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Was ist neu seit dem 1. März?

Seit dem heutigen 1. März sind die Antiterrordatei, der Rundfunkstaatsvertrag und das Telemediengesetz runderneuert und / oder neu eingeführt worden. So startet heute
die Benutzung der Anti-Terror-Datei, die nach dem "Gemeinsame-Dateien-Gesetz" errichtet wird, das Bund und Länder im Dezember 2006 verabschiedet hatten. Wie zuletzt bekannt wurde, sind 72 Spezialisten beim BKA eingestellt worden, diese umfassendste Datensammlung der Bundesrepublik Deutschland einzurichten. Ziel der Datensammlung ist die Aufdeckung von Mustern und Strukturen des islamistischen Terrorismus im Sinne einer Vorfelderkennung möglicher Gefährder und geplanter Attentate.

Bis Ende März sollen insgesamt 38 Behörden im "Produktionsbetrieb" zugeschaltet werden. Zugriffsberechtigt sind das BKA, der Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, das Zollkriminalamt, sowie die Landesämter für Verfassungsschutz und die Landeskriminalämter. All diese Behörden stellen umgekehrt Dateien bereit, die in das System eingespeist werden. Insgesamt werden allein von Polizei, Bundespolizei und Zoll nach einer Antwort der Bundesregierung (PDF-Datei) auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion 334 Datenbankdateien und 511 Protokolldateien in die Anti-Terror-Datei eingespeist. Wie die weiter unten aufgeführte Tabelle zeigt, umfasst die Anti-Terror-Datei kleine Bestände wie die G8-Datei der mutmaßlichen Störer des kommenden G8-Gipfels in Heiligendamm mit 162 Einträgen, aber auch große Datenbestände wie die DNA-"Vorsorgedatei" mit 1.018.815 Einträgen.


weiterlesen bei heise.

Der Beitrag zeigt neben den einzelnen, in der Anti-Terror-Datei zusammengeführte Datenbanken vor allem einen interessanten Aspekt auf:

Während Juristen und IT-Spezialisten mit der "einzelfallbezogenen Datenübergabe" die vom Gesetz her geforderte Trennung von Polizei- und Nachrichtendiensten ausreichend verwirklicht sehen, weisen Kritiker der Anti-Terror-Datei darauf hin, dass die abgestufte Technik der verdeckten Speicherung eine Ausnahmeregelung kennt: Bei “Gefahr im Verzug” können die Daten für den direkten Zugriff durch alle Berechtigten freigeschaltet werden.

Es handelt sich leider nicht um einen billigen Western, in dem erst geschossen und dann gefragt wird. Die Trennung von Polizei- und Nachrichtendiensten war eine wesentliche Schlussfolgerung aus dem Faschismus. Aber wenigstens können Datenschutzbeauftragte nachträglich die Verhältnismäßigkeit der Aktion prüfen.

Mit dem Telemediengesetz gelten nach Berichten des heise Newstickers
auch neue Vorgaben für die etwa von Webseitenbetreibern zu leistenden Pflichtangaben, die schwieriger zu durchblicken sind als bisher. So können rein private Sites weiterhin anonym betrieben werden. Für "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" müssen Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse bekannt gegeben werden. Laut der Gesetzesbegründung unterliegen damit Websites, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden, künftig nicht mehr den Impressumspflichten. Redaktionell betreute und journalistisch betriebene Telemedien müssen zudem einen Verantwortlichen im Sinne des Presserechts mit Name und Anschrift benennen. Die komplizierte Rechtslage in diesem Bereich könnte findigen Anwälten Futter für Abmahnungen geben.

Vom TMG erfasst werden prinzipiell alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht ausschließlich dem Telekommunikations- oder Rundfunkbereich zuzuordnen sind. Dabei kann es sich etwa um Online-Angebote von Waren und Dienstleistungen mit sofortiger Bestellmöglichkeit, zeitversetztes Video on Demand, Weblogs, Online-Dienste wie Internet-Suchmaschinen oder die kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen per E-Mail handeln.


Die nächste(n) Abmahnwellen können also heranrauschen.

Weitere Informationen und Originaltexte gibt es beim Bundesgesetzblatt.
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