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Hamburg und Stuttgart - Angriffe auf Pressefreiheit

Wie das Hamburger Radio Freier Sender Kombinat 93,0 (FSK) in einer Pressemitteilung mitteilt, hat die Hamburger Polizei gestern - Samstag, 20. August 2011 - am Rande des Schanzenfest einen seiner Redakteure in Gewahrsam genommen, obwohl dieser sich eindeutig als Journalist ausweisen konnte.

"(...) Ein Mitglied der Geschäftsführung des FSK sagte dazu: „Wir werten diesen Vorgang als erneuten massiven Eingriff in die Pressefreiheit seitens der Hamburger Polizei.“

Zum Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hat erst im Januar 2011 entschieden, dass frühere Aktionen der Hamburger Polizei gegen das FSK verfassungswidrig waren. Der betreffende FSK-Redakteur hat erst am vergangenen Freitag ein Resümee des letzten Schanzenfestes gesendet, bei dem auch das von FSK ausführlich recherchierte damalige Vorgehen der Hamburger Polizei dargestellt wurde. Diese Recherchearbeit wurde durch die Ingewahrsamnahme für das aktuelle Schanzenfest verhindert.""


Recht haben und Recht bekommen sind offenbar nicht nur in Hamburg zwei verschiedene Paar Stiefel. Am vergangenen Donnerstag "trafen sich der cams21 Filmer Rico (Pseudonym im Netz 3c5x9) aus Hamburg und Thomas Wüppesahl, (Mitgründer und Sprecher der Bundesarbeitsgemeinschaft kritischer Polizistinnen und Polizisten (Hamburger Signal) e.V.) in Krümmel, um über die kürzlich statt gefundenen Hausdurchsuchungen bei Stuttgart 21-Gegnern, Filmern und Fotografen von cams21 zu sprechen. Thomas Wüppesahl liefert dabei interessante Ein- und Ansichten rund um die statt findenden Repressalien bei Gegnern und Journalisten die sich aktiv um das Thema Stuttgart21 bemühen. (...)"

Mehr dazu im Video Beitrag von Tilman36 auf Bei Abriss Aufstand via blog.cams21.de.

Offenbar stört sich die Polizei weder in Hamburg noch in Stuttgart an dem Grundrecht auf freie Berichterstattung, kurz Pressefreiheit:

Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

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