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Dürfen nun Leiharbeiter*innen wirklich schlechter gestellt werden?

"Eigentlich zeigt Rnr. 11 zum Unionsrecht in der Urteilsbegründung bereits, welche Ideologie die Entscheidung prägt: "Die Leiharbeit entspricht nicht nur dem Flexibilitätsbedarf der Unternehmen, sondern auch dem Bedürfnis der Arbeitnehmer, Beruf und Privatleben zu vereinbaren. Sie trägt somit zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Teilnahme am und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt bei". Kapitalistische Ausbeutung wird verharmlost, dem Leiharbeiter werden höchstrichterlich Bedürfnisse unterstellt, die den meisten Leiharbeitern wohl völlig unbekannt sind, und die neoliberale Gestaltung des Arbeitsmarktes wird verteidigt. (...) Einerseits erscheint es schon als elitär zu glauben, für meist vom Niedriglohn lebende Leiharbeiter*innen sei etwas mehr Freizeit hilfreiche Kompensation für bis zu 30 % weniger Lohn. Sie würden sich wahrscheinlich - nicht nur für die gestiegenen Wohnkosten - einen zweiten oder gar dritten Job suchen müssen. Andererseits verschleiert solcher, noch zu spezifizierender "Ausgleich" die Tatsache, dass Leiharbeiter*innen nicht nur beim Lohn, sondern auch bei den Arbeitsbedingungen diskriminiert werden. Wieviele Tage Urlaub würden denn reichen, um nicht nur an den Urlaubsanspruch der Stammbelegschaften zu kommen, geschweige zusätzliche Kompensation für entgangenen Lohn zu liefern? (...) Was daraus als Fazit folgt, lässt sich recht knapp zusammenfassen: Da das EuGH nun mit Nachdruck einen Ausgleich bei fehlendem Equal Pay in Tarifverträgen fordert, kann jeglicher Ausgleich abgelehnt werden, da er niemals weniger Entlohnung wirklich ausgleichen kann..."

Quelle: Aus dem Kommentar von Armin Kammrad vom 21 Dezember 2022 (pdf) zur EuGH-Entscheidung vom 15. Dezember 2022 zu Rechtssache C 311/21. (pdf)

Alles weitere zur Kampagne im LabourNet Dossier dazu. Siehe dazu aktuelle Zahlen: Leiharbeit ist und bleibt Lohndumping: Nahezu zwei Drittel der Leiharbeitskräfte in Vollzeit haben ein Einkommen unterhalb der Niedriglohnschwelle

Sozialrecht: Neue Regelungen 2023

Der Sozialverband VDK , bei dem man übrigens dringend Mitglied werden sollte, sofern man nicht mindestens in einer DGB Gewerkschaft dabei ist, hat dankenswerterweise einige Links zu den neuen Regelungen 2023 zusammengestellt, die einen ersten Einblick geben


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