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Extremismusdiskussion: RAV-Stellungnahme zum Entwurf des Jahressteuergesetz 2013

Ausgerechnet der u.a. in die NSU Affäre verstrickte sog. "Verfassungsschutz" soll künftig das Gütesiegel für die Gemeinnützigkeit politischer Organisationen vergeben. Dazu erschien eine ausführliche Stellungnahme des Republikanischen Anwaltsvereins, die wir hier im Volltext zitieren:

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 soll u.a. die Abgabenordnung (AO) dahingehend geändert werden, dass bei einer Etikettierung von Vereinen und Organisationen durch den Verfassungsschutz als "extremistisch" im Besteuerungsverfahren unwiderlegbar die Gemeinnützigkeit entfällt. Dies kann für viele Organisationen das Aus bedeuten, da damit die steuerliche Absetzbarkeit von Spenden und die Befreiung von der Körperschaftssteuer entfielen. Ein Rechtsschutz soll nach den geplanten Änderungen im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen werden. Stattdessen bliebe nur noch die Möglichkeit, im Verwaltungsrechtsweg gegen die Benennung in den jeweiligen Verfassungsschutzberichten vorzugehen.

Der Verfasser der hier folgenden Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Jahressteuergesetz 2013" - Drucksache 17/10000 - ist RAV-Vorstandsmitglied Rechtsanwalt Sönke Hilbrans aus Berlin.

Schriftliche Stellungnahme

Hier:
1. Änderung § 51 Abs. 3 S. 2 AO (Art. 10 Nr. 3)
2. Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (Art. 9 Nr. 2b)

I. Änderung von § 51 Abs. 3 S. 2 AO

Die vorgeschlagene Änderung der Abgabenordnung zielt auf eine steuerrechtliche Tatbestandswirkung bestimmter öffentlicher Äußerungen von Verfassungsschutzämtern und soll den Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von den Finanzgerichten auf die Verwaltungsgerichte verlagern.

Verfassungsschutzberichte erlangten dadurch faktisch die Wirkung eines Bescheides bei der Steuerveranlagung (Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105). Die Vorschrift läge quer zu dem bestehenden § 51 Abs. 3 S. 1 AO und seiner Einbindung in das Besteuerungsverfahren, ohne dass bei den Verfassungsschutzämter eine adäquate Verfahrensregelung bestünde oder gar die rechtsstaatlich gebotene Anhörung der Betroffenen implementiert wäre. Ebenso wenig stiftet der Gesetzentwurf Klarheit über den Extremismusbegriff, den die Verfassungsschutzämter verwenden. Die Vorschrift würde im Ergebnis sowohl aus sachlichen als auch verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu einer Verringerung des Aufkommens an Rechtsstreitigkeiten führen.

Im Einzelnen:

1. Extremismusbegriff, die Aufgaben der Verfassungsschutzämter und die Gemeinnützigkeit im Steuerrecht

a.) Extremismus: Berechenbarkeit, Bestimmtheit und Zuverlässigkeit nachrichtendienstlicher Bewertungen

„Extremismus“ ist kein Rechtsbegriff, sondern eine von den Verfassungsschutzämtern zu einem gewissen Grad abgestimmte Formel, mit der Bewertungen auf verschiedenen Wertungsebenen bezeichnet werden. Eine konsistente und für die Betroffenen berechenbare Praxis besteht nicht. Weder durch Bundesrecht, noch durch Landesrecht ist abschließend und normativ klar geregelt, wann und weshalb eine Organisation als extremistisch bezeichnet werden soll und wann nicht. Es besteht auch keine bundesrechtliche Verpflichtung der Länder, bestehende Sprachregelungen dauerhaft einzuhalten (vergl. auch BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 62 zur Gestaltungsfreiheit der Landesgesetzgeber).

Die Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder bedienen sich daher auch nicht einer vereinheitlichten Herangehensweise, noch erheben sie Anspruch auf Vollständigkeit (für das BfV: Verfassungsschutzbericht 2011, Vorabfassung S. 15). Wortwahl, Prioritätensetzung, aber auch inhaltliche Kriterien differieren zwischen den Verfassungsschutzberichten des Bundes und einzelner Bundesländer (BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105). So wird etwa zwischen Vorfeld-, Neben- oder sonst in ihrem Verhältnis zu einer Hauptorganisation stehenden Organisationen unterschieden, wird zwischen radikal, extrem und extremistisch differenziert und werden Beobachtungsobjekte nicht trennscharf bewertet. Bezüglich mancher Bestrebungen fallen Verfassungsschutzberichte in ihrem Umfang geradezu enzyklopädisch aus, während andere Erscheinungen, aus welchen Gründen auch immer, nur eine oberflächliche Erwähnung finden. Daher ist es konsequent, wenn das Bundesverfassungsgericht der „Extremismus“- Formel keinen Inhalt entnehmen kann, der hinreichend bestimmt wäre, um ein Verbot daran zu knüpfen: Ob eine Äußerung als extremistisch (oder radikal, extrem usw.) bezeichnet wird, ist eine Frage des politischen Meinungskampfs und der gesellschaftliche Auseinandersetzung. Das Extremismus- Verständnis ist dabei im Wesentlichen abhängig von sich verändernden politischen und gesellschaftlichen Kontexten und subjektiven Einschätzungen (BVerfG, B.V. 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 -, Abs. Nr. 20).

Anders als der steuerrechtliche Tatbestand der Gemeinnützigkeit (§ 52 Abs. 1 AO) oder etwa vereinsrechtliche Verbotsgründe ist mithin Extremismus eine politische Kategorie ohne Eignung als Rechtskriterium (BVerfG, B.v. 08.12.2010 – 1 BvR 1106/08 -, Abs. Nr. 20). Seine Verwendung mag, was hier nicht vordringlich zu erörtern ist, den Verfassungsschutzämtern in gewissen Grenzen in der Öffentlichkeitsarbeit freistehen, ist aber für einschneidende steuerrechtliche Folgen nicht geeignet.

Die in der Sache politische, funktional auf die staatliche Beteiligung am öffentlichen Meinungsstreit gerichtete Formel vom Extremismus weist nicht die Klarheit und Berechenbarkeit auf, welche von einem gesetzlichen Eingriffstatbestand auch im Steuerrecht zu erwarten ist. Sie ist auch nicht darauf angelegt.

Es ist schließlich auch an dieser Stelle daran zu erinnern, dass die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder gegenwärtig eine der ernsthaftesten Krisen seit ihrer Gründung zu bewältigen haben. Diese Krise hat ihren Ausgangspunkt unter anderem in – soweit bisher ersichtlich – hausgemachten Qualitätsmängeln bei der Aufgabenerfüllung und setzt sich fort in nicht mehr nachvollziehbaren Versuchen, eine effektive Überprüfung dieser Mängel zu vereiteln. Es liegt auf der Hand, dass Beurteilungen der Verfassungsschutzämter, welche die von dem Gesetzentwurf vorgesehenen einschneidenden Konsequenzen nach sich ziehen sollen, mit denselben Qualitätsproblemen belastet sein können. Ohne eine Neujustierung der nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung auch und gerade bei der Beurteilung von Beobachtungsobjekten wäre ein Eingriff in die zivilgesellschaftlichen Verhältnisse nicht hinzunehmen. Es wäre zugleich, angesichts der gegenwärtigen Vertrauenskrise in die Arbeit der Sicherheitsbehörden, auch das falsche politische Signal gesetzt.

b.) Extremismus und Gemeinnützigkeit – ein zwingender Widerspruch?

Es ist nicht ersichtlich, dass jede Beschreibung einer Organisation als extremistisch auch die Voraussetzung des Verlusts steuerrechtlicher Vorteile belegt.

Der Extremismus-Begriff in der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter ist nicht zwingend an gewaltsame oder sonst umstürzlerische Aktivitäten gebunden, wie sie die Wertungen des Steuerrechts bestimmen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs soll von der Gemeinnützigkeit i.S. § 52 Abs. 1 AO ausgeschlossen bleiben, wer die Werteordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog zum Ausdruck kommt, in Frage stellt (BFH, U.v. 11.04.2011 – RN 16 m.w.N.). Anerkanntermaßen verstößt gewaltfreies Handeln demgegenüber auch dann, wenn es illegal ist, grundsätzlich nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung (AEAO Nr. 16 zu § 52 in der Fassung bis zum 17.01.2012, unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 10.01.1995 – 1 BvR 718/89 – u.a. = NJW 1995, 1141). Die Besteuerungspraxis prüft zudem, ob der Entzug des Status der Gemeinnützigkeit auch in einem angemessenen Verhältnis zu den konkret gegen eine Körperschaft feststellbaren Beanstandungen steht.

Demgegenüber fokussiert die Aufgabenstellung der Verfassungsschutzämter mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung die institutionellen Aspekte des Staatsschutzes, während der Schutz der Grundrechte nur eine untergeordnete Rolle einnimmt (s. § 4 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1 BVerfSchG und vorhergehend BVerfGE 2, 1 (12)). Nach den Erwägungen des Ausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 soll die neue Regelung – diese Orientierung fortschreibend - diejenigen Vereine von der Anerkennung als gemeinnützig ausschließen, „deren Zweck oder Tätigkeit namentlich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen geeignet“ sind (BT-Drs. 16/11108, S. 45). Ein der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gegenübergestellter Extremismus-Begriff setzt auch eine Wahl gewaltsamer Mittel oder sonst einen Gewaltbezug der betroffenen Organisationen nicht voraus, so dass auch gewaltfreie Betätigung als extremistisch gelten kann (so nunmehr auch AEAO zu § 53 Nr. 9). Verhältnismäßigkeitserwägungen sind dem Berichtswesen der Verfassungsschutzämter ebenso wie dem Extremismus-Begriff ebenfalls fremd.

Indem der Gesetzentwurf die Feststellung eines Versagungsgrundes in die Hände der Verfassungsschutzämter gibt, würden mithin letztlich neue Kriterien für einen Ausschluss von der Gemeinnützigkeit eingeführt. Die Besteuerungspraxis hat eine Auslegung und Anwendung von Gemeinnützigkeitskriterien entwickelt, welche zum Schutz der Grundwerte der Bundesrepublik ausreichend und angemessen erscheinen. Der weitere Import nachrichtendienstlicher Wertungen in das Steuerrecht ist daher abzulehnen.

c.) Maßgebliche Bezugspunkte im Steuerrecht und im Nachrichtendienstrecht 

Auch die Bezugspunkte von Besteuerung und Extremismusbekämpfung sind nicht aufeinander abgestimmt. Nachrichtendienstliche Bewertungen im Sinne von § 53 Abs. 3 S. 2 AO ermöglichen daher keinen sicheren Rückschluss auf die steuerrechtlich relevanten Verhältnisse einer betroffenen Körperschaft:

Formal knüpfen die Inlandsgeheimdienste im Hinblick auf mutmaßlich verfassungsfeindliche Bestrebungen daran an, dass ein oder mehrere Personen für oder im Interesse eines Personenzusammenschlusses handeln. Für eine Körperschaft im steuerrechtlichen Sinne handelt daher aus nachrichtendienstlicher Sicht (auch), wer – ohne Mitglied oder sonst verbunden zu sein – diesen in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt (§ 4 Abs. 1 S. 2 BVerfSchG). Diese niedrige, nur vor dem Hintergrund der spezifischen nachrichtendienstlichen Aufgabenbestimmungen der Verfassungsschutzämter im Vorfeld von verfassungsfeindlichen Aktivitäten zu erklärende Eingriffsschwelle der Inlandsgeheimdienste ist nicht mit den steuerrechtlichen Anknüpfungsgesichtspunkten für die Gemeinnützigkeit von Körperschaften zu vereinbaren. Trotz der Verknüpfung von Satzungslage und tatsächlicher Geschäftsführung schien der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2009 zwar davon auszugehen, dass sich Ausschlusskriterien schon allein aus dem Verhalten der Vereinsmitglieder ergeben können (BT-Drs. 16/10189, S. 79). Es soll sich dabei um die bis dato gepflegte Verwaltungspraxis handeln (BT-Drs. 16/11108, S. 45, vergl. auch AEAO Nr. 16 zu § 52 in der Fassung bis zum 17.01.2012), was allerdings mit der geltenden Gesetzeslage nicht zu vereinbaren ist: So verliert gem. § 51 Abs. 3 S. 1 AO den Status der Gemeinnützigkeit, wer verfassungsfeindliche Bestrebungen nach der Satzung und bei der tatsächlichen Geschäftsführung fördert.

Das steuerrechtliche Verdikt des Verlusts der Gemeinnützigkeit ist mithin im geltenden Recht eng an die – auch vereinsrechtlichen Schranken unterworfene – Satzungslage und Geschäftsführung einer Körperschaft gebunden. Dies ist im Hinblick auf die spezifische steuerrechtliche Inpflichtnahme der Organe einer Körperschaft auch sinnvoll. Begleiterscheinungen, welche von der Geschäftsführung nicht ohne Weiteres beherrscht werden können und/oder finanziell nicht der Körperschaft zugerechnet werden können, sollten daher auch weiterhin nicht zu entscheidenden Kriterien werden.

Vor satzungsfremder Mittelverwendung schützt im Übrigen auch das geltende Steuerrecht wirksam.

d.) Folgen des Regelungsvorschlags für die Rechtsanwendung

Zwar trägt grundsätzlich die betroffene Körperschaft die objektive Feststellungslast für die Tatsachen, aus denen sich die Gemeinnützigkeit ergibt. Zu Recht hat der Bundesfinanzhof aber mittlerweile festgehalten, dass es grundsätzlich Sache der (Finanz-)Verwaltung ist, diejenigen Tatsachen zu ermitteln und darzulegen, aus denen sich Negativkriterien für eine Gemeinnützigkeit ergeben (BFH, U.v. 11.04.2012 – I R 11/11 – Abs. Nr. 18). Denn ein Negativ-Beweis kann auch von einer steuerlich begünstigten Körperschaft nicht erwartet werden. Kann bisher die Rechtsanwendung wegen der Widerleglichkeit einer Vermutung für das Erfüllen von Ausschlusstatbeständen in § 51 Abs. 3 S. 2 AO auf die nachrichtendienstrechtlichen Besonderheiten der Zurechnung organisationsfremden Handelns noch Rücksicht nehmen und erfolgen im Regelfall Ermittlungen durch die zur Beurteilung von steuerrechtlichen Tatbeständen berufenen Finanzverwaltung, soll dieser nunmehr die Entscheidung über originär steuerrechtliche Rechtsfolgen genommen werden. Eine Tatbestandswirkung von Wertungen der Verfassungsschutzämter läge damit quer zur Systematik nicht nur des Steuerrechts, sondern auch zum darauf ebenfalls nicht vorbereiteten Recht der Nachrichtendienste.

Bemerkenswert ist ferner, dass trotz der uneinheitlichen Praxis in den Bundesländern eine gleichsam Meistbenachteiligung von gemeinnützigen Körperschaften stattfinden soll. So soll auch der Verfassungsschutzbericht eines Bundeslandes, in dem eine Körperschaft nicht ihren steuerlichen oder sonstigen Sitz hat, den Gemeinnützigkeitsstatus vernichten können. Auf die bei dem zuständigen Finanzamt vorhandenen Erkenntnisse und Besteuerungspraxis käme es dabei nicht an, vielmehr würde sich automatisch die maximal negative Feststellung in einem beliebigen Verfassungsschutzbericht durchsetzen. Gegebenenfalls würde eine Finanzbehörde, welche amtswegig ermittelt und die betroffene Körperschaft angehört hat, wider besseres Wissen nur aufgrund gegenteiliger Auffassung einer ortsfremden Verfassungsschutzbehörde die Gemeinnützigkeit absprechen müssen.

Die Bandbreite des Extremismus-Begriffs stellt ferner die Steuergerechtigkeit in Frage: wo es keinen normativ klaren Ausschlusstatbestand gibt, würde eine Orientierung an der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter automatisch zu einer willkürlichen, potentiell ungleichen Besteuerung führen.

Dieser Befund gibt zudem Anlass für den Hinweis, dass die geltende Fassung von § 51 Abs. 3 S. 2 AO (Regelvermutung für Verlust der Gemeinnützigkeit) nach der aktuellen Weisungslage bereits dann Anwendung finden soll, wenn „es nach einem Verfassungsschutzbericht zumindest belegbare Hinweise für eine Einstufung als extremistisch gibt“ (AEAO Nr. 10 zu § 51). Weder aber sehen sich die Verfassungsschutzbehörden bislang in den Verfassungsschutzberichten veranlasst, verbindlich Auskunft darüber zu geben, ob ihre Behauptungen belegbar sind, noch darf die Vorschrift überhaupt auf Verdachtsfälle von Extremismus angewandt werden.


2. Evaluation von § 51 Abs. 3 AO und praktisches Bedürfnis nach einer Gesetzesänderung

Obgleich die Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 gewisse Praktikabilitätsmängel bei dem geltenden § 51 Abs. 3 S. 2 AO annimmt, sind relevante Streitfälle kaum bekannt geworden. Soweit ersichtlich wurde der Bundesfinanzhof nur in einem einzigen Fall mit Fragen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit wegen angenommener extremistischer Bestrebungen befasst (BFH, U.v. 11.04.2012 – I R 11/11).

Eine Evaluation der Anwendungspraxis seit dem Jahressteuergesetz 2009 hat nicht stattgefunden (Antwort der Bundesregierung, Drs 17/10291, S. 3). Der Bundesregierung sind auch keine Fälle einer Anwendung von § 51 Abs. 3 AO bekannt (Antwort der Bundesregierung, Drs 17/10291, S. 3). Dass ein praktisches Bedürfnis nach einer Entlastung der Finanzämter und -gerichte bestehen soll, ist mithin empirisch nicht belegt.

Weder ein Systembruch im Steuerrecht, noch die Aufwertung nachrichtendienstlicher Bewertungen trotz eindrucksvoll belegter Qualitätsmängel sollten ohne Not erfolgten. Solange keine nachgewiesenen, quantitativ relevanten und sicher auf Defizite der bisherigen Regelung zurückzuführenden Probleme bewältigt werden können, sind die Risiken und Nebenwirkungen der vorgeschlagenen Neuregelung nicht zu rechtfertigen.


3. Entlastung der Gerichte?

Dass der angestrebte Entlastungseffekt für die Finanzgerichte eintreten kann, erscheint angesichts des konkreten Entwurfswortlauts ebenfalls unwahrscheinlich: Für den Fall, dass aus Sicht der Finanzverwaltung die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 S. 2 AO n.F. vorliegen sollen, sind dementsprechende Bescheide auch nach dem zukünftigen Rechtszustand zwingend anzugreifen, um ihre Bestandskraft zu vermeiden. Die Finanzgerichte werden sich zudem in den Fällen, in denen in eine bestehende Gemeinnützigkeit eingegriffen wird, mit gleichgerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren gem. §§ 69 ff FGO zu befassen haben. Die Finanzgerichte können diesem Verfahrensaufkommen nur unvollkommen begegnen und allenfalls die anhängig gemachten Hauptsacheverfahren gem. § 79a FGO aussetzen und – voraussichtlich jahrelang – die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte abwarten. In dieser Zeit besteht ein von der Finanzverwaltung und –gerichtsbarkeit nicht weiter auflösbarer Schwebezustand in Besteuerungsverfahren. Eine verfahrensrechtliche Begleitregelung (für eine solche: Stellungnahme des Bundesrates, BR-Drs. 302/12 (Beschluss), S. 105), welche die konzeptionellen Probleme der von dem Gesetzentwurf angestrebten Lösung aufheben könnte, ist nicht ersichtlich (vergl. schon AEAO zu § 53 Nr.10, welcher mit dem Hinweis auf § 173 Abs. 1 S. 1 AO das verfahrensrechtliche Arsenal des Steuerrechts schon ausschöpfen dürfte).

Auch an anderer Stelle ist mit einem Ansteigen von Prozessaktivitäten zu rechnen: Es liegt auf der Hand, dass ein gleichsam automatischer Entzug der Gemeinnützigkeit die Betroffenen überraschend und existenziell treffen kann. Spendenausfälle dürften in jedem Fall entzogener Gemeinnützigkeit die für die Betroffenen unausweichliche und auch im Nachhinein nicht wieder zu heilende Folge sein. Die dadurch ggf. ausgelösten Schadensersatzansprüche gegen den Fiskus werden ebenfalls die Gerichte belasten. Sie dürften insbesondere auch in ihrer Summe die möglichen Steuermehreinnahmen bei Weitem übersteigen.


4. Entgegenstehendes Verfassungsrecht

Eine Tatbestandswirkung der Bezeichnung einer Körperschaft als extremistisch in einem Verfassungsschutzbericht trifft zudem auf eine Anzahl von durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken:

a) Keine gesetzliche Regelung der Verfassungsschutzberichte trotz erheblicher Grundrechtseingriffe

Auch für Eingriffe in bestehende steuerrechtliche Vergünstigungen bedürfte es, zumal weil mit der Feststellung des Erlöschens bzw. Nichtbestehens der Gemeinnützigkeit trotz Vorliegens der Voraussetzungen von § 51 Abs. 1 AO eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Körperschaften einhergeht, einer präzisen, normativ klaren gesetzlichen Grundlage. Diese besteht – wie gezeigt - nicht. Die bestehenden Defizite werden auch nicht durch eine verlässliche Rechtsprechung ausgeglichen. Die Rechtsprechung zu der Berichtspraxis der Verfassungsschutzämter erschöpft sich bislang in einer Abwägung zwischen der Aufgabenwahrnehmung der Verfassungsschutzämter einerseits und der Meinungsfreiheit gewisser betroffener Presseorgane andererseits und hat einige allgemeine Qualitätskriterien an Verfassungsschutzberichte formuliert (s. insb. BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 71 ff., 83).

Der mit der Neuregelung eintretende Zustand könnte verfassungsrechtlich auch deshalb keinen Bestand haben, weil er die Grundrechtsrelevanz steuerrechtlicher Nachteile übergeht. Die Auswirkungen der angestrebten Regelung gehen dabei über die typischerweise durch Besteuerung betroffenen Grundrechte - Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) – hinaus und betreffen auch Grundrechte, deren Gebrauch – wie bei der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) - für eine Demokratie von elementarer Bedeutung sind. Soweit eine Körperschaft sich lediglich durch Beteiligung am gesellschaftlichen Meinungskampf betätigt, es insbesondere an einer Wahl gewalttätiger Mittel fehlt, greift ein Verfassungsschutzbericht und griffe eine daran orientierte steuerrechtliche Folge insbesondere in die Meinungsfreiheit der Betroffenen ein (s. nur BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 – Abs. Nr. 56). Dabei ist daran zu erinnern, dass eine als extremistisch bezeichnete Organisation nicht zugleich auch durch strafbare Äußerungen oder Handlungen oder auch nur durch eine Überschreitung der gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 2 GG) hervorgetreten sein muss. Werden für eine Körperschaft durch nachrichtendienstliche Bewertung unmittelbare Rechtsfolgen erzeugt, stellt sich auch die Frage der gesetzlichen Schranken der Meinungsfreiheit und des Zensurverbots (Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG; zum Sanktionscharakter von Verfassungsschutzberichten BVerfG, B.v. 24.05.2005 – 1 BvR 1072/01 -, Abs. Nr. 71 ff.).


b) Verfahrensrechtliche Defizite

Das Berichtswesen der Verfassungsschutzämter ist bis heute ersichtlich nicht auf die ihm nach dem Entwurf zukünftig zufallende Rolle vorbereitet. Es ist auch die Anwendung des Extremismus-Begriffs bislang nicht von transparenten Verfahren abhängig. Das Verhältnis eines Verfassungsschutzberichts zu einem bestehenden Feststellungsbescheid wird auch von der Entwurfsbegründung und der Übergangsregel des Gesetzentwurfs bislang nicht erläutert, so dass die besteuerungsverfahrensrechtlichen Folgen des Entwurfs gerade im Hinblick auf bestehende und bestandskräftige steuerrechtliche Vergünstigungen ungeklärt sind (vergl. zum geltenden Recht AEAO zu § 53 Nr.10, welcher sich nicht ohne Weiteres für den neuen Rechtszustand fortschreiben ließe).

Nach geltendem Recht findet vor Veröffentlichung eines Verfassungsschutzberichts keine Anhörung der Betroffenen statt. Dies mag (noch) mit der Nicht-Förmlichkeit des Berichtswesens entschuldigt werden (eine Anhörung der Betroffenen erwägt im Hinblick auf die Grundrechtsrelevanz schon das Bundesverfassungsgericht, B.v. 26.06.2002 – 1 BvR 558/91 – u.a. = NJW 2002, 2621, 2624). Realakte, denen kraft Gesetz eine unmittelbare Tatbestandswirkung zukommen soll, können aber nicht (mehr) in einer Sphäre mit gleichsam gelockerter Rechts- und Verfahrensbindung verortet werden. Verfahrensrechtliche Mindestanforderungen ergeben sich ggf. unmittelbar aus den betroffenen Grundrechten. Dies sind je nach Lage des Falles etwa die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Eine Feststellung der Gemeinnützigkeit löst darüber hinaus Vertrauenstatbestände aus, deren Durchbrechung – zumal ohne vorherige Anhörung und ggf. überraschend – ebenfalls in eine Verfassungswidrigkeit des Gesetzes münden kann.

Es ist sichere verfassungsrechtliche Erkenntnis, dass Realakte, wenn sie in Grundrechte eingreifen, nicht in einer gleichsam verfassungsfreien Sphäre erfolgen. Dies gilt auch für die Verfahrensweise. Jede staatliche Maßnahme mit – und sei es vermittelter – rechtsgestaltender Wirkung bedarf mithin nicht nur einer klaren gesetzlichen Grundlage, sondern auch der vorherigen Anhörung der Betroffenen, wenn nicht elementare verfahrensrechtliche Grundsätze verletzt werden sollen. So tendiert die rechtswissenschaftliche Literatur seit geraumer Zeit dazu, an Realakte verfahrensrechtliche Mindestanforderungen insbesondere dann zu stellen, wenn für die handelnden Behörden sicher erkennbar ist, dass die beabsichtigten Maßnahmen in Rechtspositionen von Grundrechtsträgern eingreifen. Den Verfassungsschutzberichten würde bei Umsetzung des Gesetzentwurfs zukünftig sogar praktisch Regelungscharakter, nämlich mit Präjudizwirkung für die Besteuerung, zufallen. Danach wäre eine verfahrensrechtliche Vorbereitung unerlässlich:

Es ist schließlich daran zu erinnern, dass der Europäische Gerichtshof zuletzt mit Urteil vom 29.06.2010 – Rs. C-550/09 – festgehalten hat, dass unter Verstoß gegen elementare Mitwirkungs- und sonstige Verfahrensrechte der Betroffenen erlassener Terrorismus-Listen der Europäischen Union keinen – dort: strafrechtlichen – unmittelbaren Tatbestandswirkung entfalten dürfen. Nicht anders liegen die Dinge, wenn die für eine Körperschaft überraschende und mit allenfalls belangloser Begründung erfolgte Bezeichnung als extremistisch für den Erhalt oder die Gewährung einer steuerrechtlichen Vergünstigung entscheidend sein soll.


5. Fazit

Die vorgeschlagene Änderung ist insgesamt abzulehnen. Sie gibt zugleich Anlass, den bestehenden § 51 Abs. 3 S. 2 AO einer kritischen Überprüfung zu unterziehen.


II.   Steuerbefreiung von Bildungsleistungen (Art. 9 Nr. 2b)

Die geplante Neuregelung trifft jene Träger von Bildungsleistungen, welche nach ihrem Satzungszweck und ihrer Bildungspraxis vornehmlich bestimmte Berufsträger ansprechen. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein e.V. beispielsweise bildet mit seinem umfangreichen Fortbildungsprogramm vorwiegend Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus und fort, unter diesen viele Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger. Eine mit der geplanten Neuregelung zwangsläufig verbundene Verteuerung dieser Fortbildungsaktivitäten für die Bildungswilligen oder eine Einschränkung der Bandbreite des Fortbildungsprogramms der Berufsverbände und –vereine soll, wie auch die Gesetzesbegründung hervorhebt, nicht ernsthaft gewollte Folge der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben sein.

Die geplante Neuregelung ist daher abzulehnen. Wegen der Einzelheiten und insbesondere der sachdienlichen Beschränkung einer sozialpolitisch motivierten Steuerbefreiung nehme ich auf die Stellungnahme des Deutschen Steuerberaterverband e.V. zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes vom 30.03.2012 Bezug.

Stellungnahme des RAV als PDF zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Jahrssteuergesetzes 2013"

Was mir heute wichtig erscheint #315

Denkfaul: Einer US Studie zur Folge können "geringe Denkleistungen, die den Dingen nicht auf den Grund gehen, sondern an der Oberfläche stehen bleiben, Konservativismus produzieren sollen, der sich u.a. durch persönliche anstatt systemische oder gesellschaftliche Verantwortung, Akzeptanz von Hierarchien und die Vorliebe für den Status quo auszeichnet. Das würde bedeuten, dass Anhänger von konservativen Parteien eher zur Denkfaulheit neigen, aber auch, dass die konservative Politik entsprechend intellektuell bescheiden formuliert wird." Mehr bei telepolis.

Nützllich: Interessante Site der Albert-Schweitzer-Stiftung zur Massentierhaltung. Ohne reißerische Aufmachung, und gerade deshalb ziemlich drastisch. Gut geeignet für Leute, denen PETA zu RTL2-mäßig daherkommt.

Gemeinnützig: Die Bundesregierung will ein neues Jahressteuergesetz verabschiedet haben und hat dazu einen Entwurf vorgelegt. Opalkatze fasst zusammen: "Mit dieser Gesetzesänderung gibt künftig nicht mehr, wie bisher, der Ermessensspielraum des Finanzamts den Ausschlag, ob die Anti-Nazi-Initiative bei euch um die Ecke gemeinnützig ist, sondern die objektiven und überaus kompetenten Herrschaften vom Verfassungsschutz. Das sind die, deren allerhöchster Dienstherr, unser aller Lockenköpfchen Hans-Peter Friedrich, noch vor ein paar Tagen bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2011 kein einziges Wort für die Angehörigen der Opfer gefunden und dann vor der versammelten Presse auch noch gesagt hat, die NSU-Morde seien eine “unglückselige Angelegenheit” [gewesen], die leider überlagere, welch “erfolgreiche Arbeit” das Amt über die Jahre geleistet habe. Der neue Chef der erfolgreichen Behörde ist dieser sympathische Herr. Also der, der letztlich entscheidet, wer Extremist ist, und wer nicht. Da gibt es keine Feindbilder, nur gut und böse. Sehr beruhigend, sicheres Urteilsvermögen hat er ja bei Herrn Kurnaz schon bewiesen. (...)".

Gewöhnungsbedürftig: "Täglich ein neuer Skandal zum Verfassungsschutz von einem Kaliber, das anderswo Regierungen zum Wanken brächte. Bei uns kann der CSU-Innenminister mit gewichtigem Ton ankündigen, den Verfassungsschutz radikal reformieren zu wollen und weiter passiert .. nichts." Mehr bei Anne Roth, die an der Stelle auch herausarbeitet, dass es "in deutschen Gerichten vollkommen üblich und akzeptiert [ist], wenn anonyme VS-Figuren behaupten, dass Linke dies und jenes getan oder gesagt hätten und sicher zu dieser oder jender linksextremistischen Gruppierung gehören. Da muss nichts begründet werden und es kann auch nicht gefragt werden, woher die Annahme stammt. Aus diesen Hinweisen werden dann die Verfahren entwickelt, mit denen ganze Szenen jahrelang überwacht werden. Ganz demokratisch."

Gewinnbringend: Belo Monte soll das drittgrößte Wasserkraftwerk der Welt werden. Dadurch soll größtenteils die dortige Aluminiumproduktion mit Energie versorgt werden Mit sauberer Energie hat das Projekt in Brasilien allerdings nichts zu tun. Denn 600 km² Regenwald sollen einfach geflutet werden. Durch die verfaulenden Pflanzen würden gigantische Mengen an Treibhausgasen freigesetzt. Hauptprofiteure sind europäische Firmen.  Rund 1,3 Milliarden Euro fließen an europäische Firmen. "Allein Voith Hydro, ein Joint Venture von Voith und Siemens, hat ein Auftragsvolumen von 443 Millionen Euro bekommen. Alstom bringt es gar auf 500 Millionen; Andritz kassiert 330 Millionen, Daimler 86 Millionen Euro. Die Münchener Rück erhält 16 Millionen Euro Versicherungsprämien über einen Zeitraum von vier Jahren." Die am Fluss Xingu lebenden Indigenen kämpfen gegen dieses Profitprojekt und auch um ihre politischen und juristischen Rechte. Mehr bei regenwald.org via Frederico Elwing.

Ungeschützt: "Der ehemalige Mitarbeiter der National Security Agency (NSA), William Binney sagte auf der neunten Ausgabe der Konferenz HOPE, von jedem US-Bürger gebe es beim Geheimdienst NSA Aufzeichnungen. Er erläuterte bei seiner Keynote, mit welchen Mitteln die Überwachung und Zensur einer ganzen Nation durchgeführt wird. Etwa 20 Billionen Kommunikationsdaten hat die NSA bis heute gesammelt und analysiert. (...)" Mehr dazu bei gulli.

Barrikaden: Mehrere Millionen Menschen haben am Donnerstag abend in rund 80 Städten Spaniens gegen die Kürzungspolitik der Regierung von Ministerpräsident Mariano Rajoy demonstriert. Die Tageszeitung "junge Welt" berichtet.

Verlängerung: "Ein russisches Gericht hat am Freitag die Untersuchungshaft gegen drei junge Frauen, Mitglieder der Punk-Band „Pussy Riot“, um sechs Monate verlängert. Den jungen Aktivistinen wird vorgeworfen Ende Februar die Christ-Erlöser-Kathedrale in Moskau gestürmt zu haben. Von der Kanzel aus sollen sie Wladimir Putin verunglimpft haben. In einem Gebet skandierten sie: „Mutter Maria, treibe Putin davon!“. In der Kirche waren sie mit Miniröcken und Skimasken bekleidet. (...)" Mehr bei WikiNews, siehe auch den WikiPedia Eintrag und die Soliseite Free Pussy Riot!

Aufklärung: "Oury Jallohs Geschichte wird hundert und tausendmal erzählt – als Teil einer langen grausamen Geschichte von Nationalismus, Kolonialismus, Repression und Rassismus. Und hinter jedem einzelnen Mord steht eine Geschichte, die von Kriegen erzählt, von Macht und Ideologien." Am 28. Juli findet in Berlin eine Konferenz statt.

Konfliktlösung: Die Erklärung von Aiete gilt als Fahrplan für einen Friedensprozess zur Lösung des Konfliktes zwischen dem Baskenland, Spanien und Frankreich. Abgeordnete verschiedener Parteien, die dem Deutschen Bundestag oder dem Europäischen Parlament angehören, der Finanzminister von Brandenburg und ehemalige Europa-Abgeordnete Dr. Markov, sowie der ehemalige Verfassungsrichter Prof. Ernst-Wolfgang Böckenförde, gehören zu den Erstunterzeichnern der Erklärung von Aiete in Deutschland. Die Webseite baskenland-friedensprozess.de dokumentiert die Unterstützung der Erklärung von Aiete.

Weigerung: Die Umstände des Todes des am 7. Juli verstorbenen Dortmunders Ousman Sey sind weiter ungeklärt. Ein Lüdenscheider Herzspezialist erhebt schwer Vorwürfe gegen die Rettungssanitäter, die sich zwei Mal weigerten, Sey in eine Krankenhaus einzuliefern. Beitrag von Stefan Laurin bei den Ruhrbaronen.

Grundsatzerklärung gegen jeden Extremismusbegriff

Mit Sorge nimmt das Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit die zunehmende Gleichsetzung "linker" und "rechter" Politik zur Kenntnis. Insbesondere im Vorfeld antifaschistischer Proteste gegen Naziaufmärsche bestimmen derartige Argumentationen die öffentliche Debatte.

Eine besondere Qualität erreicht dieser Vorstoß im juristisch stark umstrittenen Sächsischen Versammlungsgesetz. Hier heißt es unter Anderem, dass Versammlungen verboten werden können, wenn "Organe oder Vertreter der nationalsozialistischen oder kommunistischen Gewaltherrschaft als vorbildlich oder ehrenhaft" (§15 Sächsisches Versammlungsgesetz) dargestellt werden.

Auch die baden-württembergische Landesregierung, vertreten durch Innenminister Gall (SPD), erklärte in einer Stellungnahme im November 2011 ein „Konsequent repressives Vorgehen“ für notwendig und befürwortet eine „Präventionsarbeit in allen Phänomenbereichen (...), um extremistischen Bestrebungen den Nährboden zu entziehen.“

Das Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit lehnt jede Gleichstellung linker Politik mit rechten und nationalsozialistischen Umtrieben und die hieraus folgende Diskreditierung von antifaschistischem Engagement konsequent ab! Die zunehmende Etablierung von Extremismustheorien in gesellschaftspolitischen Debatten widerspricht grundlegend dem Bild gelebter Demokratie.

Als spektrenübergreifendes Bündnis auf antifaschistischer Grundlage haben wir in den vergangenen Jahren eine Vielzahl positiver Erfahrungen sammeln können. Hieran möchten und werden wir weiterhin anknüpfen.

Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit, 09. Februar 2012

Was mir heute wichtig erscheint #295

Erinnerungsarbeit: "Klar, die 68er hatten die bessere Presse. Aber das ist kein Grund, nicht an das Jahr 1980 zu erinnern. Dem Jahr der letzten Jugendrevolte." Beitrag von Stefan Laurin bei den Ruhrbaronen, via publikative.org

Zensurversuch:" Die Deutsche Bank droht mit rechtlichen Schritten und Schadenersatzklage gegen einen Film über Nahrungsmittelspekulationen, sollte nicht eine Passage des Pressesprechers Frank Hartmann herausgenommen werden. Der Pressesprecher wird dahingehend zusammengefasst, dass nicht die Händler von Banken, sondern die Menschen in Somalia für ihre Armut selbst verantwortlich seien. Daraufhin bestätigt Hartmann: „Natürlich sind die selbst schuld!“" Mehr zum Film und dem Ansinnen der Deutschen Bank beim "Zentrum für Politische Schönheit" via DFG/VK.

nachschLAg: Ein unvollständiger Wochenrückblick über die Entwicklung in Lateinamerika.

Akteneinsicht: Das Thü­rin­ger Lan­des­amt für Ver­fas­sungs­schutz wurde am Donnerstag für drei Stun­den be­setzt. Ca. 40 Ak­ti­vis­tIn­nen dran­gen angesichts unverschlossener Türen in das Ge­bäu­de der Be­hör­de ein und for­der­ten: „Ich will meine Akten sehen“ oder „Ver­fas­sungs­schutz auf­lö­sen“. Dazu gibt es auch ein Video der Filmpiraten. Nicht zur Besetzung, sondern zur Mahnwache ruft die VVN-BdA Baden-Württemberg für den kommenden Montag 15:30 vor dem Landesamt für Verfassungsschutz auf.

Vorweihnachtsgeschenk: Die Neuseeländische Reggae-Band The Black Seeds verschenkt aktuell einen 8-Track Sampler, via den Kreuzberger Blogrebellen.

Sektenzustand: Das Ergebnis einer Unter­suchungskommission ist erschreckend: In den Niederlanden wurden zwischen 10.000 und 20.000 Kinder in katholischen Einrichtungen mißbraucht. Die Kirche habe zudem versucht, derartige Fälle aus Angst vor Skandalen zu vertuschen. Via Jörg Kantel, der auch viel Solidarität für seine juristische Auseinandersetzung mit der Sekte braucht, die er nicht mit dem bösen Wort mit "F" in Verbindung bringen darf.

Ausstand: Über Streiks in der "Volksrepubilk" China ist zum Teil wenig bekannt, wenn dann werden sie in den bürgerlichen Medien nach dem Motto: "Dort ist es auch nicht besser" im Sinne von T.I.N.A. antikommunistisch gewendet. Zwei Ausnahmen: LabourNet mit diversen Berichten zur Lage und entdinglichung mit einem Verweis auf eine Aufschlüsselung nach Regionen, Branchen, Streikursachen und Forderungen, Anzahl der Beteiligten sowie Unternehmenstyp.

Sylversterdemo: Das Jahr 2011 war ge­prägt von viel­fäl­ti­gen und kämp­fe­ri­schen lin­ken Mo­bi­li­sie­run­gen. Mit dem Wi­der­stand gegen Nazis und Ras­sis­ten, gegen Kriegs­trei­ber und -–‹pro­fi­teu­re, sowie mit klas­sen­kämp­fe­ri­schen Ak­tio­nen gegen die Kri­sen­po­li­tik der Herr­schen­den und für die Über­win­dung des Ka­pi­ta­lis­mus, konn­ten Kämp­fe wei­ter­ent­wi­ckelt und linke Be­we­gun­gen ge­stärkt wer­den. Viele der Ak­ti­vi­tä­ten hat­ten je­doch mit einem aus­ufern­den Pro­blem zu kämp­fen: Staat­li­che Re­pres­si­on in ver­schie­dens­ten For­men. Für ein re­vo­lu­tio­nä­res Jahr 2012 gehen wir darum am 31. De­zember 2011 in Stutt­gart auf die Stra­ße. Wei­te­re Infos gibts auf dem De­mo-–‹Blog.

Schutzbehauptung: "Seit etwa einem Jahr warnen wir, dass alle Webseiten, die Facebook-Buttons einbinden, ohne weiteres Zutun des Anwenders Informationen an Facebook senden, die der Konzern einer konkreten Person zuordnen kann. (...)" Wir haben zwar keinen Facebook Button aber verweisen trotzdem auf den Beitrag bei heise.security.

Infantil: In der neuen Broschüre "Demokratie stärken – Linksextremismus verhindern" der Anti"extremismus"ministerin Christina Schröder "werden nicht nur Sparmaßnahmen der Regierung zu „Trugbildern“ uminterpretiert, sondern auch jeglicher Protest dagegen in die Nähe einer „extremistischen“ Gefahr gerückt." (Tom Strohschneider / Der Freitag)

Zentralbehörde: "(...) Das Versagen der Sicherheitsbehörden wird damit auf rein technische und administrative Aspekte reduziert, ohne an den politischen Grundmustern der Behörden etwas zu ändern. Das GAR lehnt sich in seiner Grundstruktur an das seit 2004 in Berlin-Treptow bestehende Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) an, das zur Bekämpfung des islamistischen Terrorismus gegründet wurde. Dort befinden sich die Vertreter aller beteiligten 38 Sicherheitsbehörden auf einem gemeinsamen Gelände. Das GAR soll nun ausdrücklich keinen gemeinsamen Standort für alle beteiligten Behörden haben – das wird mit dem Trennungsgebot von Polizei und Geheimdiensten begründet, das beim GTAZ offenbar keine Rolle gespielt hat. Allerdings soll die räumliche Trennung dabei ein vernachlässigbarer Umstand sein, der schon durch die gemeinsamen Foren wieder ausgeglichen werde. Der eigentlich entscheidende Verstoß gegen das Trennungsgebot liegt darin, daß die Polizei Zugriff auf geheimdienstlich gewonnene Erkenntnisse bekommt, und andererseits die Geheimdienste die repressiven Maßnahmen der Polizei wesentlich beeinflussen können. Das war schon beim GTAZ und ist nun auch beim GAR möglich. (...)" Ulla Jelpke in der Tageszeitung "junge Welt" zu einer Zusammenlegung zweier Behörden, die nicht zusammengehören dürfen.

Insolvent: Mit einer Lichterkette haben die Beschäftigten des insolventen Druckmaschinenkonzerns Manroland im sächsischen Plauen für den Erhalt des Unternehmens demonstriert. (Neues Deutschland). Die IG Metall Verwaltungsstellen Offenbach, Augsburg und Zwickau rufen dazu auf, sich für die Sicherheit der Arbeitsplätze bei manroland einzusetzen.

Hautnah: Verflechtungen der Globalisierung am Beispiel von Kleidung vor dem Hintergrund aktueller Handelsrouten und Wirtschaftsgefällen untersucht das Essay von Simone Münzer auf IndyMedia.

Krankengeldanspruch: "Lieber krank feiern als gesund schuften" hieß es in bestimmten Kreisen in den 70er Jahren. Inzwischen sind nicht nur die Diagnosemethoden der ÄrztInnen besser geworden und das Risiko, sich damit Betrugsverdacht auszusetzen, sondern hat auch der Leistungsdruck und die -verdichtung zugenommen. Langzeiterkrankten stellt sich oft die Frage, woher das Geld während der Zeit kommt. Die IG Metall Baden Württemberg verweist zu dieser Frage auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG Urteil vom 21.06.2011 - B 1 KR 15/10 - in AuR 2011, 434)"Krankengeld gibt es im Anschluss an die Entgeltfortzahlung nach § 48 Abs. 1 SGB V grundsätzlich "ohne zeitliche Begrenzung"; längstens für maximal 78 Wochen "innerhalb von je 3 Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an". Was gilt, wenn innerhalb der 3-Jahres-Frist sich eine andere Krankheit, die ebenfalls über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus andauert, sich anschließt. Das BSG hat entschieden, dass dann, wenn innerhalb der 3-Jahres-Frist ab Beginn der ersten AU und Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit, unmittelbar danach eine andere AU auftritt, die länger als 6 Wochen andauert, wieder den Anspruch auf Krankengeld auslöst. Auch hier besteht dann der Anspruch für längstens 78 Wochen."

Was mir heute wichtig erscheint #290

Einschätzung: Eine einfache (und abschließende) Antwort zur Einschätzung der "Occupy" Bewegung gibt es wohl nicht. Während diverse Parteien "Antikommunismus" wittern und jammern, dass sie bei den Protestaktionen keine Propaganda machen dürfen, erscheint auf der anderen Seite die zugrundeliegende berechtigte Befürchtung, Vereinnahmungsversuche gäbe es nur aus dieser Ecke, blauäugig. Noch blauäugiger als die Vorstellung, dem Problem der Selbstbestimmung bei Protesten mit wie auch immer gearteten "Verboten" entgegnen zu können. Bei der Betrachtung der sozialen Wurzeln der Proteste, die dort zum Ausdruck kommen fällt auf, dass diese hierzulande offenbar kaum Zulauf aus den am meisten angeriffenen Schichten haben - in allen Berichten finden sich beispielsweise kaum Forderungen hinsichtlich der Lohnfrage oder gar Hartz IV. Zudem findet die Bewegung bei diversen Politikern offenbar Verständnis. Gemäß dem großen Vorsitzenden ("Wenn der Feind uns bekämpft, ist das gut und nicht schlecht, 26. Mai 1939") wäre das schlecht. Ok, es gibt ja auch den Gauck. Aber das ist nur einer. Also alles nur ein von der konkreten Situation abgehobener Medienhype? Oder doch "(...) ein Tag, den man sich merken sollte. Erstmals gingen in der ganzen Welt, in über 900 Städten, Menschen gegen das aus dem Ruder gelaufene Finanzsystem und für mehr demokratische Partizipation auf die Strasse. Auch in Deutschland gab es in vielen Städten Veranstaltungen und ein paar Blogger haben sich zusammengetan, um ein kleines Stimmungsbild des vergangenen Tages an verschiedenen Orten zu zeichnen." Eine andere Sicht: "Occupy ist leider völlig für'n Arsch. Es ist Beschäftigungstherapie. Die Würfel sind längst gefallen. Die Politik gehört der Finanzwirtschaft. Wenn man noch etwas ändern will, braucht man eine völlig neue Politik und ein völlig neues System." Also nicht lange aufhalten und übergehen zum nächsten Schritt, der sozialen Revolution? "Kaum ploppt eine neue Bewegung auf, wird sie erstmal von links zerlegt: Sozialdemokratisch, irgendwie antisemitisch sei der Protest, eine verkürzte Kapitalismuskritik und bürgerliche Gewissenberuhigung sowieso." So zumindest sieht das Metronaut, via Franz Iberl. Auch wenn ich diverse Grupppen, allen voran Gegenstandpunkt nicht als "links" bezeichnen würde daraus ein Lesehinweis: Diskussionspapier der Interventionistischen Linken. Darüber hinaus: "Mögen all deine Träume in Erfüllung gehen." Text in Anlehnung an einen Brief, welcher von Leuten des nordamerikanischen Ex-Workers–™ Collective «CrimethInc.» an die Besetzenden der Wallstreet verfasst wurde.

Kriminalisierung: Vor einigen Tagen wurden Antifaschisten in Stuttgart wegen angeblicher Verstöße gegen das in Sachsen gekippte Versammlungsrecht gerazzt. Nun kommen weitere Kriminalisierungsversuche in Freiburg, Reutlingen und Tübingen dazu. Bereits vor einigen Tagen wurden in Berlin drei Wohnungen durchsucht.

Ärger: "Steigende Mieten und Luxussanierungen sind an der Tagesordnung in Frankfurt –“ und erinnern an die Situation vor 40 Jahren. Junge Menschen protestierten dagegen und besetzten sogar Häuser. Wolf Wetzel war aktiv dabei in der Hausbesetzerszene und hat jetzt ein Buch mit dem Titel „Geschichte der Häuserkämpfe –“ Wir wollen alles“ veröffentlicht. (...)" FNP-Mitarbeiterin Susanne Metz sprach mit ihm über damals und heute.

Unüberhörbar: Malalai Joyas Videobotschaft zum zehnjährigen Jahrestag des Kriegsbeginns gemahnt uns daran, sie als Vorbild zu begreifen und auch in unserem eigenen Land alles dafür zu tun, um diesen schmutzigen Krieg zu beenden: Nein zur NATO und raus aus Afghanistan! Die Stimme des anderen Afghanistans ist nicht so laut und lärmend wie das Kriegsgetümmel, sie ist jedoch hörbar. Am 3. und 4. Dezember sollen unter dem Motto “Sie reden von Frieden, Sie führen Krieg –“ Truppen raus aus Afghanistan!– werden am 3. und am 4. Dezember 2011 eine bundesweite Demonstration sowie eine internationale Konferenz stattfinden.

Kesseltreiben: Nachdem am Sonnabend die Mehrheit der Hamburger Brokdorffahrer von der Polizei schon auf der Hinfahrt blockiert worden war, sollte am Sonntag eine spontan angesetzte Protestdemonstration gegen diese Einschränkung des Demonstrationsrechtes stattfinden. Sammelpunkt war an der Feldstrasse / Heiligengeistfeld, ab 12 Uhr.Lange her, trotzdem hochaktuell, da diese Polizeipraxis nach wie vor stattfindet: "Polizeiterror gegen AKW-Gegner/innen 800 Menschen einen Tag eingekesselt" bei Nadir.org, siehe auch Wikipedia zum Hamburger Kessel.

nachschLAg: Ein unvollständiger Wochenrückblick über die Entwicklung in Lateinamerika.

Bewegungsprofile:
Der Ministerpräsident Baden-Württembergs Windfried Kretschmann ist für ein PKW-Mautsystem mittels satellitengestützter Ortung. Dazu soll das im Aufbau befindliche europäische System zur Satellitennavigation Galileo eingesetzt werden.

Rotationsprinzip: Im Nahverkehr Baden-Württembergs wird es diese Woche zu weiteren Arbeitsniederlegungen kommen. Das hat ver.di am Montag in Stuttgart angekündigt. Zuvor hatte sich die überwältigende Mehrheit der Gewerkschaftsmitglieder in den acht betroffenen Gesellschaften für einen unbefristeten Arbeitskampf ausgesprochen. Ver.di will diese zunächst allerdings nicht zu einem Vollstreik, sondern zu rotierenden Arbeitsniederlegungen aufrufen. Beitrag von Daniel Behruzi in der Tageszeitung "junge Welt".

Beschissen: Britische Wissenschaftler kommen nach einer Untersuchung von Händen und Handys zum Ergebnis, dass es mit der Hygiene nicht zum Besten steht. Viele Handys sind mit Darmbakterien kontaminiert.
 
Extremismuskeule: Der Zeitbild-Verlag und Zeitbild-Stiftung aus Berlin, haben mit Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) umfangreiche Unterrichtsmaterialien mit dem Titel "„Demokratie stärken –“ Linksextremismus verhindern“ herausgebracht. Nach eigenen Angaben erreicht Zeitbild "über 200.000 Schulen, Universitäten, Arztpraxen und Journalistinnen und Journalisten in 12 europäischen Ländern und in den USA." Die wissenschaftliche Begleitung bei der Erstellung der Materialien stellte der allseits geschätzte "Wissenschaftler" Prof. Dr. Eckhard Jesse der Technischen Universität Chemnitz sicher, bestens bekannt durch die fast überall im wissenschaftlichen Kontext nicht anerkannte "Hufeisen-Theorie". Artikel und Link von "Andi" auf IndyMedia.

Friedenskonferenz: Seit einigen Tagen weilt eine internationale Delegation im Baskenland um dort den Friedensprozess voranzubringen. Gestern wurde von der aus Bertie Ahern, Kofi Annan, Gerry Adams, Jonathan Powell, Gro Harlem Bruntland und Pierre Joxe bestehenden Delegation eine Erklärung veröffentlicht.

Besser: Diaspora ist ein dezentrales soziales Netzwerk das in Ruby entwickelt wurde und der Quellcode unter Open-Source steht. Das Ziel von Diaspora ist es neben technischen und Usability-Verbesserungen auch für die Sicherheit und Privatsphäre der Nutzer und ihrer Daten zu sorgen. Ein lesenswerter Beitrag zu einer freien Alternative zu Facebook und Google+. Ach so: Bei Diaspora bin ich ebenfalls vertreten.

Fail: Offenbar reicht der Bundestrojaner nicht mehr. Denn am heutigen Dienstag fand bei Fritz Mielert, einem bekannten S21 Aktivisten eine Hausdurchsuchung statt. Die Staatsanwaltschaft interessierte die Funktionalität eines Plugins von WordPress, da mit diesem angeblich E-Mails mit gefälschten Absenderadressen verschickt wurden.
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