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Fall Albrecht: Eine Frage der konsequenten Haltung

Zum "Fall Günther Albrecht" dokumentieren wir einen Beitrag von Willi Bleicher auf StattWeb:
Der vorige Woche von der Dietz-Motoren GmbH + Co. KG. wegen seiner Aussagen in einem Bericht von Spiegel TV gekündigte Betriebsrat Günther Albrecht hat laut Darstellung des ersten Bevollmächtigten der Esslinger IG Metall offensichtlich kein Betriebsgeheimnis ausgeplaudert.

Die Aussagen Albrechts fassten wohl Themen zusammen, die von den Beschäftigten der Dietz Werke geäußert wurden. Der erste Bevollmächtigte der IG Metall Esslingen, Sieghard Bender, geht in seinem Beitrag bei Spiegel TV vom 02.11.2009 auch darauf ein. Seither überschlagen sich die Kommetare derer, die überwiegend den Rauswurf Albrechts feiern. Bezahlte Kommentatoren oder Ausdruck eines nicht existenten Klassenbewußtseins? Warum werden statt den Verursachern der Krise und vor allem den zugrundeliegenden Produktionsverhältnissen deren Kritiker und die Verteidiger der Rechte und Interessen der Lohnabhängigen angegriffen? Wem nützt das?

Das Recht
Richtig ist, daß mit dem §2.1 ff. des BetrVG die Unternehmer ein Mittel an der Hand haben, mit dem sie versuchen können, kritische Betriebsräte mundtot zu machen. Nicht richtig ist, daß sich Unternehmer mittels des BetrVG mit beliebiger Begründung jederzeit missliebige gewerkschaftliche AktivistInnen vom Halse schaffen können, auch wenn diese zu einer "vertrauensvollen Zusammenarbeit" mit dem Unternehmen verpflichtet sind.

Das Bundesverfassungsgericht formulierte 1985:
"Wenn Betriebsräte ihre Rechtsposition konsequent, extensiv und möglicherweise in Anlehnung an von den Gewerkschaften entwickelte Vorstellungen wahrnehmen, dann verstoßen sie weder gegen Verfassungsnormen, noch gegen Vorschriften des BetrVG. Dies hat der Arbeitgeber unabhängig davon hinzunehmen, ob es ihm aus seiner Sicht einen Vorteil bringt, oder sich gegen seine Interessen richtet. Die Vorschriften des BetrVG dienen gerade dazu, den vorgegebenen Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie der betrieblichen Interessenvertretung angemessen zum Ausgleich zu bringen.
Sie berücksichtigen, daß der Arbeitgeber - ungeachtet der Organisationsform des Unternehmens - zur Wertschöpfung und zur Erreichung des Unternehmenszweckes der Mitwirkung der Arbeitnehmer bedarf"
(Entscheidung 10. Dezember 1985)

Und sein Charakter
Das Betriebsverfassungsgesetz ist trotzdem beileibe kein fortschrittliches Gesetz, das die demokratischen Spielregeln in einem Betrieb regelt. Es legt die Verfügungsgewalt des Unternehmers juristisch fest.

Nicht ohne Grund wurde auch seine Nachkriegsversion von den Gewerkschaften, der SPD und der KPD und anderen fortschrittlichen Kräften - bis hinein in bürgerliche Kreise - erbittert bekämpft: Ein Streik in der Druckindustrie, der berühmte "Zeitungsstreik" im Mai 1952, sollte den Forderungen der Gewerkschaften Nachdruck verleihen. Der Kampf um das Betriebsverfassungsgesetz endete durch eine frühe Demobilisierung mit der Niederlage der Gewerkschaften. (3)

"Der 19. Juli 1952", so konnte man in der Zeitschrift "Metall" lesen, "wird als schwarzer Tag lange in der Erinnerung von Millionen von Arbeitern und Angestellten bleiben." Ein schwarzer Tag für Millionen? Ganz sicher aber eine schwere Niederlage für den Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und seinem damaligen Vorsitzenden Christian Fette. Der Deutsche Bundestag verabschiedet das Betriebsverfassungsgesetz mit 195 Ja-Stimmen und 140 Nein-Stimmen (vor allem aus den Reihen der SPD) bei sieben Enthaltungen (Abgeordnete der CDU-Sozialausschüsse) gegen den Willen und massiven Protest der Gewerkschaften. (Quelle: Friedrich Ebert Stiftung)

Diese Auseinandersetzung wurde dann als Begründung gegen ein politisches Streikrecht herangezogen.

Betriebsrat oder Geheimrat?
Es ist jedoch kein Betriebsrat und schon gar keine KollegInnen dazu gezwungen, das Betriebsverfassungsgesetz quasi "überzuerfüllen" und sich sozusagen in "vorauseilendem Gehorsam" zu entsolidarisieren. Denn sie sind immer noch Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Unternehmer und nicht umgekehrt. Allerdings ist dies eine Frage des Selbstverständnisses und der Haltung. Und darin ist der Mensch innerhalb seines jeweiligen Charakters frei, er entscheidet. Und so müssen sich diejenigen, die so sehr auf die Seite der vertrauensvollen Zusammenarbeit pochen, fragen lassen, in wessen Interessen sie dies eigentlich tun?

Friede, Freude, Eierkuchen?
Basieren die Vorgänge bei Dietz Motoren auf "freiwilligen Entscheidungen"? Wenn ein Betriebsrat in so einem Unternehmen gekündigt wird, mag das ein Hinweis auf das Betriebsklima sein und darauf, daß es schon vorher ordentlich "zur Sache" geht. Zumal die Kündigung eines Betriebsrates nur als "auperordentliche Kündigung" und nur mit Zustimmung des Betriebsratsgremiums möglich ist. Nicht ohne Grund git es zu diesem Zweck ganze Anwaltskanzleien, die sich daruaf spezialisiert haben, missliebige Arbeitnehmervertreter loszuwerden. Wer sucht, findet auch, und sei es noch so lächerlich: Anderswo mussten vor kurzem Maultaschen und Frikadellen oder Pfandbons für die Entlassung von KollegInnen, die betrieblich oder gewerkschaftlich aktiv waren oder aus anderen Gründen nicht in das Wunschbild ihrer Arbeitgeber passten, herhalten.

Zonen der Rechtlosigkeit und die "Integration" der betrieblichen Interessenvertretungen
Die Meinungsfreiheit hört in Deutschland traditionell an der Pforte auf. Im Laufe des 19. Jahrhunderts wurde versucht, der erfolgten Gründung von Arbeitsausschüsses unter anderem mit dem 12-jährigen Verbot durch das "Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie" (Sozialistengesetze) den steigende Einfluss der Arbeiterpartei(en) und Gewerkschaften in Betrieb und Gesellschaft zu begegnen. Der Versuch misslang. Ab 1890 setzten Kapital und Reaktion - bis 1933 - auf Integration durch Zugeständnisse. Im Jahr 1891 werden durch "kaiserlichen Februarerlass" betriebliche Interessenvertretungen anerkannt. Unabhängige Gewerkschaften sollten aus den Betrieben herausgehalten werden. Ende 1916 wurden durch das "Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst" Arbeiter- u. Angestellten Ausschüsse installiert. Nach diesem vorerst erfolglosen Versuch der Niederhaltung der Rebellion der Matrosen und der Arbeiter im November 1918 waren in der darauffolgenden revolutionären Bewegung Arbeiter- und Soldatenräte gebildet worden. 1920 wurde das 1. Betriebsrätegesetz verabschiedet.

Auch hier gilt: Das herrschende Gesetz ist das Gesetz der Herrschenden
Eine politische Betätigung im Betrieb ist den Beschäftigten verboten. Vor allem, wenn sie sich gegen Unternehmerinteressen richtet. Unternehmer dürfen entlassen. Sich dagegen zu wehren, soll jedoch verboten sein? Der Wunsch der Unternehmer ist von ihrem Standpunkt aus gesehen sicher verständlich. Aber warum sollte der Standpunkt der Unternehmer auch der Standpunkt der Beschäftigten sein? Statt kritische KollegInnen auszugrenzen, sollte Solidarität und Stärkung der gewerkschaftlichen Organisation jetzt oberstes Gebot der Beschäftigten selber sein. Das setzt zumindest die Anerkennung des unversöhnlichen Interessensgegensatzes zwischen Unternehmern und Beschäftigten voraus. Und da ist das Bundesverfassungsgericht offenbar weiter als die Befürworter der Entlassung des Kollegen Albrecht.

Der Fall des Kollegen Albrecht, wie auch die zahlreicher anderer KollegInnen, die sich für die Interessen der Arbeiter und Angestellten einsetzen, unterstreichen die Notwendigkeit von erweiterten demokratischen Rechten in den Betrieben und einer fortschrittlichen Betriebsverfassung. Gerade in den Zeiten der Krise muss um diese Interessen vehement gekämpft werden.

Perspektiven
Mit den Betriebsverfassungsgesetzen wurden einst revolutionäre Bestrebungen in den Betrieben in die Bahnen der Mitbestimmung gelenkt. Es sollten so reformistische Vorstellungen gestärkt werden um damit vom notwendigen Umsturz der Herrschafts- und Besitzverhältnisse abzulenken. Diese Aufgabe erfüllt das Betriebsverfassungsgesetz im Kern auch noch heute. Daß es jedoch nicht einmal seiner Paragrafen bedarf, um jene, die es im Grunde in Schach halten soll davor abzuhalten über seine Kritiker herzufallen mag erschüttern, verwundert jedoch nicht wirklich. Es zeigt den realen Stand in der Organisationsfrage der Arbeiter und Angestellten und kennzeichnet damit die Herausforderung an die Überzeugungsarbeit, vor der gewerkschaftliche Aktivisten heute stehen.

40. Todestag: Carlos Marighella

Heute vor 40 Jahren wurde Carlos Marighella in Brasilien in einem Hinterhalt von Militärs getötet. Das ehemalige Mitglied des Kongresses gründete unter der brasilianischen Militärdiktatur gemeinsam mit Joaquim Ferreira die Stadtguerillagruppe ALN (Ação Libertadora Nacional) und wurde zum bedeutendsten Vertreter der These, die Guerilla müsse vom Land in die Großstädte geführt werden.

Sein international wohl bekanntestes Werk ist das "Minihandbuch des Stadtguerilleros", das er "im Juni 1969 als Zusammenfassung seinen eigenen, zweijährigen Erfahrungen im bewaffneten Kampf geschrieben und als eine Art "taktische Gebrauchsanweisung" für die Revolutionäre in aller Welt abgefaßt" hat.

Siehe auch den Gastbeitrag von redblog zum 39. Todestag Marighellas
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