagen beruhen auf § 15 Abs. 1 des VersG. Hiernach kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

Auflage 1:
Gemäß § 18 Abs. 2 VersG bedarf die Verwendung von Ordnern der polizeilichen Genehmigung. Die weiteren Verpflichtungen bezüglich des Orderdienstes ergeben sich aus § 9 Abs. 1 und 2 VersG.

Auflage 2:
Der zeitliche Ablauf wird so fixiert, wie er in den Gesprächen vom 13./14.09.2006 im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt und in die Anmeldung übernommen wurde.

Auflagen 4/5:
Die Verwendung von den entsprechend vorgegebenen Tragestangen ermöglicht dem Veranstalter das Mitführen dieser Kundgebungsmittel und damit die Erfüllung des Zweckes.
Der Einsatz von Stangen von mehr als 2 m Länge und von mehr als 2 cm Durchmesser oder Kanthölzern mit mehr als 2 cm Kantenlänge sowie Metallstangen erhöhen im Falle von gewalttätigen Ausschreitungen als Schlag-/Stichwaffen die Gefährdung von Menschen an Leib und Leben erheblich.
Plakate/Transparente und Trageschilder, soweit sie aus „starren“ Materialien (insbesondere Holz- und Metallplatten) bestehen bzw. auf diesen aufgebracht sind, können im Falle gewalttätiger Auseinandersetzung als Schutzwaffen eingesetzt werden und unterliegen somit dem Verbot aus § 17a Abs. 1 VersG. Das Mitführen der genannten Gegenstände bleibt erlaubt, soweit sie auf flexiblen Untergründen (z.B. Stoff, Pappe, Papier) aufgebracht sind bzw. aus diesen Materialien bestehen.

Auflage 7:
Das Alkoholverbot soll einer Enthemmung und einer unkontrollierten Verhaltensweise der Versammlungsteilnehmer entgegen wirken. Der Einsatz von Glasflaschen war zu verbieten, da ansonsten die Gefahr besteht, dass diese als Wurfgeschosse bzw. als Hieb- oder Stoßwaffen benutzt werden können.

Auflage 9:
Das Verbot, Hunde mitzuführen, erfolgt aus dem Grund, dass andere Versammlungsteilnehmer und unbeteiligte Dritte vor hundetypischen Gefahren des Beißens, insbesondere in Stress- und Angstsituationen, die auch von kleineren Hunden ausgehen, geschützt werden können.


Sofortvollzug:
Für die vorstehenden Auflagen wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der derzeit geltenden Fassung die sofortige Vollziehung angeordnet.

Die Anordnung des Sofortvollzuges ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten, da ein Widerspruch gegen diese Verfügung ansonsten aufschiebende Wirkung hätte und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendigen Auflagen nicht durchgesetzt werden könnten. Eine rechtskräftige Entscheidung über einen evtl. Widerspruch könnte auf Grund der in Kürze bevorstehenden Versammlung vermutlich nicht mehr herbeigeführt werden. Eine Durchführung der Versammlung ohne Beachtung der vorstehenden Auflagen würde mit hinreichender Sicherheit zu Störungen der öffentlichen Ordnung und ggf. der öffentlichen Sicherheit führen. Die notwendigen Auflagen gingen damit ins Leere. Das Interesse der Allgemeinheit an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung muss im vorliegenden Fall höher eingestuft werden als Ihr Interesse an der Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Referat Verkehr/Waffenrecht, Kirchstraße 13, 73033 Göppingen oder einer anderen Dienststelle der Stadt Göppingen einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch während dieser Zeit beim Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21 in 70565 Stuttgart-Vaihingen, eingeht.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstr. 5, 70178 Stuttgart, beantragt werden, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherzustellen.


Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Lämmle
Bürgermeister

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Kommentare

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Roger Miller am :

Hallo !!!
In welchem Lande leben wir eigentlich.
Was sollen denn diese Auflagen!?
Ich hoffe Ihr habt als Veranstalter
vehement dagegen protestiert. Hier wird
unter anderem zur Denunziation aufgerufen. Nehmt Euch mal ein Beispiel
an Mannheim, da gäbe es so etwas sicher
nicht, da arbeiten alle und wirklich
alle Hand in Hand gegen den Feind,
die Nazis, da gibt es keine bösen und
guten Antifaschisten.
Da vergeht einem fast schon die Lust
am Samstag zu kommen.
Gruss

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