Versammlungsrecht Baden- Württemberg richtet sich nach "polizeilichen Bedürfnissen nach Ordnung und Sicherheit"
Der baden - württembergische Landesdatenschutzbeauftragte, Peter Zimmermann in einer Pressemeldung vom 2.2.2009
"Der Entwurf des Landesversammlungsgesetzes, der von verschiedenen Seiten schon deutlich kritisiert wurde, ist offensichtlich in erster Linie an den polizeilichen Bedürfnissen nach Ordnung und Sicherheit orientiert und wird der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nicht gerecht."Dazu erschien heute eine Pressemitteilung des DGB:
"Der DGB sieht sich durch den heute vorgelegten Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten in seiner Kritik am Entwurf für ein baden-württembergisches Versammlungsgesetz voll bestätigt. Der DGB-Landesvorsitzende Rainer Bliesener forderte die Landesregierung auf, den Entwurf angesichts der breiten Kritik zurückzuziehen und gründlich zu überarbeiten. Am liebsten wäre es ihm, die Landesregierung würde ganz auf ein eigenes Gesetz verzichten. "Wir brauchen nicht 16 verschiedene Landesversammlungsgesetze!" Gleichzeitig kritisierte er, dass Innenminister Rech zwar öffentlich Kompromißbereitschaft gegenüber den Gewerkschaften signalisiert habe, es aber immer noch kein konkretes Gesprächsangebot gebe.Das Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit, das am 6. Dezember eine Demonstration mit ca. 6000 Teilnehmern in Stuttgart durchführte trifft sich am morgigen Dienstag, 3.2.2009 im DGB Haus Stuttgart, Willy Bleicher Str. 20, Raum 245, um weitere Proteste - unter anderem eine Aktionswoche mit der Information der Bevölkerung in Fußgängerzonen, Wohngebieten sowie vor Betrieben und Schulen vorzubereiten. Interessierte sind herzlich eingeladen.
Der DGB kritisiert insbesondere weitreichende Auflagen für die Versammlungsleitung, die Möglichkeit, persönliche Daten aller Ordner zu verlangen, die unverhältnismäßige Ausweitung der Anzeigefrist von 48 auf 72 Stunden, das weitreichende "Militanzverbot", die Beschränkung des Versammlungsrechts durch Beachtung der Rechte "Dritter", die Bußgeldvorschriften bei der Verletzung von Anzeigepflichten, Verschlechterungen beim Beschreiten des Rechtswegs und problematische Regelungen zur Datenerfassung und -speicherung."
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