trueten.de

»In der ganzen Naturgeschichte kenne ich kein ekelhafteres Lebewesen als die Sozialdemokratische Partei.« Gustav Landauer

1. Todestag Alberto Granado

Am 5. März 2011 verstarb Alberto Granado, Jugendfreund Ernesto Che Guevaras und sein Reisegefährte, im Alter von 88 Jahren in Havanna.


Bild: La Pastera Museo del Che

Der gebürtige Argentinier studierte in Córdoba Biochemie, wo er 1945 Che Guevara kennenlernte, mit dem sich eine enge Freundschaft entwickelte. Zwischen dem 29. Dezember 1951 und Juli 1952 reisten die beiden auf einem Motorrad, der Poderosa II, durch Südamerika.
In Venezuela trennten sich die Wege der Freunde. Alberto blieb in Caracas. Erst acht Jahre später trafen sie sich wieder - in Havanna auf Einladung des Ches. Ein Jahr später, 1961, siedelte Alberto Granado mit seiner Familie nach Kuba und arbeitete als Biochemiker an der medizinischen Fakultät der Universität Havanna.
Im Jahre 1961 beteiligte er sich an der Gründung der Medizin-Fakultät in Santiago de Cuba. Bis zu seiner Rente wirkte der Wissenschaftler auf der Insel. Er war unter anderem Beteiligt an der Zucht des tropischen Holstein-Rindes.

Wie sein Jugendfreund führte auch Alberto ein Reisetagebuch, das 1978 unter dem Titel "Con el Che por Sudamerica" ("Mit Che durch Südamerika") veröffentlicht wurde und als Grundlage für den Film "Die Reise des jungen Che" diente.

Auf seinen eigenen Wunsch hin, wurde die Asche Albertos in Kuba, Argentinien und Venezuela verstreut.



Literatur:
Alberto Granado: "Mit Che durch Südamerika. Reisebericht". Weltkreis, 1988
ders.: "Travelling With Che Guevara: The Making of a Revolutionary". Pimlico, 2004

Siehe auch:
La Pastera Museo del Che: Falleció Alberto Granado
Zuerst erschienen in redblog

Russland: "Keine Revolution, bitte"!

Presseklub am Sonntag: Umfrage bei deutschen Korrespondenten. Hauptstimmung, Hauptangst: Nur keine Revolution! Und das von Leuten, die allesamt die Anti-Putin-Demos am höchsten schätzen. Und dicke Schwimmaugen bekommen, wenn sie davon reden.

Ist das was Besonderes? An sich nicht! Wer wärmt sich nicht gerne an fremdem Fieber? Nur - zu ernst soll es nicht werden! Merkwürdig bloß, dass das von den Demonstrierenden auch behauptet wird. Von denen mit den übergroßen Plakaten und den kilometerlangen Aufmärschen...

Was kann dran wahr sein? Trotz des Widerspruchs? ALLES!

Das Wort "REVOLUTION" wird kaum von einem Flugblatt verwendet. Aus Vorsicht? Was wollen die Demonstrierenden wirklich? Die, für die der ganze Westen schon ein ungebrauchtes revolutionäres Farbwort sucht. Nach der "samtenen", der "hyazinthenen" Ausgabe - die "purpurne" vielleicht? Wozu der ganze Aufwand, wenn man doch gar nicht will? Vielleicht, damit es im Westen einfach normaler aussieht, ohne dass sich wirklich groß was ändert!

Möglicherweise und uneingestanden von Ost und West im Bewusstsein, dass sich doch etwas ändern wird, auch wenn keiner dran glaubt. Die Imitation - das So-Tun-als-Ob, könnte es nicht doch am Ende das Wirkliche dem Schauspiel folgen lassen? Bei uns wie bei anderen!

Wie werden bei uns alle brausen, wenn 2013 bei uns die Gelegenheit naherückt, Merkel loszuwerden. Welche Straßenauflaufläufe! Was für Wogen! Und am Tag danach - welch wehwohliges Zurücksinken! Noch mal vier Jahre. Die sitzen wir auch noch ab...

Ergebnis: Die Leute rumoren. Und regen sich gegenseitig auf.Und wissen nie genau vorher, was sie wollen. Und erreichen es hie und da doch. Zur eigenen größten Überraschung. Was aber bedeutet dann genau: DEMOKRATIE?

"Die Bundesrepublik Deutschland hat weltweit das rückständigste und restriktivste Streikrecht."

"Die Bundesrepublik Deutschland hat weltweit das rückständigste und restriktivste Streikrecht. Das Streikrecht in Deutschland ist lediglich Richterrecht. Im Grundgesetz (GG) findet sich außer der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 kein konkreter Hinweis. Daraus ist keinesfalls abzuleiten, dass dieses Recht nicht vorhanden ist oder irgendeiner Einschränkung unterliegt. In sieben Bundesländern ist das Streikrecht in den Landesverfassungen verankert.

In den allermeisten Staaten ist das Recht auf Streik durch die Verfassungen und/oder durch Gesetze garantiert und geregelt. In einigen Ländern haben Gewerkschaften dieses Recht durch Tarifverträge zusätzlich abgesichert und zum Teil noch über den Verfassungs- und/oder Gesetzesstatus hinaus verbessert.

Im Jahr 2010 war in der Bundesrepublik Deutschland lediglich nur in einem einzigen Tarifvertrag eine Regelung enthalten, die das Streikrecht ausgeweitet hat. In allen weiteren registrierten 73.958 Tarifverträgen finden sich keine Regelungen zum Streikrecht.

Neben der Schweiz und Japan ist Deutschland bei Arbeitskämpfen, die auf den Abschluss von tariflichen Regelungen abzielen, der streikärmste Staat. Auch bei sonstigen Streikformen und deren Häufigkeit gehört Deutschland zu den Schlusslichtern.

Von den 27 Staaten der Europäischen Union ist der politische Streik nur in England, Österreich und Deutschland illegalisiert. Ein Verbot ist indes nirgendwo festgeschrieben. Auch mit den Illegalisierungen von Beamtenstreiks, wilden Streiks, Blockaden, Boykotts, dem Streikverbot durch die christlichen Kirchen, der Einengung von Streikmöglichkeiten nur auf tarifvertraglich regelbare Ziele und den Einschränkungen bei Sympathiestreiks, sind Defizite in unserer politischen und wirtschaftlichen Demokratie verankert.

Diese Illegalisierungen, Einengungen, Einschränkungen und Verbote stehen im krassen Widerspruch zu dem Art. 23 der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, den Übereinkommen 87 und 98 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), dem Artikel 6 Abs. 4 der Europäischen (Menschenrechts- und) Sozialcharta.

Insbesondere das Verbot aller Streiks, die nicht auf den Abschluss von Tarifverträgen gerichtet sind, bildet eine schwere Verletzung dieser Bestimmungen. Diese Verbote bedrohen unsere Demokratie, da sie als schwere Menschenrechtsverletzung zu qualifizieren sind.

Die Europäische Sozialcharta (ESC) beispielsweise, wurde 1965 für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich und stellt einen völkerrechtlichen Vertrag dar, der unter anderem die Gewährung von Arbeitskampffreiheit thematisiert. Nach Art. 6 Ziff. 4 ESC ist es „das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten“. Die ESC ist eine von Deutschland eingegangene Verpflichtung, an der die Gerichte ebenso gebunden sind wie der Gesetzgeber, der die in der ESC eingegangenen Verpflichtungen in innerstaatliches Recht umzusetzen hat.

Die Arbeitgeberverbände, einzelne Arbeitgeber und wesentliche Teile der Politik  versuchen mit unterschiedlichen Maßnahmen die wenigen Streikrechte immer weiter einzuschränken und zurück zu drängen. Große Teile der Massenmedien berichten meist tendenziell gegen Streikmaßnahmen.

Die Gewerkschaften in der Bundesrepublik Deutschland haben seit den 50er Jahren zu geringe Anstrengungen unternommen das Streikrecht oder weitere Kampfformen auszuweiten, oder zu verbessern. Meistens wurden die wenigen bestehenden Rechte eher verteidigt." (...)

Mehr zum "Wiesbadener Appell - für ein umfassendes Streikrecht"