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Extremismusdiskussion: RAV-Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetz 2013

Ausgerechnet der u.a. in die NSU Affäre verstrickte sog. "Verfassungsschutz" soll künftig das Gütesiegel für die Gemeinnützigkeit politischer Organisationen vergeben. Dazu erschien eine ausführliche Stellungnahme des Republikanischen Anwaltsvereins, die wir hier im Volltext zitieren:

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 soll u.a. die Abgabenordnung (AO) dahingehend geändert werden, dass bei einer Etikettierung von Vereinen und Organisationen durch den Verfassungsschutz als "extremistisch" im Besteuerungsverfahren unwiderlegbar die Gemeinnützigkeit entfällt. Dies kann für viele Organisationen das Aus bedeuten, da damit die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden und die Befreiung von der Körperschaftssteuer entfielen. Ein Rechtsschutz soll nach den geplanten Änderungen im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen werden. Stattdessen bliebe nur noch die Möglichkeit, im Verwaltungsrechtsweg gegen die Benennung in den jeweiligen Verfassungsschutzberichten vorzugehen.

Der Verfasser der hier folgenden Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Jahressteuergesetz 2013" - Drucksache 17/10000 - ist RAV-Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Sönke Hilbrans aus Berlin.

Schriftliche Stellungnahme

Hier:
1. Änderung § 51 Abs. 3 S. 2 AO (Art. 10 Nr. 3)
2. Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (Art. 9 Nr. 2b)

I. Änderung von § 51 Abs. 3 S. 2 AO

Die vorgeschlagene Änderung der Abgabenordnung zielt auf eine steuerrechtliche Tatbestandswirkung bestimmter öffentlicher Äußerungen von Verfassungsschutzämtern und soll den Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von den Finanzgerichten auf die Verwaltungsgerichte verlagern.

Verfassungsschutzberichte erlangten dadurch faktisch die Wirkung eines Bescheides bei der Steuerveranlagung (Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105). Die Vorschrift läge quer zu dem bestehenden § 51 Abs. 3 S. 1 AO und seiner Einbindung in das Besteuerungsverfahren, ohne dass bei den Verfassungsschutzämter eine adäquate Verfahrensregelung bestünde oder gar die rechtsstaatlich gebotene Anhörung der Betroffenen implementiert wäre. Ebenso wenig stiftet der Gesetzentwurf Klarheit über den Extremismusbegriff, den die Verfassungsschutzämter verwenden. Die Vorschrift würde im Ergebnis sowohl aus sachlichen als auch verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu einer Verringerung des Aufkommens an Rechtsstreitigkeiten führen.

Im Einzelnen:

1. Extremismusbegriff, die Aufgaben der Verfassungsschutzämter und die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

a.) Extremismus: Berechenbarkeit, Bestimmtheit und Zuverlässigkeit nachrichtendienstlicher Bewertungen

„Extremismus“ ist kein Rechtsbegriff, sondern eine von den Verfassungsschutzämtern zu einem gewissen Grad abgestimmte Formel, mit der Bewertungen auf verschiedenen Wertungsebenen bezeichnet werden. Eine konsistente und für die Betroffenen berechenbare Praxis besteht nicht. Weder durch Bundesrecht, noch durch Landesrecht ist abschließend und normativ klar geregelt, wann und weshalb eine Organisation als extremistisch bezeichnet werden soll und wann nicht. Es besteht auch keine bundesrechtliche Verpflichtung der Länder, bestehende Sprachregelungen dauerhaft einzuhalten (vergl. auch BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 62 zur Gestaltungsfreiheit der Landesgesetzgeber).

Die Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder bedienen sich daher auch nicht einer vereinheitlichten Herangehensweise, noch erheben sie Anspruch auf Vollständigkeit (für das BfV: Verfassungsschutzbericht 2011, Vorabfassung S. 15). Wortwahl, Prioritätensetzung, aber auch inhaltliche Kriterien differieren zwischen den Verfassungsschutzberichten des Bundes und einzelner Bundesländer (BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105). So wird etwa zwischen Vorfeld-, Neben- oder sonst in ihrem Verhältnis zu einer Hauptorganisation stehenden Organisationen unterschieden, wird zwischen radikal, extrem und extremistisch differenziert und werden Beobachtungsobjekte nicht trennscharf bewertet. Bezüglich mancher Bestrebungen fallen Verfassungsschutzberichte in ihrem Umfang geradezu enzyklopädisch aus, während andere Erscheinungen, aus welchen Gründen auch immer, nur eine oberflächliche Erwähnung finden. Daher ist es konsequent, wenn das Bundesverfassungsgericht der „Extremismus“- Formel keinen Inhalt entnehmen kann, der hinreichend bestimmt wäre, um ein Verbot daran zu knüpfen: Ob eine Äußerung als extremistisch (oder radikal, extrem usw.) bezeichnet wird, ist eine Frage des politischen Meinungskampfs und der gesellschaftliche Auseinandersetzung. Das Extremismus- Verständnis ist dabei im Wesentlichen abhängig von sich verändernden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen (BVerfG, B.V. 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 -, Abs. Nr. 20).

Anders als der steuerrechtliche Tatbestand der Gemeinnützigkeit (§ 52 Abs. 1 AO) oder etwa vereinsrechtliche Verbotsgründe ist mithin Extremismus eine politische Kategorie ohne Eignung als Rechtskriterium (BVerfG, B.v. 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 -, Abs. Nr. 20). Seine Verwendung mag, was hier nicht vordringlich zu erörtern ist, den Verfassungsschutzämtern in gewissen Grenzen in der Öffentlichkeitsarbeit freistehen, ist aber für einschneidende steuerrechtliche Folgen nicht geeignet.

Die in der Sache politische, funktional auf die staatliche Beteiligung am öffentlichen Meinungsstreit gerichtete Formel vom Extremismus weist nicht die Klarheit und Berechenbarkeit auf, welche von einem gesetzlichen Eingriffstatbestand auch im Steuerrecht zu erwarten ist. Sie ist auch nicht darauf angelegt.

Es ist schließlich auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder gegenwärtig eine der ernsthaftesten Krisen seit ihrer Gründung zu bewältigen haben. Diese Krise hat ihren Ausgangspunkt unter anderem in – soweit bisher ersichtlich – hausgemachten Qualitätsmängeln bei der Aufgabenerfüllung und setzt sich fort in nicht mehr nachvollziehbaren Versuchen, eine effektive Überprüfung dieser Mängel zu vereiteln. Es liegt auf der Hand, dass Beurteilungen der Verfassungsschutzämter, welche die von dem Gesetzentwurf vorgesehenen einschneidenden Konsequenzen nach sich ziehen sollen, mit denselben Qualitätsproblemen belastet sein können. Ohne eine Neujustierung der nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung auch und gerade bei der Beurteilung von Beobachtungsobjekten wäre ein Eingriff in die zivilgesellschaftlichen Verhältnisse nicht hinzunehmen. Es wäre zugleich, angesichts der gegenwärtigen Vertrauenskrise in die Arbeit der Sicherheitsbehörden, auch das falsche politische Signal gesetzt.

b.) Extremismus und Gemeinnützigkeit – ein zwingender Widerspruch?

Es ist nicht ersichtlich, dass jede Beschreibung einer Organisation als extremistisch auch die Voraussetzung des Verlusts steuerrechtlicher Vorteile belegt.

Der Extremismus-Begriff in der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter ist nicht zwingend an gewaltsame oder sonst umstürzlerische Aktivitäten gebunden, wie sie die Wertungen des Steuerrechts bestimmen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs soll von der Gemeinnützigkeit i.S. § 52 Abs. 1 AO ausgeschlossen bleiben, wer die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog zum Ausdruck kommt, in Frage stellt (BFH, U.v. 11.04.2011 – RN 16 m.w.N.). Anerkanntermaßen verstößt gewaltfreies Handeln demgegenüber auch dann, wenn es illegal ist, grundsätzlich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung (AEAO Nr. 16 zu § 52 in der Fassung bis zum 17.01.2012, unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 10.01.1995 – 1 BvR 718/89 – u.a. = NJW 1995, 1141). Die Besteuerungspraxis prüft zudem, ob der Entzug des Status der Gemeinnützigkeit auch in einem angemessenen Verhältnis zu den konkret gegen eine Körperschaft feststellbaren Beanstandungen steht.

Demgegenüber fokussiert die Aufgabenstellung der Verfassungsschutzämter mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die institutionellen Aspekte des Staatsschutzes, während der Schutz der Grundrechte nur eine untergeordnete Rolle einnimmt (s. § 4 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 BVerfSchG und vorhergehend BVerfGE 2, 1 (12)). Nach den Erwägungen des Ausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 soll die neue Regelung – diese Orientierung fortschreibend - diejenigen Vereine von der Anerkennung als gemeinnützig ausschließen, „deren Zweck oder Tätigkeit namentlich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen geeignet“ sind (BT-Drs. 16/11108, S. 45). Ein der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenübergestellter Extremismus-Begriff setzt auch eine Wahl gewaltsamer Mittel oder sonst einen Gewaltbezug der betroffenen Organisationen nicht voraus, so dass auch gewaltfreie Betätigung als extremistisch gelten kann (so nunmehr auch AEAO zu § 53 Nr. 9). Verhältnismäßigkeitserwägungen sind dem Berichtswesen der Verfassungsschutzämter ebenso wie dem Extremismus-Begriff ebenfalls fremd.

Indem der Gesetzentwurf die Feststellung eines Versagungsgrundes in die Hände der Verfassungsschutzämter gibt, würden mithin letztlich neue Kriterien für einen Ausschluss von der Gemeinnützigkeit eingeführt. Die Besteuerungspraxis hat eine Auslegung und Anwendung von Gemeinnützigkeitskriterien entwickelt, welche zum Schutz der Grundwerte der Bundesrepublik ausreichend und angemessen erscheinen. Der weitere Import nachrichtendienstlicher Wertungen in das Steuerrecht ist daher abzulehnen.

c.) Maßgebliche Bezugspunkte im Steuerrecht und im Nachrichtendienstrecht 

Auch die Bezugspunkte von Besteuerung und Extremismusbekämpfung sind nicht aufeinander abgestimmt. Nachrichtendienstliche Bewertungen im Sinne von § 53 Abs. 3 S. 2 AO ermöglichen daher keinen sicheren Rückschluss auf die steuerrechtlich relevanten Verhältnisse einer betroffenen Körperschaft:

Formal knüpfen die Inlandsgeheimdienste im Hinblick auf mutmaßlich verfassungsfeindliche Bestrebungen daran an, dass ein oder mehrere Personen für oder im Interesse eines Personenzusammenschlusses handeln. Für eine Körperschaft im steuerrechtlichen Sinne handelt daher aus nachrichtendienstlicher Sicht (auch), wer – ohne Mitglied oder sonst verbunden zu sein – diesen in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt (§ 4 Abs. 1 S. 2 BVerfSchG). Diese niedrige, nur vor dem Hintergrund der spezifischen nachrichtendienstlichen Aufgabenbestimmungen der Verfassungsschutzämter im Vorfeld von verfassungsfeindlichen Aktivitäten zu erklärende Eingriffsschwelle der Inlandsgeheimdienste ist nicht mit den steuerrechtlichen Anknüpfungsgesichtspunkten für die Gemeinnützigkeit von Körperschaften zu vereinbaren. Trotz der Verknüpfung von Satzungslage und tatsächlicher Geschäftsführung schien der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2009 zwar davon auszugehen, dass sich Ausschlusskriterien schon allein aus dem Verhalten der Vereinsmitglieder ergeben können (BT-Drs. 16/10189, S. 79). Es soll sich dabei um die bis dato gepflegte Verwaltungspraxis handeln (BT-Drs. 16/11108, S. 45, vergl. auch AEAO Nr. 16 zu § 52 in der Fassung bis zum 17.01.2012), was allerdings mit der geltenden Gesetzeslage nicht zu vereinbaren ist: So verliert gem. § 51 Abs. 3 S. 1 AO den Status der Gemeinnützigkeit, wer verfassungsfeindliche Bestrebungen nach der Satzung und bei der tatsächlichen Geschäftsführung fördert.

Das steuerrechtliche Verdikt des Verlusts der Gemeinnützigkeit ist mithin im geltenden Recht eng an die – auch vereinsrechtlichen Schranken unterworfene – Satzungslage und Geschäftsführung einer Körperschaft gebunden. Dies ist im Hinblick auf die spezifische steuerrechtliche Inpflichtnahme der Organe einer Körperschaft auch sinnvoll. Begleiterscheinungen, welche von der Geschäftsführung nicht ohne Weiteres beherrscht werden können und/oder finanziell nicht der Körperschaft zugerechnet werden können, sollten daher auch weiterhin nicht zu entscheidenden Kriterien werden.

Vor satzungsfremder Mittelverwendung schützt im Übrigen auch das geltende Steuerrecht wirksam.

d.) Folgen des Regelungsvorschlags für die Rechtsanwendung

Zwar trägt grundsätzlich die betroffene Körperschaft die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Gemeinnützigkeit ergibt. Zu Recht hat der Bundesfinanzhof aber mittlerweile festgehalten, dass es grundsätzlich Sache der (Finanz-)Verwaltung ist, diejenigen Tatsachen zu ermitteln und darzulegen, aus denen sich Negativkriterien für eine Gemeinnützigkeit ergeben (BFH, U.v. 11.04.2012 – I R 11/11 – Abs. Nr. 18). Denn ein Negativ-Beweis kann auch von einer steuerlich begünstigten Körperschaft nicht erwartet werden. Kann bisher die Rechtsanwendung wegen der Widerleglichkeit einer Vermutung für das Erfüllen von Ausschlusstatbeständen in § 51 Abs. 3 S. 2 AO auf die nachrichtendienstrechtlichen Besonderheiten der Zurechnung organisationsfremden Handelns noch Rücksicht nehmen und erfolgen im Regelfall Ermittlungen durch die zur Beurteilung von steuerrechtlichen Tatbeständen berufenen Finanzverwaltung, soll dieser nunmehr die Entscheidung über originär steuerrechtliche Rechtsfolgen genommen werden. Eine Tatbestandswirkung von Wertungen der Verfassungsschutzämter läge damit quer zur Systematik nicht nur des Steuerrechts, sondern auch zum darauf ebenfalls nicht vorbereiteten Recht der Nachrichtendienste.

Bemerkenswert ist ferner, dass trotz der uneinheitlichen Praxis in den Bundesländern eine gleichsam Meistbenachteiligung von gemeinnützigen Körperschaften stattfinden soll. So soll auch der Verfassungsschutzbericht eines Bundeslandes, in dem eine Körperschaft nicht ihren steuerlichen oder sonstigen Sitz hat, den Gemeinnützigkeitsstatus vernichten können. Auf die bei dem zuständigen Finanzamt vorhandenen Erkenntnisse und Besteuerungspraxis käme es dabei nicht an, vielmehr würde sich automatisch die maximal negative Feststellung in einem beliebigen Verfassungsschutzbericht durchsetzen. Gegebenenfalls würde eine Finanzbehörde, welche amtswegig ermittelt und die betroffene Körperschaft angehört hat, wider besseres Wissen nur aufgrund gegenteiliger Auffassung einer ortsfremden Verfassungsschutzbehörde die Gemeinnützigkeit absprechen müssen.

Die Bandbreite des Extremismus-Begriffs stellt ferner die Steuergerechtigkeit in Frage: wo es keinen normativ klaren Ausschlusstatbestand gibt, würde eine Orientierung an der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter automatisch zu einer willkürlichen, potentiell ungleichen Besteuerung führen.

Dieser Befund gibt zudem Anlass für den Hinweis, dass die geltende Fassung von § 51 Abs. 3 S. 2 AO (Regelvermutung für Verlust der Gemeinnützigkeit) nach der aktuellen Weisungslage bereits dann Anwendung finden soll, wenn „es nach einem Verfassungsschutzbericht zumindest belegbare Hinweise für eine Einstufung als extremistisch gibt“ (AEAO Nr. 10 zu § 51). Weder aber sehen sich die Verfassungsschutzbehörden bislang in den Verfassungsschutzberichten veranlasst, verbindlich Auskunft darüber zu geben, ob ihre Behauptungen belegbar sind, noch darf die Vorschrift überhaupt auf Verdachtsfälle von Extremismus angewandt werden.


2. Evaluation von § 51 Abs. 3 AO und praktisches Bedürfnis nach einer Gesetzesänderung

Obgleich die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 gewisse Praktikabilitätsmängel bei dem geltenden § 51 Abs. 3 S. 2 AO annimmt, sind relevante Streitfälle kaum bekannt geworden. Soweit ersichtlich wurde der Bundesfinanzhof nur in einem einzigen Fall mit Fragen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen angenommener extremistischer Bestrebungen befasst (BFH, U.v. 11.04.2012 – I R 11/11).

Eine Evaluation der Anwendungspraxis seit dem Jahressteuergesetz 2009 hat nicht stattgefunden (Antwort der Bundesregierung, Drs 17/10291, S. 3). Der Bundesregierung sind auch keine Fälle einer Anwendung von § 51 Abs. 3 AO bekannt (Antwort der Bundesregierung, Drs 17/10291, S. 3). Dass ein praktisches Bedürfnis nach einer Entlastung der Finanzämter und -gerichte bestehen soll, ist mithin empirisch nicht belegt.

Weder ein Systembruch im Steuerrecht, noch die Aufwertung nachrichtendienstlicher Bewertungen trotz eindrucksvoll belegter Qualitätsmängel sollten ohne Not erfolgten. Solange keine nachgewiesenen, quantitativ relevanten und sicher auf Defizite der bisherigen Regelung zurückzuführenden Probleme bewältigt werden können, sind die Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung nicht zu rechtfertigen.


3. Entlastung der Gerichte?

Dass der angestrebte Entlastungseffekt für die Finanzgerichte eintreten kann, erscheint angesichts des konkreten Entwurfswortlauts ebenfalls unwahrscheinlich: Für den Fall, dass aus Sicht der Finanzverwaltung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 S. 2 AO n.F. vorliegen sollen, sind dementsprechende Bescheide auch nach dem zukünftigen Rechtszustand zwingend anzugreifen, um ihre Bestandskraft zu vermeiden. Die Finanzgerichte werden sich zudem in den Fällen, in denen in eine bestehende Gemeinnützigkeit eingegriffen wird, mit gleichgerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. §§ 69 ff FGO zu befassen haben. Die Finanzgerichte können diesem Verfahrensaufkommen nur unvollkommen begegnen und allenfalls die anhängig gemachten Hauptsacheverfahren gem. § 79a FGO aussetzen und – voraussichtlich jahrelang – die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte abwarten. In dieser Zeit besteht ein von der Finanzverwaltung und –gerichtsbarkeit nicht weiter auflösbarer Schwebezustand in Besteuerungsverfahren. Eine verfahrensrechtliche Begleitregelung (für eine solche: Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105), welche die konzeptionellen Probleme der von dem Gesetzentwurf angestrebten Lösung aufheben könnte, ist nicht ersichtlich (vergl. schon AEAO zu § 53 Nr.10, welcher mit dem Hinweis auf § 173 Abs. 1 S. 1 AO das verfahrensrechtliche Arsenal des Steuerrechts schon ausschöpfen dürfte).

Auch an anderer Stelle ist mit einem Ansteigen von Prozessaktivitäten zu rechnen: Es liegt auf der Hand, dass ein gleichsam automatischer Entzug der Gemeinnützigkeit die Betroffenen überraschend und existenziell treffen kann. Spendenausfälle dürften in jedem Fall entzogener Gemeinnützigkeit die für die Betroffenen unausweichliche und auch im Nachhinein nicht wieder zu heilende Folge sein. Die dadurch ggf. ausgelösten Schadensersatzansprüche gegen den Fiskus werden ebenfalls die Gerichte belasten. Sie dürften insbesondere auch in ihrer Summe die möglichen Steuermehreinnahmen bei Weitem übersteigen.


4. Entgegenstehendes Verfassungsrecht

Eine Tatbestandswirkung der Bezeichnung einer Körperschaft als extremistisch in einem Verfassungsschutzbericht trifft zudem auf eine Anzahl von durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken:

a) Keine gesetzliche Regelung der Verfassungsschutzberichte trotz erheblicher Grundrechtseingriffe

Auch für Eingriffe in bestehende steuerrechtliche Vergünstigungen bedürfte es, zumal weil mit der Feststellung des Erlöschens bzw. Nichtbestehens der Gemeinnützigkeit trotz Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AO eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Körperschaften einhergeht, einer präzisen, normativ klaren gesetzlichen Grundlage. Diese besteht – wie gezeigt - nicht. Die bestehenden Defizite werden auch nicht durch eine verlässliche Rechtsprechung ausgeglichen. Die Rechtsprechung zu der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter erschöpft sich bislang in einer Abwägung zwischen der Aufgabenwahrnehmung der Verfassungsschutzämter einerseits und der Meinungsfreiheit gewisser betroffener Presseorgane andererseits und hat einige allgemeine Qualitätskriterien an Verfassungsschutzberichte formuliert (s. insb. BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 71 ff., 83).

Der mit der Neuregelung eintretende Zustand könnte verfassungsrechtlich auch deshalb keinen Bestand haben, weil er die Grundrechtsrelevanz steuerrechtlicher Nachteile übergeht. Die Auswirkungen der angestrebten Regelung gehen dabei über die typischerweise durch Besteuerung betroffenen Grundrechte - Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) – hinaus und betreffen auch Grundrechte, deren Gebrauch – wie bei der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) - für eine Demokratie von elementarer Bedeutung sind. Soweit eine Körperschaft sich lediglich durch Beteiligung am gesellschaftlichen Meinungskampf betätigt, es insbesondere an einer Wahl gewalttätiger Mittel fehlt, greift ein Verfassungsschutzbericht und griffe eine daran orientierte steuerrechtliche Folge insbesondere in die Meinungsfreiheit der Betroffenen ein (s. nur BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 – Abs. Nr. 56). Dabei ist daran zu erinnern, dass eine als extremistisch bezeichnete Organisation nicht zugleich auch durch strafbare Äußerungen oder Handlungen oder auch nur durch eine Überschreitung der gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) hervorgetreten sein muss. Werden für eine Körperschaft durch nachrichtendienstliche Bewertung unmittelbare Rechtsfolgen erzeugt, stellt sich auch die Frage der gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit und des Zensurverbots (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG; zum Sanktionscharakter von Verfassungsschutzberichten BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 71 ff.).


b) Verfahrensrechtliche Defizite

Das Berichtswesen der Verfassungsschutzämter ist bis heute ersichtlich nicht auf die ihm nach dem Entwurf zukünftig zufallende Rolle vorbereitet. Es ist auch die Anwendung des Extremismus-Begriffs bislang nicht von transparenten Verfahren abhängig. Das Verhältnis eines Verfassungsschutzberichts zu einem bestehenden Feststellungsbescheid wird auch von der Entwurfsbegründung und der Übergangsregel des Gesetzentwurfs bislang nicht erläutert, so dass die besteuerungsverfahrensrechtlichen Folgen des Entwurfs gerade im Hinblick auf bestehende und bestandskräftige steuerrechtliche Vergünstigungen ungeklärt sind (vergl. zum geltenden Recht AEAO zu § 53 Nr.10, welcher sich nicht ohne Weiteres für den neuen Rechtszustand fortschreiben ließe).

Nach geltendem Recht findet vor Veröffentlichung eines Verfassungsschutzberichts keine Anhörung der Betroffenen statt. Dies mag (noch) mit der Nicht-Förmlichkeit des Berichtswesens entschuldigt werden (eine Anhörung der Betroffenen erwägt im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz schon das Bundesverfassungsgericht, B.v. 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 – u.a. = NJW 2002, 2621, 2624). Realakte, denen kraft Gesetz eine unmittelbare Tatbestandswirkung zukommen soll, können aber nicht (mehr) in einer Sphäre mit gleichsam gelockerter Rechts- und Verfahrensbindung verortet werden. Verfahrensrechtliche Mindestanforderungen ergeben sich ggf. unmittelbar aus den betroffenen Grundrechten. Dies sind je nach Lage des Falles etwa die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Eine Feststellung der Gemeinnützigkeit löst darüber hinaus Vertrauenstatbestände aus, deren Durchbrechung – zumal ohne vorherige Anhörung und ggf. überraschend – ebenfalls in eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes münden kann.

Es ist sichere verfassungsrechtliche Erkenntnis, dass Realakte, wenn sie in Grundrechte eingreifen, nicht in einer gleichsam verfassungsfreien Sphäre erfolgen. Dies gilt auch für die Verfahrensweise. Jede staatliche Maßnahme mit – und sei es vermittelter – rechtsgestaltender Wirkung bedarf mithin nicht nur einer klaren gesetzlichen Grundlage, sondern auch der vorherigen Anhörung der Betroffenen, wenn nicht elementare verfahrensrechtliche Grundsätze verletzt werden sollen. So tendiert die rechtswissenschaftliche Literatur seit geraumer Zeit dazu, an Realakte verfahrensrechtliche Mindestanforderungen insbesondere dann zu stellen, wenn für die handelnden Behörden sicher erkennbar ist, dass die beabsichtigten Maßnahmen in Rechtspositionen von Grundrechtsträgern eingreifen. Den Verfassungsschutzberichten würde bei Umsetzung des Gesetzentwurfs zukünftig sogar praktisch Regelungscharakter, nämlich mit Präjudizwirkung für die Besteuerung, zufallen. Danach wäre eine verfahrensrechtliche Vorbereitung unerlässlich:

Es ist schließlich daran zu erinnern, dass der Europäische Gerichtshof zuletzt mit Urteil vom 29.06.2010 – Rs. C-550/09 – festgehalten hat, dass unter Verstoß gegen elementare Mitwirkungs- und sonstige Verfahrensrechte der Betroffenen erlassener Terrorismus-Listen der Europäischen Union keinen – dort: strafrechtlichen – unmittelbaren Tatbestandswirkung entfalten dürfen. Nicht anders liegen die Dinge, wenn die für eine Körperschaft überraschende und mit allenfalls belangloser Begründung erfolgte Bezeichnung als extremistisch für den Erhalt oder die Gewährung einer steuerrechtlichen Vergünstigung entscheidend sein soll.


5. Fazit

Die vorgeschlagene Änderung ist insgesamt abzulehnen. Sie gibt zugleich Anlass, den bestehenden § 51 Abs. 3 S. 2 AO einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.


II.   Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (Art. 9 Nr. 2b)

Die geplante Neuregelung trifft jene Träger von Bildungsleistungen, welche nach ihrem Satzungszweck und ihrer Bildungspraxis vornehmlich bestimmte Berufsträger ansprechen. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. beispielsweise bildet mit seinem umfangreichen Fortbildungsprogramm vorwiegend Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus und fort, unter diesen viele Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger. Eine mit der geplanten Neuregelung zwangsläufig verbundene Verteuerung dieser Fortbildungsaktivitäten für die Bildungswilligen oder eine Einschränkung der Bandbreite des Fortbildungsprogramms der Berufsverbände und –vereine soll, wie auch die Gesetzesbegründung hervorhebt, nicht ernsthaft gewollte Folge der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben sein.

Die geplante Neuregelung ist daher abzulehnen. Wegen der Einzelheiten und insbesondere der sachdienlichen Beschränkung einer sozialpolitisch motivierten Steuerbefreiung nehme ich auf die Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverband e.V. zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes vom 30.03.2012 Bezug.

Stellungnahme des RAV als PDF zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Jahrssteuergesetzes 2013"

Grundsatzerklärung gegen jeden Extremismusbegriff

Mit Sorge nimmt das Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit die zunehmende Gleichsetzung "linker" und "rechter" Politik zur Kenntnis. Insbesondere im Vorfeld antifaschistischer Proteste gegen Naziaufmärsche bestimmen derartige Argumentationen die öffentliche Debatte.

Eine besondere Qualität erreicht dieser Vorstoß im juristisch stark umstrittenen Sächsischen Versammlungsgesetz. Hier heißt es unter Anderem, dass Versammlungen verboten werden können, wenn "Organe oder Vertreter der nationalsozialistischen oder kommunistischen Gewaltherrschaft als vorbildlich oder ehrenhaft" (§15 Sächsisches Versammlungsgesetz) dargestellt werden.

Auch die baden-württembergische Landesregierung, vertreten durch Innenminister Gall (SPD), erklärte in einer Stellungnahme im November 2011 ein „Konsequent repressives Vorgehen“ für notwendig und befürwortet eine „Präventionsarbeit in allen Phänomenbereichen (...), um extremistischen Bestrebungen den Nährboden zu entziehen.“

Das Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit lehnt jede Gleichstellung linker Politik mit rechten und nationalsozialistischen Umtrieben und die hieraus folgende Diskreditierung von antifaschistischem Engagement konsequent ab! Die zunehmende Etablierung von Extremismustheorien in gesellschaftspolitischen Debatten widerspricht grundlegend dem Bild gelebter Demokratie.

Als spektrenübergreifendes Bündnis auf antifaschistischer Grundlage haben wir in den vergangenen Jahren eine Vielzahl positiver Erfahrungen sammeln können. Hieran möchten und werden wir weiterhin anknüpfen.

Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit, 09. Februar 2012

Lesetipp: Lechts und Rinks Der Verfassungsschutz und die "linke Gewalt in Berlin"

Lesenswert: Der Beitrag: "Lechts und Rinks Der Verfassungsschutz und die "linke Gewalt in Berlin"" von Fabian Kunow & Oliver Schneider in Bürgerrechte & Polizei/CILIP, gefunden bei Linksnet:
Eine Studie des Berliner Verfassungsschutzes zeigt die Fokusverschiebung der Sicherheitsbehörden im Kampf gegen den "Extremismus".

Der Berliner Innensenat ließ sich nicht lumpen, als er am 11. November 2009 die Verfassungsschutz-Broschüre "Linke Gewalt in Berlin (2003-2008)" vorstellte.[1] Anders als sonst bei Neuveröffentlichungen üblich fand die Veranstaltung, ein Fachsymposium, nicht in den eigenen Räumen, sondern im Kinosaal des "Deutschen Historischen Museums Unter den Linden" statt. Gäste waren PolizistInnen, VerfassungsschützerInnen, PolitikerInnen und behördentreue JournalistInnen. Vorangegangen war eine wochenlange Berichterstattung über eine angeblich ausufernde Gewalt von Links sowie eine Kampagne der Opposition, die im Feuerschein brennender Autos ein Thema erblickte, um gegen den Rot-Roten Senat punkten zu können.

Vorbild für die Studie über "linke Gewalt" ist eine über "rechte Gewalt in Berlin", deren zwei Teile 2005 und 2007 in der gleichen Reihe des Berliner Verfassungsschutzes erschienen sind. Die Fragestellung ist bei beiden identisch: Welches Ausmaß und welchen Charakter hat linke bzw. rechte Gewalt in der Hauptstadt? Welcher Zusammenhang besteht zwischen linker bzw. rechter Gewalt und Links- bzw. Rechtsextremismus? Welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten weisen die Phänomenologie linker und rechter Gewalt auf?

Die Parallelisierung von "links" und "rechts" geschieht hier nicht zufällig, sondern ist gewolltes Ergebnis. So sind nicht nur Aufbau und Verwendung von Begriffen in den Studien gleich. Dem "Vergleich politisch links motivierter Gewalt mit politisch rechts motivierter Gewalt" ist in der neuen Publikation auch ein eigenständiges vierseitiges Kapitel gewidmet, das zwar relativ nüchtern und sachlich daher kommt, aber dennoch mit Tricks arbeitet, um die gewünschte Gleichsetzung zu erreichen. So wird unter der Überschrift "weniger Gewalt gegen Menschen" eine "gravierende" Tat vom 1. Mai 2009 in Berlin-Kreuzberg eingearbeitet. Untersuchungszeitraum für die Studie sind aber die Jahre von 2003 bis 2008, die so etwas scheinbar nicht hergaben.

Theoretische Grundlage der Publikation "Linke Gewalt in Berlin" ist die vom Bundesamt sowie den Landesämtern für Verfassungsschutz favorisierte Extremismusthese. Diese feiert spätestens seit dem Regierungswechsel im Bund eine fröhliche Renaissance –“ auch jenseits der Inlandsgeheimdienste. (...)


via "Wer gar zu viel bedenkt, wird wenig leisten."

Was mir heute wichtg erscheint #217

Jubiläumsausgabe: Die 200. Ausgabe der "Direkten Aktion" berichtet über den Prozess um Gewerkschaftsfreiheit, Emmely und einer "klauenden" Kellnerin, die unheilige Allianz von DGB und Arbeitgeberverband, Arbeitskämpfe während der WM in Südafrika, Streiks in Griechenland, Situation der Gewerkschaften in Frankreich und vielem mehr.

Zuspruch: Mehr Zuspruch als erwartet fand am Wochenende eine Konferenz in Frankfurt am Main, die knapp zwei Jahre nach Ausbruch der Finanz- und Wirtschaftskrise spürbare Taten zur Lähmung des Finanzsektors besprach. Statt der von der Frankfurter »Aktionsgruppe Georg Büchner« erwarteten 30 Teilnehmer aus dem Rhein-Main-Gebiet kamen über 50 Menschen aus insgesamt 29 Organisationen zu der Konferenz.

Mundtot: "Linke AktivistInnen werden schon lange vom Staat bespitzelt, verfolgt, verurteilt, nicht ernst genommen und als  Demokratiefeinde verteufelt. Jetzt will Bundesfamilienministerin Kristina Schröder einen Schritt weitergehen: Zwei Millionen Euro sollen in Programme gegen „Linksextremismus“ und Islamismus fließen. Solche Programme wurden bisher in erster Linie gegen „Rechtsextremismus“ verwendet. Grundlage für diese Maßnahmen bilden die Extremismustheorie sowie das Konzept der „wehrhaften Demokratie“. "Wie mit dem Extremismusbegriff und der „wehrhaften Demokratie“ Linke mundtot gemacht werden." Beitrag in der Jugendzeitschrift "Utopia"

Emfehlung: Die Antifa empfiehlt: Mandi –“ Comic gegen den Extremismusbegriff. Via Empfehlung vom Herrn Preislbauer. Ebenfalls empfehlenswert: Das Interview beim Pantoffelpunk zum Thema. Oder annalist. Die passende Grafik gab's bei uns.

Faktensammlung: Die Informationsstelle Militarisierung (IMI) hat bereits zahlreiche Studien veröffentlicht, in denen beschrieben wird, wie die Bundeswehr einerseits mit Hilfe von Jugendoffizieren und den Unterrichtsmaterialien „Frieden und Sicherheit“ an Schulen die Militärpolitik der Regierung zu legitimieren sucht und andererseits Jugendliche direkt an Schulen rekrutiert (siehe http://www.imi-online.de/2006.php?id=2139). Nun hat die IMI die Argumente zusammengefasst und ein „Factsheet“ erstellt, auf dem die wichtigsten Informationen zu dem Thema sowie Recherchetipps und Literaturangaben zusammengestellt sind. Das Factsheet kann als Vorlage für eigene Flugblätter dienen, eignet sich aber auch zum direkt auslegen. Die Fact-Sheets können in gedruckter Form im IMI-Büro bestellt werden (imi@imi-online.de). Um Spenden wird gebeten.

Wochenrückblick: "redblog" und "einfach übel" haben wieder einen "unvollständigen Wochenrückblick" über Lateinamerika zusammengestellt.

Asche: Die Refinanzierung des Journalismus ist momentan ein Brennpunkt. Dienste wie Flattr und Kachingle wollen Lösungen anbieten. Schnell und einfach soll das Bezahlen werden. Eine kritische Auseinandersetzung mit einem Phänomen, das den Blick auf die Tatsachen verschleiert bei Gulli.

Chaostage: "Der Auftakt für Stuttgart 21 beschert der Bahn ein massives Problem. Weil im Zug der Arbeiten am Hauptbahnhof eine Rampe gesperrt worden ist, erlosch eine Ausnahmegenehmigung, die seit 1978 einen weitgehend reibungslosen Betrieb ermöglicht hat. Die Folge: Lokführer dürfen nicht mehr auf Sicht fahren, wenn sie sich von hinten anderen Zügen nähern. Aus diesem Grund treten Engpässe auf, die seit zehn Tagen teilweise zu erheblichen Störungen führen. Die Probleme haben der Bahn, die im Vorfeld die Risiken ausgeblendet hatte, heftige Kritik eingetragen. (...)" Artikel von Hermann Dorn in der "Esslinger Zeitung"

Kostenfrage: Der elektronische Entgeltnachweis ("Elena") wird wegen Bedenken ausgesetzt. Wirtschaftsminister Brüderle will die Kosten überprüfen.

Peanuts: "Bis Ende Juni musste der Freistaat Sachsen mehr als 24 Millionen Euro für Verluste der ehemaligen Sächsischen Landesbank (Sachsen LB) aufbringen. Zu den bereits gezahlten 34 Millionen könnten in den kommenden Monaten und Jahren dreistellige Millionenbeträge hinzukommen. Allein für 2010 rechnet der sächsische Finanzminister Georg Unland (CDU) mit bis zu 250 Millionen Euro. Zum Vergleich: Die angekündigten Kürzungen bei der Jugendpauschale belaufen sich für dieses Jahr auf knapp 4,7 Millionen Euro." Sachsen LB Desaster kostete bereits 34 Millionen Euro

Geisterfahrer: "... Doch er bewundert Lenin. Und er hält Elogen auf Fidel und Che. Unter Galeanos Händen verwandelt sich Diktator Castro in einen Ritter, »der immer auf Seiten der Verlierer kämpfte«. Und Guevara, der Henker von Havanna, erhält gar Züge des Messias: »Je mehr man ihn verfälscht, je mehr man ihn verrät, um so mehr wird er wiedergeboren.« ..." Beitrag von Redblog bei amerika21.de

Exekution: Der Berliner LKA-Wachtmeister Reinhard R., der in der Neujahrsnacht auf 2009 Dennis J. in Berlin Schönfließ mit acht Schüssen exekutierte, wurde am 3. Juli vom Neuruppiner Landgericht zu nur zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Im Gericht kam es zu Handgemengen und Festnahmen. Eine Spontandemo von rund 250 solidarischen Menschen in Berlin-Neukölln wurde am Abend massiv von den Bullen angegriffen. Dabei gab es Festnahmen und Verletzte. Audiobericht bei www.freie-radios.net. Via Autonome Antifa Freiburg.

Gestört: Am 30.Juni verabschiedete sich das Lufttransportkommando der Bundeswehr aus Münster, die feierliche Abschiedszeremonie wurde von „Vuvuzelas für den Frieden“ übertönt. Bei den Protesten gegen die Bundeswehr kam es zu Polizeiübergriffen.

Schlimm: Täglich bleiben rund 100.000 Ladendiebstähle unentdeckt

Strafverlängerung: In Zornotza, der Heimatort von Jose Mari Sagardui, haben am Samstag, den 03. Juli mehr als 1000 Menschen für die Freilassung des am längsten inhaftierten politischen Gefangenen Europas demonstriert. Der 52- jährige Sagardui sitzt seit 30 Jahren im Gefängnis. Ginge es nach normalem spanischem Recht, müsste Sagardui seit 2005 wieder in Freiheit sein, doch die nachträgliche Strafverlängerung, die als Parrot-Doktrin bekannt wurde, ermöglicht dem Spanischen Staat die Inhaftierung der politischen Gefangenen auf 40 Jahre willkürlich zu verlängern. Via Freunde des Baskenlandes

Abenteuerlich: "Noch gibt es keine Neuigkeiten, wann und wie das 3. Bundesberufungsgericht sich mit der Frage der Todesstrafe gegen Mumia auseinandersetzt. Allerdings läuft die Propaganda der rechten Polizeibruderschaft "Fraternal Order of Police" (FOP) in Mumias Geburtsstadt Philaldelphia bereits wieder an. Die FOP ist die maßgebliche Kraft in den USA, die gegen Mumia eine staatliche Ermordung in Form der Giftspritzenhinrichtung fordert. In reißerischen Ankündigungen wird derzeit ein "Dokumentarfilm" des afroamerikanischen Filmemachers Tigre Hill beworben. Hill vertritt dort die abenteuerliche These, Mumia habe aus einer frei konstruierten Black Panther Ideologie heraus angeblich das Töten von Polizisten favorisiert. Zusammen mit seinem Bruder soll er laut Hill so eine Tat geplant und durchgeführt haben, so die Hetze. Als "Zeugen" dafür führt er ausgerechnet den Staatsanwalt McGill aus Mumias ursprünglichen Verfahren auf. McGills Rechtsbrüche gegen Mumia, seine bewußt herbeigeführten Falschaussagen und sein Belügen der Jury hatten Mumias Verurteilung 1982 erst öglich gemacht. Nun fielen ihm angeblich Zusammenhänge auf, die er "damals gar nicht bemerkt" habe.(...)" Mehr aus dem Rundbrief Juli 2010 "Freiheit für Mumia Abu-Jamal". Siehe dazu auch den Beitrag von Joachim Kübler: "Mumia Abu-Jamal und die Bewegung gegen die Todesstrafe"

Was mir heute wichtig erscheint #216

Relevanz: "Der Begriff des Extremismus wurde ab 1974 in den Bundesverfassungsschutzberichten verwendet und löste den Begriff des Radikalismus ab. In die Wissenschaft und die Alltagssprache ist er medial verstärkt ab 1980 über die Bundeszentrale und die Landeszentralen für Politische Bildung transportiert worden. Durchgesetzt hat er sich erst in den letzten 20 Jahren." Anne Roth verweist auf eine Dokumentation (700 kb) einer Tagung, die sich mit der Anwendung des Extremismus-Begriffs auseinandersetzte.

Missfallen: Am meisten missfällt mir bei Facebook der "Gefällt mir" Button. Denn das führt bisweilen zu ziemlichen Geschmacklosigkeiten. Manchmal ist zum Glück nicht sichtbar, was wem wo gefällt.

Shocking: In Toronto war wieder einiges los. Die kanadische Großstadt gleicht im Zentrum einer Geisterstadt, während ein Großaufgebot von Polizei aus allen Landesteilen für die Sicherheit "global leaders" sorgt. Die Stadt hat über eine Milliarde US$ für Sicherheitsvorkehrungen ausgegeben. Mit dem Geld wurde nicht nur die komplette Innenstadt eingezäunt, sondern unter anderem auch ein kompletter künstlicher See angelegt.  Was friedlich begann, endete in Straßenkämpfen. Kein Wunder, einige Leute waren verdammt sauer. Ebenso kein Wunder, dass die Proteste durch die Mediendarstellung delegitimiert werden sollen. Wie immer schuld: "Anarchisten" und "Autonome". „Noch nie haben wir in unseren Straßen ein solches Maß an mutwilliger Kriminalität und Vandalismus und Zerstörung gesehen“, so der Polizeichef fon Toronto nicht etwa zu den Gipfelteilnehmern, sondern zu den Gegnern. Abseits von derartigen Plattheiten und Beissreflexen gibt das Buch "Neuer Anarchismus in den USA" aus dem Unrast Verlag einen etwas tieferen Einblick in die tatsächlichen dortigen Verhältnisse. Eigentlich unnötig, darauf hinzuweisen, dass sowieso kein einziges der Probleme dieser Welt dort gelöst werden konnte.

Ordnungsfaktor: DGB und BDA wollen die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern. Wozu? Um die Tarifeinheit geht es weniger, sondern vielmehr um den heiligen "Betriebsfrieden". Deshalb quaken auch die Unternehmerverbände wie Gesamtmetall und BDA wegen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts herum, nach der, Tarifpluralität –“ also die Anwendung verschiedener Tarifverträge in einem Betrieb –“ zuzulassen werden:  "(...) Aus Sicht der Unternehmer ist das Verlangen nach Friedenspflicht –“ sprich: Streikverbot –“ verständlich. Geradezu unglaublich ist aber, daß sich auch die DGB-Spitze in einer gemeinsamen Erklärung mit dem BDA dafür stark gemacht hat. Die Überlegung, sich auf diesem Weg unliebsame Konkurrenz von Spartengewerkschaften wie GDL, Marburger Bund und Vereinigung Cockpit vom Hals zu halten, ist an Kurzsichtigkeit kaum zu übertreffen. Denn Einschränkungen des Streikrechts gegen diese Organisationen werden sich eher früher als später auch gegen die DGB-Gewerkschaften selbst richten. (...)"

Sympatisch: Einige Vorschläge, wie man es den Hinterbliebenen nochmal ordentlich versauen kann.

Putschismus:
Venezolanische Oppositionsgruppen erhalten jährlich zwischen 40 und 50 Millionen US-Dollar, um ihren Kampf gegen die Regierung von Präsident Hugo Chávez und die "Bolivarische Revolution" aufrecht zu erhalten. Das berichtet die US-venezolanische Journalistin Eva Golinger unter Berufung auf ein Papier der rechtsgerichteten spanischen Denkfabrik FRIDE. Mehr bei amerika21.de

Erfassung: Das französische "Three-Strikes-Gesetz" nimmt langsam aber sicher Gestalt an. 18 Millionen Internetbenutzer sollen systematisch gescannt werden. Ach so. Nur die Raubkopierer. Klar. Das lässt sich keinesfalls auf andere Gruppen ausdehnen.

Mitmachen: Verfassungsbeschwerde gegen die Volkszählung 2011

TopDown: "Seit 2005 leisten wir als Abahlali baseMjondolo (Bewegung der HüttenbewohnerInnen) Widerstand. Wir kämpfen für Gleichheit und Würde. Wir kämpfen dafür , dass der Mensch im Mittelpunkt steht. Jede Person hat das gleiche Recht, sich an allen Entscheidung zu beteiligen, die diese Person betreffen. Jede Person hat das gleiche Recht, an allen Diskussionen teilzunehmen und muss sich in sie einbringen können, ohne Furcht haben zu müssen. Alle Menschen haben dasselbe Anrecht auf Gerechtigkeit und Würde, wo immer sie auch geboren wurden. Das Land und der Wohlstand dieser Welt müssen gerecht unter den Leuten dieser Welt geteilt werden. Natürlich wollen wir nicht, dass die Reichen den Besitz an Land und Wohlstand monopolisieren. Aber wir wollen auch nicht, dass der Staat das Land und den Wohlstand für die Leute besitzt. Wir wollen, dass die Leute die Segnungen und Früchte dieser Welt direkt besitzen und verwalten. Einige von uns nennen das lebendigen Kommunismus. (...)" Der Brief der südafrikanischen Bewegung der HüttenbewohnerInnen in der Originalfassung und in einer deutschen Übersetzung bei IndyMedia

Unverletzlich: Über das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und den Einsatz staatlicher Verdachtschöpfungsgehilfen. Der Fall von Wolf Wetzel im Grundrechtereport.

Gleichsetzung:
Beate Rudolf, Direktorin des Deutschen Instituts für Menschenrechte weist darauf hin, dass Rassismus in Deutschland oft mit rechtsextremer Ideologie und Gewalt gleichgesetzt und dadurch zu eng verstanden werde. “Der UN-Sonderberichterstatter sieht das zu Recht als ein grundlegendes Problem an.– Bereits die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz im Jahr 2009 und der UN-Ausschuss gegen Rassismus im Jahr 2008 hätten diese enge Sicht kritisiert. Via "Der braune Mob"

Streik:
Seit Wochen wird in diversen chinesischen Fabriken gestreikt. Die (japanischen) Haupt-Fahrzeugfabriken von Toyota und Honda in Südchina mussten am Mittwoch die Produktion wegen Streiks bei Teilezulieferern einstellen.

Übersicht:
Auch für die letzte Woche haben redblog und einfach übel einen "unvollständigen Wochenrückblick" über die Entwicklungen uin Lateinamerika zusammengestellt.

Was mir heute wichtig erscheint #198

Fotoreportagen: Roland Hägele hat neue Fotoreportagen veröffentlicht: Von der Kundgebung "Wir bezahlen nicht für eure Krise" am 20. März in Stuttgart und von der gestrigen Mahnwache im Park gegen Stuttgart 21. Diese findet nun immer Samstags von 14:00 bis 17:00 statt.

Glaubwürdig: "Alle vier streiten ab, eigens wegen der Veranstaltung gegen Neonazismus nach Waiblingen gekommen zu sein, sie hätten sich auch nur zufällig vor dem Schwanen aufgehalten. Sie hätten wenig Interesse an einer polizeilichen Verfolgung der Täter gezeigt, so Hinderer." Die "Stuttgarter Zeitung" über die Motivation von mehreren mutmaßlichen Jungfaschisten, die offenbar eine Veranstaltung im Rahmen der "antifaschistischen Aktionswoche" im Rems-Murr Kreis stören wollten.

Nachgereicht: Ich hab's verpasst. Die Würfel sind gefallen. Der Gewinner des Plakatwettbewerbs für das beste politische Plakat steht fest. Die Gewinnerplakate im einzelnen: And the winner is...

Aufgewärmt: Lange Zeit war nichts mehr zu hören, wegen dem Eckpunktepapier der Stadt Kelsterbach für einen Vertrag mit der Fraport. Sein Inhalt: Verkauf zahlreicher Flächen an die Fraport, Verzicht auf Klagen gegen den Frankfurter Flughafenausbau, Enge Kooperation zwischen der Stadt und der Fraport. Morgen soll das neue Papier, das offenbar im wesentlichen der ersten Fassung entspricht, im Fritz Teufel Haus in Kelsterbach verabschiedet werden. Angesichts dieser "Ignoranz gegenüber den Bedürfnissen der AnwohnerInnen und des Kniefalls vor der Fraport AG", werden alle AusbaugegnerInnen aufgefordert, bei der Abstimmung anwesend zu sein.

Positionierung: Beim heute zuende gegangenen Politcamp 2010 in Berlin war auch die Sponsorin eingeladen:  "(...) Kristina Schröder war auf dem PolitCamp eingeladen, um in einer offenen Diskussionsrunde über Politik im Internet zu reden. In der Runde ging es zu einem Großteil um die Nutzung sozialer Netze wie Twitter durch Politiker_innen und teilweise auch um Netzpolitik. Hier konnte sie sich  als netzaffine, moderne Konservative profilieren und versuchte, mit Sprüchen gegen Printmedien und versöhnlichen Tönen zur Netzsperrendebatte zu punkten. Aus unserer Sicht vertritt Kristina Schröder eine gefährliche Politik, die Linke und Migrant_innen diffamiert, ein politisches Klima gegen diese Gruppen fördert und rechte Positionen und Taten verharmlost und gesellschaftsfähig macht. Ihre praktische Umsetzung dieser Politik stellt einen deutlichen Rückschlag für staatliche Programme gegen rechte Gewalt dar und fördert in letzter Konsequenz die keineswegs harmlose rechte Gewalt. Eine Auseinandersetzung mit Schröder darf diese gefährlichen Positionen aus unserer Sicht nicht ignorieren. (...)" Adrians Blog: PolitCamp2010: Gegen jeden Extremismusbegriff | Netzpolitik: Politikcamp10: Netzneutralität | annalist: Gedanken zum Politcamp

Fest: Newroz pîroz be! "NEWROZ, "der neue Tag", wird bei allen iranischen Völkern - bei Persern, Tadschiken, Afghanen, Belutschen und Kurden - als Beginn des Frühling, als Beginn des neuen Jahres gefeiert, wenn die Tage länger werden als die Nacht: nämlich am 21. März. Newroz symbolisiert den Sieg des Lichtes über die Dunkelheit, den Sieg des Guten über das Böse. Nach langem harten Winter schmelzen Eis und Schnee in der Wärme der Frühlingssonne, neues Leben strömt in Halme und Zweige, das Leben entfaltete wieder seine volle Kraft; Tiere und Menschen sind bereit für einen Neubeginn." Mehr bei Nadir, via entdinglichung.

Residenzpflicht: Wir fordern unsere Leser auf, ebenfalls die Petition gegen die Residenzpflicht zu unterzeichnen. "Bis zum 27. April 2010, kann  jede und jeder  die Petition mitzeichnen und unterstützen. Wenn in den ersten drei Wochen mindestens 50.000 Unterzeichner/innen zusammenkommen, wird über sie im Petitionsausschuss öffentlich verhandelt. Eventuell unterstützen Abgeordnete des Bundestags die Petition, die dann dem Bundestag zum Beschluss vorgelegt wird." Via "Der schwarze Blog" und residenzpflicht.info

Karrierebewusst: Eine interessante Kommentardiskussion zur Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte findet gerade im lawblog statt. Die Gewerkschaft der Polizei Niedersachsen erklärt, warum sie dagegen ist: "Die allgemeine Kennzeichnungspflicht kann erhebliche Folgen für die Polizisten haben. Sie könnten beispielsweise mit Anzeigen und daraus folgenden Ermittlungsverfahren überzogen werden. Ob die Vorwürfe zutreffen oder nicht, die betroffenen Beamten sind in solchen Fällen für eine Beförderung gesperrt und haben mit einem beschädigten Ruf zu kämpfen."

Rücksichtslos: "Auch der Industrieschokoriegel KitKat gehört zum großen Nestlé-Imperium, und wie eigentlich immer, wenn Nestlé etwas produziert und mit viel Reklamegetöse unters Volk bringt, geht es zu Lasten von Umwelt und Gesellschaft. Bei der Produktion ihres Schokokrams verwendet Nestlé nämlich in diesem Falle speziell Palmöl, für das Regenwälder in Indonesien rücksichtslos gerodet und die dortige Tierwelt wie z.B. Orang-Utans vertrieben wird. (...)" Weiter bei Konsumpf

Kurzdoku: Bei a-films gibt es eine sehenswerte Kurzdoku: "das flüchtlingslager nahr al-bared hat sich bis heute nicht vom verheerenden krieg 2007 erholt. die libanesische armee hält das camp und die 20.000 zurückgekehrten palästinenserInnen nach wie vor fest im griff. die militärische belagerung behindert den wirtschaftlichen wiederaufbau nahr al-bareds stark, da der zugang enorm restriktiv ist und das gebiet zur militärzone  erklärt wurde. nach einer kürzlich erschienenen studie werden die präsenz und maßnahmen der armee von 98 prozent der palästinensischen geschäftsbesitzerInnen als problem bezeichnet. (...)" "checkpoints und mehr"

Jobwechsel: "Im Rezessionsjahr 2009 sind in den USA Millionen Arbeitsplätze verloren gegangen, doch in den Gehalts-Checks vieler Unternehmenschefs hat sich die Krise kaum bemerkbar gemacht. Jahresgehälter in zweistelliger Millionenhöhe sind nach wie vor nichts Aussergewöhnliches." Die Neue Züricher Zeitung über die ungebrochen lohnenswerte Tätigkeit von Managern in den USA, die beispielsweise 11 Millionen $für einen Stellenwechsel bekommen.

Jugendarbeit: "Das spanische Innenministerium hat vor ein paar Tagen 14 baskische Jugendliche auf die sog. Liste der “meist gesuchten Terroristen– gesetzt und ihre Fotos und Namen in den Medien veröffentlicht. Seit den Verhaftungen von 35 angeblichen Mitgliedern der Jugendorganisation SEGI im November 2009 wird nach ihnen gefahndet. (...)" Jugendliche auf spanische Terrorliste gesetzt. Zu diesem Thema findet am Dienstag, 23.03.2010 eine Veranstaltung mit Ingo Niebel, langjähriger Kenner des Baskenlandes und Buchautor in Stuttgart statt.

Arbeitswelt: Das Themenspektrum der "Veranstaltungsreihe für das Ende der Lohnarbeit" die von März bis Mai 2010 in Karlsruhe von einem regionalen Bündnis libertärer Gruppen organisiert wird, umfasst Leiharbeit, Arbeitsrecht, Möglichkeiten der Arbeitszeitminimierung, sowie Wirtschaftsmodelle für eine kooperative Gesellschaft.
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