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Erfolg für Radio Dreyeckland und die Pressefreiheit: Verlinkung ist keine strafbare Unterstützung

Logo des freien Radios DreyecklandDas Landgericht Karlsruhe entschied gestern, die Anklage gegen einen Redakteur des unabhängigen Senders Radio Dreyeckland (RDL) nicht zuzulassen. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) unterstützt den Journalisten in dem Strafverfahren. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, in einem RDL-Artikel auf die Archivseite der verbotenen Plattform linksunten.indymedia verlinkt und damit eine verbotene Organisation unterstützt zu haben. Das Gericht entschied mit dem wegweisenden Beschluss, dass die Verlinkung Teil der journalistischen Aufgaben und daher keine strafbare Unterstützung einer verbotenen Vereinigung sei. Damit steht auch fest, dass die im Januar angeordneten Durchsuchungen von Wohnungen und Redaktionsräumen rechtswidrig waren. Das Landgericht ordnete außerdem wegen der hohen Bedeutung für das Redaktionsgeheimnis und den Informant*innenschutz an, dass die Polizei die angefertigten Kopien der ursprünglich beschlagnahmten Datenträger löschen muss.

„Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für freie und kritische Presseberichterstattung in ganz Deutschland. Das Gericht begründet ausführlich, dass vage Strafnormen mit Blick auf die Presse- und Rundfunkfreiheit einschränkend ausgelegt werden müssen“, betont David Werdermann, Jurist und Verfahrenskoordinator. „Der Beschluss ist wegweisend: Er stellt klar, dass Verlinkungen zum geschützten Bereich der freien Berichterstattung gehören und Medien für die verlinkten Inhalte nicht ohne Weiteres strafrechtlich belangt werden können.“

Logo der Gesellschaft für FreiheitsrechteIm Juli 2022 berichtete RDL über das Verbot von linksunten.indymedia 2017 durch das Bundesinnenministerium. Als Hintergrundinformation für die Leser*innen verlinkte RDL auf die Archivseite des verbotenen Portals. Daraufhin ordnete das Amtsgericht Karlsruhe die Durchsuchung der Redaktionsräume sowie der Wohnungen zweier Redakteure an. Dabei beschlagnahmte die Polizei mehrere Laptops mit umfangreicher redaktioneller Kommunikation. Mit der heutigen Entscheidung ist klar, dass dieses Vorgehen einen rechtswidrigen Eingriff in die Presse- und Rundfunkfreiheit darstellt. Journalist*innen machen sich in der Regel nicht strafbar, wenn sie im Rahmen der Berichterstattung auf rechtlich umstrittene Webseiten verlinken. Das Landgericht zieht zudem in Zweifel, ob der verbotene Verein linksunten.indymedia überhaupt noch existiert. Ein nicht mehr existenter Verein könne auch nicht unterstützt werden.

„Ich bin sehr erleichtert, dass das Landgericht Karlsruhe die Pressefreiheit verteidigt hat. Der Schaden ist damit aber nicht aus der Welt: Die Hausdurchsuchung hat meine Privatsphäre verletzt. Und sicher sind Journalist*innen verunsichert worden, wie sie über verbotene Organisationen berichten dürfen“, kritisiert Fabian Kienert, der RDL-Redakteur, gegen den Anklage erhoben worden war. „Die Ermittlungen gegen Radio Dreyeckland hätten gar nicht erst eingeleitet werden dürfen. Das muss Konsequenzen haben.“

Ob das Verbot von linksunten.indymedia die Pressefreiheit verletzt, wurde gerichtlich nie überprüft. Darauf bezogene Klagen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie eine Verfassungsbeschwerde wurden aus formalen Gründen abgewiesen.

Radio Dreyeckland und die betroffenen Journalisten werden vor Gericht durch die Strafverteidiger*innen Angela Furmaniak, Lukas Theune und Sven Adam vertreten. Die Staatsanwaltschaft kann gegen die Nichtzulassung der Anklage Beschwerde einlegen. Über die von RDL und den betroffenen Journalisten eingelegten Beschwerden gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse hat das Landgericht noch nicht entschieden.

Weitere Informationen zum Verfahren mit Radio Dreyeckland finden Sie hier:
https://freiheitsrechte.org/themen/demokratie/radio_dreyeckland

Weitere Informationen zum Verfahren nach dem Verbot von linkunten.indymedia sowie den Amicus Curiae-Brief finden Sie hier:
https://freiheitsrechte.org/themen/demokratie/linksunten-indymedia

Weitere Informationen über das Verfahren aus Sicht von RDL finden Sie hier:
https://rdl.de/Hausdurchsuchungen

Quelle: Pressemitteilung GFF, 17. Mai 2023


Die Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF) ist eine spendenfinanzierte Organisation, die Grund- und Menschenrechte mit juristischen Mitteln verteidigt. Der Verein fördert Demokratie und Zivilgesellschaft, schützt vor unverhältnismäßiger Überwachung sowie digitaler Durchleuchtung und setzt sich für gleiche Rechte und die soziale Teilhabe aller Menschen ein. Dazu führt die GFF strategische Gerichtsverfahren, geht mit Verfassungsbeschwerden gegen grundrechtswidrige Gesetze vor und bringt sich mit ihrer juristischen Expertise in gesellschaftliche Debatten ein. Der gemeinnützige Verein mit Sitz in Berlin wurde 2015 gegründet und finanziert sich vor allem durch Einzelspenden und die Beiträge seiner Fördermitglieder.

Mehr Informationen finden sich unter https://freiheitsrechte.org.

dju in ver.di bestürzt über brutalen Angriff auf Kollegen bei Querdenken-Aufmarsch in Berlin

Die Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di verurteilt die brutale Attacke auf ihren Landesgeschäftsführer in Berlin-Brandenburg, Jörg Reichel, durch Teilnehmer einer nicht genehmigten „Querdenken“-Demonstration in Berlin. „Wir sind zutiefst bestürzt und stehen solidarisch an der Seite unseres Kollegen, der seit dem vergangenen Jahr unter großem persönlichen Einsatz die Kundgebungen der sogenannten Querdenker beobachtet und dort für die Medienschaffenden und die Pressefreiheit eintritt“, erklärte die Bundesgeschäftsführerin der dju in ver.di, Monique Hofmann.

Laut einem Bericht des Tagesspiegels sei Reichel in Berlin Kreuzberg von mehreren Personen, die den Aufzug offenbar zuvor koordinierten, vom Fahrrad gezerrt und dann geschlagen und getreten worden. Erst durch das Eingreifen von Passanten hätten sie von ihm abgelassen. Der Gewerkschafter habe Verletzungen an Schulter und Beinen erlitten und befinde sich derzeit im Krankenhaus. „Wir konnten unseren Kollegen bisher noch nicht erreichen, werden ihm aber jede erdenkliche Unterstützung zukommen lassen. Wir werden alles daran setzen, dass die Täter schnell ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden“, kündigte Hofmann an.

Reichel sei bereits seit Monaten von Personen aus der Querdenken-Szene diffamiert und bedroht worden, sagte die Bundesgeschäftsführerin der dju in ver.di. Sein Name und Foto kursierten in einschlägigen Telegram-Kanälen. „Jörg hat sich davon nicht einschüchtern lassen und weitergemacht. Er hat zahllose Journalistinnen und Journalisten, die von diesen Demos berichten, unterstützt und sich dafür eingesetzt, dass sie sicher arbeiten können. Für dieses Engagement als Gewerkschafter ist er nun selbst offenbar gezielt angegriffen worden. Wir hoffen, unser Kollege kommt schnell wieder auf die Beine und wünschen ihm gute Besserung“, so Hofmann.

Quelle: Erklärung

Appell für Presse- und Meinungsfreiheit

In großer Sorge um die Pressefreiheit in diesem Land wenden sich Verlag, Redaktion und Genossenschaft der in Berlin erscheinenden Tageszeitung junge Welt an die deutsche und internationale Öffentlichkeit. Als einzige Tageszeitung in der Bundesrepublik steht die junge Welt unter Dauerbeobachtung durch den Inlandsgeheimdienst. Seit dem Jahr 2004 wird sie regelmäßig im Verfassungsschutzbericht des Bundes im Kapitel »Linksextremismus« aufgeführt und dort als »Gruppierung« eingestuft, die angeblich »verfassungsfeindliche Ziele« verfolgt. Nun handelt es sich bei der jungen Welt nicht um eine politische Organisation, sondern um ein journalistisches Produkt. Wir sehen einen handfesten politischen Skandal darin, dass eine staatliche Behörde sich anmaßt, eine unabhängige Zeitung in dieser Weise an den Pranger zu stellen, weil ihr bestimmteInhalte nicht gefallen.

In einem offenen Brief an alle Bundestagsfraktionen hatten Redaktion, Verlag und Genossenschaft Mitte März 2021 diesen drastischen Eingriff in die Presse- und Meinungsfreiheit beklagt. Sie wiesen zudem auf »erhebliche Nachteile im Wettbewerb« hin, die der jungen Welt aus der Nennung im VS-Bericht erwachsen. So verweigern die Deutsche Bahn und verschiedene Kommunen und Radiosender unter Verweis auf den Verfassungsschutz-Eintrag das Anmieten von Werbeplätzen, Bibliotheken sperren den Onlinezugang zur Zeitung, und eine Druckerei weigerte sich, eine andere Druckschrift mit einer Anzeige der jungen Welt herzustellen. In Reaktion auf unser Schreiben wandte sich die Bundestagsfraktion der Partei Die Linke mit einer kleinen Anfrage (BT-Drucksache 19/28956) an die Bundesregierung, um sich im Detail nach den Gründen für die geheimdienstliche Beobachtung der jungen Welt und deren Nennung im VS-Bericht zu erkundigen.

Die Antwort der von Union und SPD geführten Regierung vom 5. Mai 2021 muss beunruhigen, liefert sie doch Argumente für eine sehr weitgehende Einschränkung bürgerlicher Freiheitsrechte, die alle fortschrittlichen Kräfte in diesem Land betreffen. Die Bundesregierung rechtfertigt ihre Eingriffe mit der »verfassungsfeindlichen« weltanschaulichen Orientierung der jungen Welt:

»Themenauswahl und Intensität der Berichterstattung zielen auf Darstellung –ºlinker–¹ und linksextremistischer Politikvorstellungen und orientieren sich am Selbstverständnis der jW als marxistische Tageszeitung.« Weiter heißt es, »die Aufteilung einer Gesellschaft nach dem Merkmal der produktionsorientierten Klassenzugehörigkeit (widerspreche) der Garantie der Menschenwürde«. In klaren Worten führt die Bundesregierung aus, dass es ihr darum geht, Relevanz und »Wirkmächtigkeit« der jungen Welt einzuschränken. Das Stigma der Nennung in den VS-Berichten diene auch dem Zweck, »verfassungsfeindlichen Bestrebungen (...) den weiteren

Nährboden entziehen zu können«. Um die Reichweite der Zeitung einzuschränken, werden ihre ökonomischen Grundlagen also bewusst angegriffen. Die Bundesregierung kriminalisiert eine Weltanschauung in einer Weise, die an Gesinnungsterror und damit an finsterste Zeiten des Kalten Krieges erinnert. Während sie vermeintliche oder tatsächliche Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte in Staaten wie Russland, China oder Kuba wortreich beklagt, werden hierzulande unverschleiert vordemokratische Standards etabliert.

Wir appellieren an die kritische Öffentlichkeit, sich dieser von obrigkeitsstaatlichem Denken geleiteten Einschränkung demokratischer Grundrechte zu widersetzen. Wir bitten Sie: Studieren Sie gründlich die Antwort der Bundesregierung! Fordern Sie Ihre demokratisch gewählten Bundestagsabgeordneten auf, dazu Stellung zu nehmen! Zeigen Sie sich solidarisch mit der Tageszeitung junge Welt –“ auch im eigenen Interesse! Verlag, Redaktion und Genossenschaftwerden sich nicht einschüchtern lassen und auch weiterhin alles dafür tun, dass eine relevante linke Tageszeitung auf dem Markt verfügbar bleibt.

Berlin, 7. Mai 2021

Die komplette Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Bundestagsfraktion der Partei Die Linke (BT-Drucksache 19/28956) lässt sich hier einsehen.

Drei Jahre nach dem Verbot - wir sagen immer noch: „Wir möchten ... linksunten in seiner ganzen Pluralität - von links-militant bis pazifistisch-sozial-bewegt - wieder haben.“

Wie einigen LeserInnen dieses Blogs bekannt sein dürfte, habe ich auch auf linksunten einige Beiträge veröffentlicht. Vor drei Jahren wurde linksunten unter fadenscheinigen Begründungen verboten. Diesem Angriff auf die Presse- und Meinungsfreiheit entgegneten Peter Nowak, Achim Schill und Detlef Georgia Schulze mit Klagen, inzwischen sind sieben Verfassungsklagen in dem Zusammenhang am Start. Aus dem Anlass sei an dieser Stelle die aktuelle Pressemitteilung der zuvor genannten dokumentiert:

Dienstag vor drei Jahren (am 25. Aug. 2017) wurde durch mehrere Haussuchungen in Freiburg, einer Veröffentlichung in einer amtlichen Publikation namens "Bundesanzeiger" und der Pressekonferenz eines inzwischen vergessenen CDU-In­nenministers bekannt, daß letzterer die internet-Plattform linksunten.indymedia verboten hatte (oder meinte, verboten zu haben). Wir schrieben und veröffentlichten wenige Tage später eine Protesterklärung, in der es hieß: „Wir möchten ... linksunten in seiner ganzen Pluralität –“ von links-militant bis pazifistisch-sozial-bewegt –“ wieder haben.“ Außerdem richteten wir einen Blog ein; als Foto für den Blog-Header verwendet wir einen Ausschnitt aus der Verbotsverfügung. (... linksunten Header ...)

Das Bild-Zitat aus der Verbotsverfügung brachte uns

++ über ein halbes Jahr später seitens des Landeskriminalamtes Ba­den-Württemburg die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

und

++ dann Anfang 2019 seitens der –“ in­zwischen anderweitig in die Schlagzeilen geratenen –“ Staatsschutz-Abteilung der Berliner Staatsanwaltschaft eine Anklage wegen Verwendung des Kennzeichens eines „vollziehbar verbotenen Vereins“ und außerdem –“ wohl wegen des oben angeführten Zitates –“ den Vorwurf der „Unterstützung“ eines solchen Vereins ein.

Inzwischen hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, es sei gar nicht die internet-Plattform, sondern deren Her­ausgeberInnenkreis verboten worden: „Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse –šlinksunten.indymedia.org–˜ betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Ver­bot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses –šlinksunten.indymedia–˜ als Organisation“ (https://www.bverwg.de/de/290120U6A1.19.0, Textziffer 33)

Was von dieser Kapriole auch immer zu halten sein mag –“ das, was in der Verbotsverfügung als Kennzeichen des ver­meintlichen „Vereins“ bezeichnet wurde, war nicht das „Kennzeichen“ des HerausgeberInnenkreises, sondern schlicht das Logo der fraglichen internet-Seite. Auch im Text unserer Erklärung hatten wir uns zu dem Herausgebe­rInnenkreis gar nicht geäußert –“ sondern gegen das vom vergessenen Bundesinnenminister verkündete Mediumsver­bot: „Wir haben linksunten als Publikationsorgan geschätzt“, bekundeten wir. Und wir schrieben: „Nicht anders als bei kommerziellen Medien, heißt der Umstand, daß eine Redaktion (im Falle von linksunten: –šModeration–˜ genannt) Texte veröffentlicht (bzw. im Falle von linksunten: nicht löscht), nicht notwendigerweise, daß die Redaktion den In­halt dieser Texte teilt.“

Drei Jahre später sind der Header unseres Blogs und der Text unserer Protesterklärung immer noch unverändert:

http://systemcrashundtatbeilinksunten.blogsport.eu/2017/08/31/linksunten-solidarisch-zu-sein-heisst-sich-dem-verbot-zu-widersetzen

Eine Entscheidung des Berliner Landgerichts über Zulassung der Anklage oder Einstellung des Verfahrens (§ 203, 204 StPO) steht immer noch aus –“ und die URL

https://linksunten.indymedia.org,

deren Verwendung das Bundesinnenministerium 2017 meinte, verbieten zu können, wird längst wieder genutzt –“ wenn auch nur für eine Archiv der alten Artikel.

Wir bleiben dabei: „Wir möchten ... linksunten in seiner ganzen Pluralität –“ von links-militant bis pazifistisch-sozial-bewegt –“ wieder haben“ –“ und haben Anlaß hinzufügen: „auch für neue Artikel“.

Was aus dem verbliebenen Verbot des HerausgeberInnenkreises wird, wird früher oder später das Bundesverfassungs­gericht entscheiden –“ inzwischen sind dort mehrere Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit dem linksunten-Verbot anhängig; siehe:

Mittlerweile sieben Verfassungsbeschwerden wegen des linksunten-Verbotes in Karlsruhe anhängig

http://zf2r4nfwx66apco4.onion/node/1598189100131985 (Tor-Browser erforderlich)
https://geistige-gefaehrdungen.net/node/1598189100131985 (ohne Tor-Browser erreichbar)

und

Juristisches gegen das linksunten-Verbot

https://links-wieder-oben-auf.net/juristisches.

Weiterhin fest für Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit, die auch die militante Linken einschließt!

Peter Nowak / Achim Schill / Detlef Georgia Schulze. Berlin, den 24.08.2020

Ein Jahr Willkürverfahren: Max Zirngast

"Am Mittwoch, den 11. September, genau ein Jahr nach seiner Festnahme, steht Max Zirngast erneut vor Gericht. Er wird weiterhin angeklagt, Verantwortlicher einer illegalen, bewaffneten Terrororganisation in Ankara zu sein. Wir haben das vergangene Jahr damit verbracht, das willkürliche Vorgehen der türkischen Behörden und die Abstrusität der Anklage(schrift) nachzuweisen und anzuprangern. Vor Kurzem haben wir einen Sammelband mit dem Titel Die Türkei am Scheideweg. Und weitere Schriften von Max Zirngast veröffentlicht, der nicht nur Schriften von und mit Max Zirngast zusammenträgt, sondern auch die Solidaritätsarbeit dokumentiert. (...)" Weiter im Beitrag

Mehr über Max Zirngast

Solidarität mit Alfred Denzinger!

Nach vier Farbanschlägen auf das Haus und Auto des Journalisten Alfred Denzingers erhielt dieser am 27. April eine Morddrohung per Mail. Mit dem Betreff „die Denzinger-Mischpoke töten“ ließ ein „Anonymous“ seinen ekelhaften Fantasien freien Lauf: Man werde die Familie des Chefredakteurs „der Ausrottung anheimstellen“, Denzinger selbst soll „wegen feindlicher Agitation gegen das deutsche Volk“ zum Tod durch Verbrennen verurteilt werden. Auf Familie und Freunde sei keine Rücksicht zu nehmen.

Diese neue Entwicklung der faschistischen Angriffe auf die Pressefreiheit darf nicht unwidersprochen hingenommen werden, da journalistische Recherche, sorgfältige und kritische Berichterstattung ein unverzichtbarer Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft sind. Die Mordrohung gegen den Journalisten Denzinger ist daher nicht nur eine Drohung gegen ihn selbst, sondern auch eine Drohung gegen diesen Grundpfeiler der Demokratie und soll einschüchternd & verunsichernd wirken. (...)

Wir unterstützen ausdrücklich die Solierklärung mit Freddy und bitten unsere LeserInnen, dieses ebenfalls zu tun.

3. Mai: Internationaler Tag der Pressefreiheit: linksunten-Verbot aufheben - Strafverfahren einstellen!

Aus Anlass des Internationalen Tages der Pressefreiheit fordern der Journalist Peter Nowak, der Blogger Achim Schill und der/die PolitikwissenschaftlerIn Detlef Georgia Schulze das Ver­bot von linksunten.indymedia aufzuheben und das gegen sie selbst laufende Strafverfahren einzustellen. Das –“ auch von Linksradikalen genutzte –“ internet-Medium linksunten.indy­media.org war im August 2017 vom Bundesinnenministerium als „Verein“ verboten worden. Dagegen hatten sich Nowak, Schill und Schulze mit einer rund eine Woche später veröffent­lichten Erklärung gewandt. Den Text bebilderten sie mit einem Ausschnitt aus der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums, die wiederum das Logo der fraglichen Web­seite enthielt.

Die Bebilderung legt ihnen die Berliner Staatsanwaltschaft als Verwendung des „Kennzei­chens“ eines verbotenen „Vereins“ und den Inhalt der Erklärung als „Unterstützung“ des ver­meintlichen Vereins aus. –“ Dazu erklären die Betroffenen:

Krücke „Vereins“-Verbot

Das vom Bundesinnenministerium ausgesprochene „Vereins“-Verbot stellt eine Krücke dar, um die durch Artikel 5 Grundgesetz geschützte Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit und ins­besondere das dort statuierte Zensurverbot zu umgehen. Selbst wenn die herausgeberische Struktur von linksunten.indymedia ein Verein (gewesen) wäre und die Verbotsgründe des Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz vorliegen würden (insbesondere Letzteres ist zu bestreiten), so würde es dennoch an jeder Rechtsgrundlage dafür fehlen, auch allen anderen natürlichen (Menschen) und juristischen (bestimmte Vereine und Gesellschaften) Personen die Verwen­dung der URL linksunten.indymedia.org und dessen, was das Bundesinnenministerium als das „Kennzeichen“ des vermeintlichen „Vereins“ ansieht, zu verbieten. Das, was das Innenministe­rium als „Kennzeichen“ des vermeintlichen verbotenen Vereins ansieht, ist in Wirklichkeit das einheitliche (((i)))-Logo des –“ nicht-verbotenen –“ transnationalen indymedia-Netzwerkes und die schlichte URL linksunten.indymedia.org in roter Schrift.

Mögen vielleicht auch einige in der Vergangenheit bei linksunten veröffentlichte Texte nach der Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums illegal gewesen sein, so sind aufgrund des vom Innenministerium ausgesprochenen Verbots auch zahlreiche unstrittig völlig legale Texte betroffen, die nun nicht mehr zugänglich sind; und vor allem beansprucht das Ministe­rium, das zukünftige Erscheinen des Mediums –“ egal mit welchem Inhalt –“ verbieten zu dürfen. Dafür fehlt es aber an jeder Rechtsgrundlage!

Zwar sind die Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz von „den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre“ beschrankt. Aber es gibt auch dort schlicht und ergreifend keine Norm, die es dem Staat erlauben würde, das künftige Erscheinen von (bestimmten oder gar allen) Medien zu verbieten.

Zwar

  • erlauben die Vorschriften zum Schutze der Jugend altersbezogene Vertriebsbeschrän­kungen;

  • konstituieren die Vorschriften zum Schutze der persönlichen Ehre zivilrechtliche Lö­schungs-/Unterlassungs- und Schadenersatz- sowie staatliche Strafansprüche

    und

  • erlauben die allgemeinen Gesetze die zeitweilige Sperrung von internet-Medien, um die Einhaltung von bestimmten Formvorschriften zu erzwingen (§ 55, 59 II - VI Rundfunkstaatsvertrag).


Darüber hinaus beansprucht der Staat, auch bestimmte (politische) Äußerungen unter inhaltli­chen Aspekten, die nicht die persönliche Ehre und nicht den Jugendschutz betreffen, bestrafen zu dürfen. Aber nichts davon stellt ein Komplett-Verbot eines bestimmten Mediums (oder gar aller Medien) pro futuro dar.

Bei Geltung des Grundgesetzes unüberwindliche Hürde: Das Zensur-Verbot

Solche einfach-gesetzliche Normen, die es erlauben würde, das künftige Erscheinen von Medien zu verbieten, wären im übrigen auch verfassungswidrig. Denn nur die Rechte aus Arti­kel 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 Grundgesetz, aber nicht das Zensurverbot aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz („Eine Zensur findet nicht statt.“) stehen unter dem Vorbehalt der Schran­ken des dortigen Absatz 2. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu –“ zurecht und eindeutig –“ entschieden:
„Das Zensurverbot soll die typischen Gefahren einer solchen Präventivkontrolle ban­nen. Deswegen darf es keine Ausnahme vom Zensurverbot geben, auch nicht durch –šallgemeine Gesetze–™ nach Art. 5 Abs. 2 GG. (BVerfGE 33, 52 - 90 [72 = DFR-Tz. 76])

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden:
The practice of banning the future publication of entire periodicals [...] went beyond any notion of –šnecessary–™ restraint in a democratic society and, instead, amounted to censorship.“

(https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22tabview%22:[%22document%22],%22itemid%22:[%22001-95201%22]}, Tz. 44)

„Die Praxis, die zukünftige Veröffentlichung eines ganzen Periodikums [...] zu verbieten, geht über über jeden Begriff (jede Vorstellung) davon, welche Beschränkungen [der Meinungsäußerungsfreiheit] in einer demokratischen Gesellschaft –šnotwendig–™ sind, hin­aus, und ist Zensur / zählt als Zensur / läuft auf Zensur hinaus.“ (eigene Übersetzung)

Deshalb kann es heute nur eine Forderung geben: Das Verbot von linksunten.indymedia sofort aufheben!

Und ab morgen fordern wir wieder: Das Strafverfahren gegen uns einzustellen, denn wir haben kein „Vereins“-„Kennzeichen“ verwendet, sondern ein –“ vom Bundesinnenministerium ausgesprochenes –“ Verbot eines vermeintlichen „Vereins“ bildlich zitiert. Es gibt aber keine Norm, die das bildliche Zitieren von Verbotsverfügungen des Bundesinnenministeriums unter Strafe stellen würde!

Quelle: Erklärung vom 3. Mai 2019

Siehe auch:

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Beamten im Landeskriminalamt BaWü

Screenshot: Vergleich
Der/die Berliner PolitikwissenschaftlerIn Detlef Georgia Schulze hat Dienstaufsichtsbe­schwerde gegen einen Mitarbeiter der Inspektion Linksextremismus etc. des Landeskriminal­amtes Baden-Württemberg erhoben. Hintergrund ist, daß sich Schulze und zwei andere Berli­ner Autoren, Peter Nowak und Achim Schill, gegen das Verbot der internet-Zeitung linksunten.indymedia ausgesprochen hatten, die im vergangenen Jahr vom Bundesinnen­ministerium als „Verein“ verboten worden war.

Der fragliche Kriminalhauptkommissar hatte dann, fast ein halbes Jahr nach Veröffentlichung der Protesterklärung –“ nach Eingang eines Hinweises des Baden-Württembergischen Innen­ministeriums (= Verfassungsschutz?) –“ ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Grund: Die drei AutorInnen sollen mit der Bebilderung ihres internet-Blogs (bei dem Bild handelt es sich u.a. um einen Ausriß aus der Verbotsverfügung) dem Verbot des vermeintlichen Vereins zuwider gehandelt haben.

Dagegen wendet sich Schulze nun sowohl mit verfahrensrechtlichen als auch materiell-rechtli­chen (–šinhaltlichen–™) Gründen:

Schulze wendet sich in verfahrensrechtlicher Hinsicht dagegen,
  • daß sich der LKA-Beamte überhaupt für die Entscheidung über die Einleitung eines Er­mittlungsverfahren zuständig fühlte und die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts nicht der Staatsanwaltschaft überließ;

  • daß der LKA-Beamte –“ soweit den Akten zu entnehmen –“ bei Einleitung des Ermitt­lungsverfahrens nicht einmal einen Vermerk anfertigte, in dem er seine eigene rechtliche Beurteilung des Sachverhalts darlegt;

  • daß der Beamte nicht einmal die Staatsanwaltschaft „ohne Verzug“ über sein Vorgehen informierte, wie es aber § 163 Absatz 2 Satz 1 Strafprozeßordnung vorschreibt.

In der Sache selbst argumentiert Schulze:
  • Der Ausriß aus der Verbotsverfügung (einschließlich eines Teils des Textes der Verbots­verfügung) sei kein Kennzeichen eines (verbotenen) Vereins, wie aber der LKA-Beamte meint.

  • Erstens sei das Logo der verbotenen internet-Zeitung durch hinzugekommenen Text deutlich verändert; zweitens müsse zwischen der internet-Zeitung selbst und der Struk­tur, die die Zeitung bis zum Verbot herausgegeben hatte, unterschieden werden: Wäh­rend die Zeitung zwar ein Logo hatte, hatte der Verein –“ anders als das Bundesinnen­ministerium behauptet –“ kein Kennzeichen.

  • Drittens sei stark zu bezweifeln, daß die herausgeberische Struktur von linksunten.in­dymedia überhaupt ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes gewesen sei. Viertens: Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz verbiete zwar bestimmte Vereine; aber das Zensurver­bot des Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 Grundgesetz stehe dem Verbot des künftigen Erschei­nens von Medien entgegen. Es dürfte nur gemäß Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz nach­träglich gegen bereits erschienene rechtswidrige Medieninhalte eingegriffen werden.

  • Fünftens: Überhaupt sei ein digitales Bild kein Kennzeichen im Sinne des Vereinsge­setzes. Denn von „Datenspeichern“ ist nur in § 11 Absatz 3 Strafgesetzbuch in Verbin­dung mit § 86a Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch in Bezug auf bereits bestandskräftig verbotene Vereine die Rede. Gegen das vom Bundesinnenministerium ausgespro­chene Verbot von linkunten.indymedia ist aber weiterhin ein Prozeß beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.

    § 9 Vereinsgesetz erwähnt dagegen in Bezug auf bloß vollziehbare, aber noch nicht be­standskräftig verbotene Vereine „Datenspeicher“ nicht. Außerdem wollte der Gesetzgeber auch nicht-digitale Schriften von der Strafandrohung des § 20 Vereinsgesetz ausneh­men (Bundestags-Drucksache V/2860, S. 31: „nicht [...] auch dann [bestrafen], wenn der Täter sie [die Kennzeichen] –šin von ihm verbreiteten Schriften usw. verwendet–™“).

    Gemäß § 9 Absatz 2 Vereinsgesetz umfaßt der Begriff „Kennzeichen“ ausschließlich „Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen“ und ähnliches; deren bloße Darstellung oder Abbildung in Schriften etc. ist dagegen nur dann strafbar, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich anordnet, was er in § 86a StGB, aber nicht in § 20 Vereinsgesetz macht.
Außerdem wendet sich Schulze gegen eine sog. Bestandsdatenabfrage, die das LKA bei der internet-Firma 1 & 1, vorgenommen hat, sowie dagegen, daß Baden-Württemberg bisher die Richtlinie (EU) 2016/680 „zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbe­zogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Auf­deckung oder Verfolgung von Straftaten“. etc. nicht in Landesrecht umgesetzt hat. Dies hätte aber bereits bis zum 6. Mai diesen Jahres geschehen müssen (Artikel 63 Absatz 1; ABl. EU L 119, S. 131). Es sei daher davon auszugehen, daß das LKA BaWü EU-rechtswidrig „Daten, aus denen [...] politische Meinungen [...] hervorgehen“, verarbeitet hat, ohne daß die von Artikel 10 der genannten Richtlinie verlangten „geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person“ (ebd., S. 109) bei der Verarbeitung solcher Daten bestanden haben dürften.

Am Ende der Dienstaufsichtsbeschwerde heißt es: „Nach alledem dürfte unstrittig sein, daß das gegen uns geführte Ermittlungsverfahren vielfältige Rechtsfragen aufwirft, die die unver­zügliche Einschaltung der Staatsanwaltschaft –“ als für Rechtsfragen kompetente Ermittlungs­instanz –“ erforderlich machten.“ Dies unterlassen zu haben, könne dem LKA-Beamten nicht nachgesehen werden.

Bisher berichteten über den Vorgang u.a.:
Quelle: Pressemitteilung 19.12.2018

ver.di zum heutigen Verfahren vor dem Landgericht Mannheim AfD vs. Kontext: Wochenzeitung

Die deutsche journalistinnen und journalisten union (dju in ver.di) zum heutigen Verfahren vor dem Landgericht Mannheim um 14:30 Uhr des AfD-Mitarbeiters Grauf gegen Kontext: Wochenzeitung. Er klagt auf Unterlassung wegen der Veröffentlichung seiner Chat-Protokolle in dieser Zeitung.

Ulrich Schreyer, dju Landesvorsitzender: „Es ist Aufgabe von Journalistinnen und Journalisten, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass bei der AfD-Landtagsfraktion Rechtsextremisten angestellt sind. Das Aufdecken dieser für die Gesellschaft bedeutsamen Tatsache darf nicht durch die Persönlichkeitsrechte gerade derer, die sich demokratiefeindlich äußern, behindert werden. Deshalb zählt die dju darauf, dass im Prozess des Abgeordnetenmitarbeiters gegen Kontext heute die Pressefreiheit gestärkt wird.“

Quelle

Gegen die Kriminalisierung linker Medien!

Am 14. August 2017 verbot der Bundesinnenminister die Internetplattform linksunten.indymedia.org. Zuvor hatte der Verfassungsschutz die Internetseite zum „Sprachrohr für die gewaltorientierte linksextremistische Szene“ erklärt, um hierfür eine Begründung zu liefern. Das letztlich am 25. August vollzogene Verbot ist ein Akt der Zensur und ein Angriff auf die Medienfreiheit. Das kann und darf so nicht hingenommen werden.

Die Verbotsverfügung - ein politischer Angriff

In der Pressemitteilung vom 25. August erklärte der Bundesinnenminister „Wir gehen konsequent gegen linksextremistische Hetze im Internet vor“ und bezog sich dabei auf die Proteste gegen den G20-Gipfel in Hamburg. Zu keinem Zeitpunkt wurde jedoch die Löschung einzelner Inhalte auf der Plattform versucht, sondern das komplette Portal kriminalisiert. linksunten.indymedia.org fungierte als Veröffentlichungsplattform für unterschiedlichste Aufrufe, Dokumentationen und Debatten der gesamten Linken. Das Verbot ist also ein gezielter Schlag gegen die gesamte Linke, der nicht zuletzt in das nach rechts offene Wahlkampfkalkül eines Ministers passt, der bereits für zahlreiche überwachungsstaatliche Verschärfungen und eine Aufrüstung des Repressionsapparates verantwortlich zeichnet.

Der Verfassungsschutz - vom Bock zum Gärtner

Besonders brisant im Kontext des Verbotes der Medienplattform Indymedia linksunten ist die Beteiligung des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Nicht zuletzt im Rahmen der Ermittlungen gegen die Naziterroristen des NSU wurde offensichtlich, dass es sich, vorsichtig ausgedrückt, um eine intransparent arbeitende Behörde handelt, die de facto keiner demokratischen Kontrolle unterliegt. Als Legitimationsbasis für ein Verbot von linksunten.indymedia lieferte das BfV eine Collage von Versatzstücken von auf der Seite veröffentlichten Texten. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund fragwürdig, dass die Behörde ein hohes Eigeninteresse an der Abschaltung der Webseite besaß. So wurden auf linksunten.indymedia zahlreiche kritische Recherchen über die Verstrickungen des Verfassungsschutzes in die rechte Szene oder über deren geheimdienstliche Praxis gegen die Linke veröffentlicht.

Die Betreibervereinigung - ein juristisches Konstrukt

Das Verbot von Medien fällt eigentlich nicht in die Zuständigkeit des Innenministers. Deshalb wurde kurzerhand ein Verein konstruiert, der hinter linksunten.indymedia stecke und so verboten werden konnte. Eine Medienplattform wurde über das Vereinsgesetz kriminalisiert. Dieses Vorgehen ist nicht nur juristisch unzulässig, es ist auch ein Türöffner zur künftigen willkürlichen Kriminalisierung unbequemer Medien. Hinter jeder Internetseite u.a. kann ein Verein konstruiert werden, über dessen Verbot nichts anderes als Medienzensur betrieben wird.

Solidarität - mit Indymedia linksunten!

Die Kriminalisierung von Indymedia linksunten ist zunächst ein Angriff gegen die gesamte Linke. Sie ist darüber hinaus ein Versuchsmodell, wie gegen unbequemen unabhängigen Journalismus vorgegangen werden kann. Es liegt an uns, Öffentlichkeit und politischen Druck zu erzeugen und diesen Angriff gemeinsam zu beantworten.

Wir fordern die sofortige Aufhebung der Verbotsverfügung gegen linksunten.indymedia.org!


Eine gemeinsame Erklärung von:


Organisationen: ...resist! Saarbrücken | 17grad - Medien für den Rest (Hamburg/München) | AGIF - Föderation der Arbeitsmigrant/innen in Deutschland | Anatolische Föderation e.V | Antifaschistisches Aktionsbündnis Stuttgart & Region (AABS) | Antikapitalistische Linke München al[m] | Auf der Suche - Anarchistische Gruppe Nürnberg | Autonome Antifa Freiburg | Bunte Hilfe Marburg | Deutsche Kommunistische Partei (DKP) | Die Linke KV Stuttgart | ea freiburg | Ermittlungsausschuss Berlin | Ermittlungsausschuss Hamburg | Ermittlungsausschuss Wendland | FDJ-Gruppe Nürnberg | Freiheitskomitee für Musa Asoglu | Infoladen Salzburg | Infoladengruppe Tübingen | Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger e.V. | Initiative Klassenkampf (Stuttgart) | Initiative | Kurdistan Solidarität Stuttgart | Internationale Sozialistische Organisation (ISO) | Interventionistische Linke | IPAI (International Platform Against Isolation) | Kalenderredaktionskollektiv Kalinka-M.org | Kurdistan Solidaritäts-Komitee Kiel | LabourNet Germany | linksjugend [–šsolid] | marxistische linke e.V. | Netzwerk Freiheit für alle politischen Gefangenen (Berlin & Hamburg) | Netzwerk München, Betriebe und Projekte in Selbstverwaltung e.V. | North East Antifa (NEA) | Offenes Antifa Treffen Mannheim | Öku-Büro | organsierte autonomie | rechtshilfe salzburg | Redaktion ak - analyse & kritik | Redaktion des Gefangenen Info | Redaktion Graswurzelrevolution | Revolutionäre Aktion Stuttgart (RAS) | Roja (Revolutionär organisierte Jugendaktion) | Rojava Solidarity Tübingen | Rote Hilfe e.V. | Solidaritätskomitee für Grup Yorum | SoZ-Redaktion | Stuttgart gegen Rechts | Tayad Komitee | Trotz Alledem | verdi bezirkserwerslosenausschuß nürnberg | Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten, Kreisvereinigung Esslingen;

Einzelpersonen: Karin Petzsch | Lydia Trüten (IG Metall-Vertrauensfrau) | Susanne Dorer | Thomas Trüten (IG Metall Vertrauensmann, Blogger, linksunten Autor) | Tobias Pflüger (Stellvertretender Vorsitzender DIE LINKE und Vorstand Informationsstelle Militarisierung) | Uli Gellermann (Herausgeber der RATIONALGALERIE)

Kontakt über bundesvorstand@rote-hilfe.de


Spendenkonto

Für die Klagen gegen das Verbot und die Unterstützung der Betroffenen

  • Empfänger: Rote Hilfe OG Stuttgart
  • IBAN: DE66 4306 0967 4007 2383 13
  • BIC: GENODEM1GLS
  • Stichwort: linksunten

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