Skip to content

Genmais stoppen!

Die meisten europäischen Länder haben den Gen-Mais MON810 auf Grund der hohen Risiken verboten. Nur der bisherige Bundeslandwirtschaftsminister Seehofer weigerte sich. Die Folgen von MON810 sind gravierend: Schleichend verunreinigen die Pollen des Gen-Maises die gentechnikfreie Landwirtschaft. Der Großteil des Maises wird verfüttert und landet dann als Käse, Milch, Eier und Fleisch auf unseren Tellern. Das Online-Netzwerk Campact und ein breites Bündnis von Umweltorganisationen fordern ein Verbot des Gen-Maises. Sie organisieren dazu eine Online-Aktion.

Genmais Anbauverbot auch in Deutschland gefordert

Am 9. Februar wurde in Frankreich ein Anbauverbot für den Monsanto-Genmais MON 810 verhängt. Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) hat Bundesagrarminister Horst Seehofer aufgefordert, in Deutschland ebenfalls ein solches Verbot durchzusetzen.
In Deutschland soll MON 810 in diesem Jahr auf über 4000 Hektar Ackerfläche an mehr als 250 Standorten angebaut werden. Die öffentlich bekannten Anbauflächen zeigt die Seite http://www.xzcute.com. Dazu werden die Informationen des amtlichen Anbauregisters für gentechnisch veränderte Pflanzen die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bereitgestellt  werden, verwendet.

Seehofer verklagt - "qualifiziertes Nichtstun" ?

Man könnte angesichts der Presseerklärung der "Aktion Genklage" vom 04.2.2008 annehmen, daß alles getan wird, um die Verunreinigung natürlicher Lebensmittel mit genmanipulierten durchzusetzen. Scheinheilig kann hinterher immer noch behauptet werden, man habe alles erdenkliche getan...

Mit Bescheid vom 27. April 2007 hatte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) der Firma Monsanto den weiteren Vertrieb von genetisch verändertem Saatgut der Maissorte MON810 verboten. Begründung hierfür waren durch Studien belegte Sicherheitsbedenken in Bezug auf Insekten und andere Nichtzielorganismen wie zum Beispiel Bienen. Der Bescheid wurde der Firma Monsanto erst am 9. Mai 2007 zugestellt, als das gesamte Saatgut bereits verkauft war und galt nur für die Zukunft. Die sogenannte Dringlichkeitsmaßnahme hatte damit in der Praxis keine Auswirkungen auf den Vertrieb des Saatguts.

Eine Wiederzulassung sollte erst dann erfolgen, wenn Monsanto einen umfangreichen Monitoringplan vorlegt, mit dem fest gestellt werden kann, ob es durch MON810 zu Schäden an Biodiversität, Insekten oder Bienen kommt. An diesen Monitoringplan stellte das BVL in seinem Bescheid vom 27. April 2007 hohe Anforderungen. Insbesondere sollte das Monitoring den Vorgaben des EU-Gentechnikrechts entsprechen.

Mit Bescheid vom 6.12.2007 liess das BVL den Verkauf des MON810 Saatguts wieder zu. Von den Vorgaben für das Monitoring, welche das BVL noch in seinem Bescheid vom 27. April 2007 machte, rückte es wieder ab und erkannte einen über weite Strecken nutzlosen Monitoringplan an, der außerdem keinerlei Aussagen darüber liefert, ob es durch MON810 zu Bienenschäden kommt.

Das Vorgehen des BVL in Sachen MON810 stellte sich damit folgendermaßen dar: Zunächst wird ein wirkungsloses, weil erst nach Verkauf des Saatguts wirkendes "Vermarktungsverbot" ausgesprochen. Das "Vermarktungsverbot" bleibt dann so lange in Kraft, wie es der Firma Monsanto nicht schadet, nämlich in der Zeit, in der ohnehin kein Saatgut verkauft wird. Im Dezember 2007, rechtzeitig vor Verkauf des Saatguts für die neue Anbausaison 2008, wird das Verkaufsverbot wieder aufgehoben, obwohl der vorgelegte Monitoringplan nicht die Bedingungen erfüllt, welche das BVL selbst forderte. Die Aktivitäten des BVL hatten damit zu keinem Zeitpunkt reale Auswirkungen. Da ein solches "qualifiziertes Nichtstun" ein hohes Risiko für Honigbienen darstellt, klagen Imker gegen diese Wiederzulassung von MON810. Das Institut für Naturschutz- und Naturschutzrecht Tübingen unterstützt diese Imker im Auftrag des Bündnisses "Aktion GEN-Klage".


Quelle: Presseerklärung der "Aktion Genklage" und des Instituts für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen zur "MON810-Bundesklage 2008 gegen Seehofer (unzureichendes Monitoring)"

Der Kampf gegen die Gentec-Multis geht weiter

GMWatch verbreitet Englische Fassung des Artikels zu Freisetzung in Gatersleben weltweit

Die Seite GMWatch.org hat am 10. 12. unter dem Titel "Experimental GM wheat planting contradicts German, European law" eine englische Übersetzung des Artikels von Dr. C. Palme aufgrund seiner internationalen Bedeutung veröffentlicht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die deutsche Version: “Freisetzungsversuch in Gatersleben verstößt gegen deutsches, europäisches und internationales Recht!” unter anderem bei uns zu finden ist.

Entscheidung zu Entschließungsentwurf für Biotechnologie vertagt
Der hier von Klaus Faißner besprochene Entwurf des EU-Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung vom 6. 11., gezeichnet von dem Finnen Kyösti Virrankoski, wurde angesichts von 190 Einwendungen von Ausschussmitgliedern vom 18. 12. auf den 22. oder 23. Januar 2007 vertagt. Die Kampagnenarbeit hat also einen weiteren Erfolg gebracht

Weiterer Protest gegen diesen Entschließungsentwurf bleibt dringend notwendig!

Die eMail - Aktion der Agrargruppe von Attac-Wuppertal an die Mitglieder des zuständigen Ausschusses ermöglicht es, die Verantwortlichen mit massenhaften Mails zu erreichen - nach Ländern in 3 Sprachen aufgeteilt und je nach Emailprogramm mit 3 verschiedenen Methoden. Deshalb bitten wir die Leserinnen und Leser dieses Blogs um Beteiligung an dieser Aktion.


Siehe auch weitere Berichte zum Thema in der Kategorie Globalisierung und Ökologie

Medienschau:
Die Tageszeitung “junge welt” berichtet am 25.11. zu Gatersleben: “Lobbyisten genehmigen Genweizenanbau”


(Dieser Bericht ist in Bearbeitung)

Freisetzungsversuch in Gatersleben verstößt gegen deutsches, europäisches und internationales Recht!

Die Genehmigung des Freisetzungsversuchs in Gatersleben verstößt nach Auffassung Dr. Christoph Palmes vom Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht in Tübingen eklatant gegen deutsches, europäisches und internationales Recht:

Gegen deutsches Recht, weil der Staatszielbestimmung Umweltschutz in Art. 20 a GG eine Kerngewährleistung dergestalt zu entnehmen ist, dass wenn schon nicht das gesamte Staatsgebiet aber doch solche Gebiete, die für die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt von besonderer Bedeutung sind, komplett von GVO-Einflüssen frei zu halten sind. Bei der Gen-Bank in Gattersleben handelt es sich um ein solches Gebiet. Der Staat hat einen Schutzauftrag zur Sicherung von Biodiversität und Artenvielfalt. Außerdem liegt ein Verstoß gegen das in Art. 11 Abs. 2 UN-Sozialpakt garantierte Recht auf Nahrung vor, da durch einen solchen Versuch der für eine sichere Nahrungsmittelversorgung wichtige Pool verschiedener Pflanzenarten gefährdet wird. Der UN-Sozialpakt ist in Deutschland unmittelbar geltendes Recht, welches wegen der in Art. 25 GG verankerten Pflicht zur völkerrechtsfreundlichen Auslegung einfachem Gesetzesrecht wie dem Gentechnikrecht im Range vorgeht.

Gegen internationales Recht verstößt die Genehmigung deshalb, weil sie nicht mit der Biodiversitätskonvention (CBD) vereinbar ist. Diese enthhält u.a. in Art. 8 und 9 umfangreiche Bestimmungen zum Schutz des Gen-Pools auch von Kulturpflanzen. Auch wenn völkerrechtliche Rahmenkonventionen im Umweltbereich wie die CBD grundsätzlich keine direkt einklagbaren Verpflichtungen enthalten, sind ihnen u.a. auch nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zumindest ein sog. Verschlechterungsverbot, gegen das die FreisGenehmigungen Gattersleben wegen deren Gefahren verstößt.
Gegen EU-Recht, da die Biodiversitätskonvention von der EU ratifiziert wurde mit der Folge, dass sie gem. Art. 300 Abs. 7 EG-Vertrag einfachem EU-Gentechnikrecht vorgeht. Außerdem verstößt sich durch die Mitwirkung nach unserer Auffassung befangener Wissenschaftler gegen das in Art.174 Abs. 3 geregelte Wissenschaftlichkeitsprinzip. Gegen dieses mit Verfassungsrang ausgestattete Prinzip wurde in besonderer eklatanter Weise verstoßen, da die hierfür zuständige Fachbehörde, das Bundesamt für Naturschutz, übergangen wurde.


Quelle und weitere Information:
Institut für Naturschutz und Naturschutzrecht Tübingen
Dr. iur. Christoph Palme
Ursrainer Ring 81
72076 Tübingen
www.naturschutzrecht.net
www.institut.naturschutzrecht.net
Tel. 07071/687038 bzw. 6878160 Fax. 07071/6878162
mobile 0177 188 0299 neu!!
christoph.palme@naturschutzrecht.net

Weiterführende Informationen: Umweltinstitut München e.V.

Link zu dieser Meldung bei GMWatch.org
cronjob