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Die Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz wird fortgeführt

Am 1. Juni trat das geänderte Bayerische Versammlungsgesetz in Kraft. 12 der 13 Beschwerdeführer gegen das von einem breiten gesellschaftlichen Bündnis bekämpfte "alte" bayerische Versammlungsgesetz haben gemeinschaftlich beschlossen, die Verfassungsbeschwerde im Sinne des weiteren Kampfes um die Versammlungsfreiheit fortzusetzen. Nicht zuletzt geht es ihnen dabei um "unsere Kolleginnen und Kollegen in Baden-Württemberg und Niedersachsen, wo restriktivere Gesetzes-Entwürfe schon seit längerem auf dem Tisch liegen". Die Presseerklärung der Rechtsanwälte Hartmut Wächtler und Dr. Klaus Hahnzog informiert detailliert über die guten Gründe für diesen Schritt:
Die Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz wird fortgeführt

Das vielfältig geänderte Bayerische Versammlungsgesetz tritt am 01.06.2010 in Kraft. Obwohl erst am 22.Juli 2008 von der damaligen absoluten CSU-Mehrheit beschlossen, hat es schon eine bewegte Geschichte: Nach dem Erlass dieses für das Funktionieren einer Demokratie äußerst wichtigem Gesetzes erhoben wir noch im Herbst 2008 in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde im Namen von:
  • DGB Bayern
  • Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Landesverband Bayern
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft GEW Bayern
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V.
  • Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Bayern
  • Bayerischer Journalistenverband e.V. (BJV)
  • Humanistische Union Bayern
  • Sozialdemokratische Partei Deutschland SPD Landesverband Bayern
  • Bündnis 90/Die Grünen Landesverband Bayern
  • Freie Demokratische Partei FDP Landesverband Bayern
  • Die Linken Landesverband Bayern
  • Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung
  • Attac München
Wir rügten die bürokratische und schikanöse Behinderung dieses zentralen Grundrechts sowie den staatlichen Kontrollwahn, der in dem Gesetz zum Ausdruck kam. Überraschend schnell entschied das Bundesverfassungsgericht am 17. Februar 2009 in einer gleichzeitig von uns beantragten einstweiligen Anordnung, dass zahlreiche Vorschriften  des neuen Gesetzes gegen Art. 8 (Versammlungsfreiheit) des GG verstoßen und setzte sie einstweilen außer Kraft. Gegen weitere Vorschriften wurden vom Gericht deutliche Vorbehalte geäußert, die Entscheidung jedoch bis zur Verhandlung über die Hauptsache
zurückgestellt.

Nach der Niederlage der CSU bei der Landtagswahl 2008 brachte die neue Regierungskoalition aus CSU und FDP eine Neufassung des Gesetzes ein, die jetzt verabschiedet wurde. Sie entschärft unter Druck der Verfassungsbeschwerde besonders schikanöse und unbestimmte Vorschriften des alten Gesetzes, versucht, der staatlichen Kontroll- und Datensammelwut Grenzen zu setzen und entkriminalisiert harmloses Handeln von Demonstranten, das gegen Ordnungsvorschriften verstößt und bisher als Straftat verfolgt wurde. Damit wurden viele Forderungen des Bündnisses gegen das Gesetz von 2008 erfüllt.

Die Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde von 2008 haben jedoch gemeinschaftlich –“ offen ist nur noch die FDP –“ beschlossen, ihre Beschwerde weiterzuverfolgen.

Dr. Klaus Hahnzog und Hartmut Wächtler:

„Es geht um die Freiheit der selbstbewussten Bürger, die mehr denn je auf die –šPressefreiheit des kleinen Mannes–˜ angewiesen sind. Die in Art. 8 des Grundgesetzes garantierte Versammlungsfreiheit ist für unsere Demokratie –šschlechthin konstituierend–˜.“

Folgende Gründe sprechen für die Weiterverfolgung des Angriffs auf jetzt noch gültige Vorschriften:

  • auch das neue Gesetz von 2010 regelt viele Sachverhalte übermäßig und richtet bürokratische Hürden für den Bürger auf, der friedlich sein Grundrecht ausüben will: Eine Versammlung soll ab 2 Personen vorliegen mit der Folge einer Vielzahl von Anzeige- und Meldepflichten für den Veranstalter, selbst wenn keinerlei Gefahren von der Mini-Versammlung ausgehen; auch werden Versammlungen in geschlossenen Räumen jetzt nahezu den gleichen Beschränkungen unterworfen wie  solche unter freiem Himmel

  • die neuen Anzeige- und Meldepflichten gelten dem Wortlaut nach auch für Arbeitskämpfe und Streikposten, soweit die Öffentlichkeit z.B. durch Transparente undFlugblätter informiert wird; es besteht die Gefahr, dass der Staat in diese Tarifauseinandersetzungen hineingezogen und der notwendige Überraschungseffekt von Warnstreiks hinfällig wird

  • zwar soll der Staat nicht mehr heimlich mithören und filmen dürfen, aber auch offenes Abhören und Filmen von Versammlungen schüchtert ein. Wir fordern deshalb eine Beschränkung der Datensammlung auf Fälle, in denen tatsächlich Straftaten verübt werden und nicht auf Vorrat, außerdem ein Recht der Betroffenen auf Einsicht und die Eröffnung eines Klageweges die unsinnig ausgedehnten Vorschriften gegen das Mitführen von sogenannten „Schutzwaffen“ wie bestimmte Kleidungsstücke und mögliche „Vermummungen“ wie Schals und Sonnenbrillen sind auf ein vernünftiges Maß zurückzuführen. Auch in ihrer jetzigen Fassung sind sie oft genug Vorwand, anreisende Demonstranten stundenlang festzuhalten und am Ausüben ihres Grundrechts zu hindern

  • Das auch aus Sicht von hohen Polizeibeamten schwammige „Militanzverbot“ ermöglicht weiterhin den Erlass von Beschränkungen und Verboten.

Darüber hinaus erwarten die Beschwerdeführer von der Fortsetzung des Verfahrens eine Klärung von grundsätzlichen Fragen des Verhältnisses von Versammlungsfreiheit und staatlicher Sicherheitspolitik, auch weit Vorschriften jetzt geändert oder aufgehoben wurden. Das Rechtsschutzinteresse besteht fort. Zum einen würde die CSU gerne zum alten Stand zurückkehren. Zum anderen war Bayern nur das erste Bundesland, das ein neues Versammlungsgesetz vorlegte, andere Länder wie Baden-Württemberg und Niedersachsen folgen. Wie deren Entwürfe zeigen, besteht durchaus die Gefahr, dass die bayerischen Fehler dort wiederholt werden. Immer noch im Raum steht auch ein 2006 in Hinblick auf die Föderalismusreform vom Bundesinnenminister gefertigter Vorentwurf für die Länder. Auch deshalb ist es wichtig, das begonnene Verfahren in Karlsruhe fortzusetzen.

München, den 31.5.2010
Dr. Klaus Hahnzog, Hartmut Wächtler


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