Synopse des neuen Polizeigesetzes für Baden-Württemberg
- Ausweitung der Videoüberwachung im öffentlichen Raum (§ 21 PolG) über die
- Bewegungsverfolgung von verdächtigen Personen (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 PolG),
- Erhebung von Telekommunikations-Verkehrdaten (§ 23a PolG),
- erweiterte gezielte Kontrollen von Personen und Fahrzeugen (§ 25 PolG),
- neuen Voraussetzungen für die Wohnraumüberwachung (§ 23 PolG),
- erweiterter Beschlagnahme von Vermögenswerten (§ 33 PolG) bis hin zur
- Erzwingung von Aussagen (§ 20 Abs. 1 PolG).
Das Abhören von Telefongesprächen und anderer Telekommunikation im Rahmen der präventiv-polizeilichen Aufgaben ist weiterhin nicht vorgesehen.
Bei der Wohnraumüberwachung scheint es sogar neue Einschränkungen zu geben, insgesamt dürfen aber wesentlich mehr Daten, auch in Zusammenhang mit Versammlungen erhoben werden. Ausgeweitet werden auch die Möglichkeiten zur automatisierten Kennzeichenerfassung und zu Platzverweisen, wofür es offensichtlich vorher gar keine Grundlage gab. Überraschend: Durchsuchungen von Personen, wie sie häufig auch vor Demos stattfinden, scheinen oft nicht legal zu sein. Vor Ort hilft das meist nicht viel...
Kommentare
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Daniel Weigelt am :
Aber was sag ich, das muss es ja sein, denn in einem demokratischen Rechtsstaat wird es doch keine Stasi geben!