(...) Hinweise: Zum Übergang der Ukraine Geflüchteten ins SGB II / SGB XII
a. Die Gesetzesänderung wird kommen, daher müssen Leistungsträger Anträge entgegennehmen
Der Zugang zum SGB II/SGB XII für Ukrainegeflüchtete ist im sog. „Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz“ geregelt, das befindet sich am 12. Mai 2022 in 2./3. Lesung und wird auf jeden Fall verabschiedet werden. Ich bekomme jetzt noch Anfragen von Beratungsstellen mit, die berichten, dass einzelne Jobcenter sich weigerten SGB II-Anträge anzunehmen.
Dazu ist kurz zu sagen: ein Antrag muss immer angenommen werden (§ 20, 3 SGB X), wenn dies verweigert wird, ist zu empfehlen, solch grob rechtswidriges Verhalten per Fachaufsichtsbeschwerde bei der BA – Zentrale zu thematisieren.
b. Anwendung der vorläufigen Leistungsgewährung bei AsylbLG – Vorbezug
Wenn zuvor AsylbLG-Leistungen bezogen wurden, hat eine Bedürftigkeitsprüfung durch den zuständigen Leistungsträger stattgefunden. Hier ist zu erwarten, dass ab Antrag und Zuständigkeit zumindest nach § 41a Abs.1 Nr. 1 SGB II und für das SGB XII nach § 44a Abs. 1 Nr. 1 SGB XII vorläufig Leistungen zu erbringen und nicht erstmal alle Unterlagen wiederholt und formvollendet einzureichen sind, bis die ersten Leistungen erbracht werden. Genau für diesen Fall gibt es die Regelung der vorläufigen Leistungsgewährung.
c. Alleinerziehenden Mehrbedarfe für UkrainerInnen mit Kindern und RB Stufe 1
Ukrainerinnen, die notgedrungen alleine für Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes sorgen, ist selbstverständlich der Mehrbedarf für Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 SGB II/§ 30 Abs. 3 SGB XII in der jeweilig maßgeblichen Höhe zu zahlen. Alleinerziehung bedeutet: in Verantwortung für Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs und emotionale Zuwendung zuständig zu sein (BSG 3.3.2009 - B 4 AS 450/07 R). Alleinerziehend sind auch Personen, wenn der andere Elternteil nicht nur unerhebliche Zeit von der Familie getrennt lebt (zB. wegen Freiheitsstrafe, während eines längeren Aufenthalts in einer stationären Einrichtung, aus beruflichen Gründe zB. Seefahrer oder Fernfahrer (Eicher/Luik/Harich, SGB II Kommentar, 5. Aufl., § 21, Rn 35) oder wegen der Verteidigung des Herkunftslandes. Es bedarf für den Alleinerziehendenmehrbedarf nicht die Aufgabe der Partnerschaft oder den Tod des anderen Elternteils.
Wird der Alleinerziehendenmehrbedarf gezahlt, ist automatisch immer die Regelbedarfsstufe für Alleinstehende, also die RB 1, in Höhe von 449 EUR zu zahlen (§ 21 Abs. Abs. 3 Nr. 1, 2 SGB II/ § 30 Abs. 3 Nr. 1, 2 SGB XII). Etwaige Kürzungen auf RB-Stufe 2, also 404 EUR, weil die Partnerschaft oder Ehe nicht aufgegeben wurden, sind eindeutig rechtswidrig.
Auch ist der Alleinerziehendenmehrbedarf nicht nur leiblichen Eltern zu erbringen, sondern jeder Person, die alleine für Sorge und Pflege minderjähriger Kinder sorgt BSG 27.1.2009 – B 14/7b AS 8/07 R), also auch, wenn die Oma alleine mit dem Enkel wohnt und dieser von ihr betreut wird. (...)
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