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Der Richter a.D. und die „Entsorgung“ des Streikrechts

Seltsame Blüten treibt die öffentliche Auseinandersetzung über das Streikrecht angesichts der Streiks bei der Deutschen Bahn und anderswo.

In einem Leserbrief in der Ausgabe der Stuttgarter Zeitung vom 18.3.2024 meint ein Dr. Eberhard Foth, es sei „höchste Zeit, das überholte Kampfmittel Streik zu entsorgen und hier gerichtliche Entscheidungen herbeizuführen. Sollte man aus Artikel 9 Grundgesetz ein solches Recht herleiten, müsste man diese Bestimmung ändern.“ (StZ v. 18.3.2024 S.7)

Artikel 9 des Grundgesetzes garantiert wohlgemerkt die sog. Koalitionsfreiheit, d.h. in diesem Fall, das Recht Gewerkschaften zu gründen.

Das vielzitierte Streikrecht existiert in der BRD in der „reinen“ Form gar nicht, sondern ist aus der Koalitionsfreiheit abgeleitet, weil Gewerkschaften ohne Streikrecht ein zahnloser Papiertiger sind.

Dr. Foths Vorschlag würde dann aber auch gleich die in diesen Tagen vielbeschworene Demokratie mitentsorgen, beruht die doch neben der parlamentarischen Repräsentation auf Grundrechten wie dem Streik- und Koalitionsrecht, der Versammlungsfreiheit, der Meinungsfreiheit vermittels derer sich der Souverän – das Volk – direkt zu Wort melden kann.

Bemerkenswert an dieser antidemokratischen Haltung – die, wenn auch nicht in dieser dankenswerten Offenheit, - von vielen Politikern in diesen Tagen geteilt wird, ist aber ,dass der sie vertritt, sozusagen ein Mann vom Fach, ein Hüter der Verfassung,war:

Dr. Foth gehörte nach einer sechsmonatigen Abordnung zum Oberlandesgericht Stuttgart im Jahr 1969, ab 1970 dem zweiten Strafsenat des OLG Stuttgart an. 1974 wurde er dem für die Anklage im Stammheim-Prozess zuständigen Strafsenat überstellt. An dem am 21. Mai 1975 begonnenen Prozess nahm er zunächst als stellvertretender Vorsitzender teil. Nach einem erfolgreichen Befangenheitsantrag im Januar 1977 folgte er auf Theodor Prinzing als Vorsitzendem Richter und verkündete am 28. April 1977 das Urteil.

Von 1980 bis 1995 war er Richter am Bundesgerichtshof und dort Mitglied des 1. Strafsenats. Inzwischen ist er im Ruhestand.

Schon in seiner Stammheimer Zeit war Richter Foth durch den saloppen Umgang mit rechtsstaatlichen Regularien aufgefallen:

Im März 1977 gaben der damalige baden-württembergische Innenminister Spiess und Justizminister Bender zu, dass schon vor Eröffnung des RAF-Prozesses unter Mitarbeit von Geheimdienstmitarbeitern des BND und des Landesamts für Verfassungsschutz in der Justizvollzugsanstalt Stammheim Wanzen installiert worden seien, um Besprechungen der RAF-Gefangenen mit ihren Anwälten etwa zwei Monate lang abzuhören.

Die technischen Einrichtungen dafür habe man danach nicht entfernt, sondern später nochmals genutzt.

Darauf stellte der Vorsitzende Richter Foth erst mal zum Entsetzen nicht weniger Juristen fest, dass die Abhöraffäre den Prozess selber nicht berühre. Zwar sei die Garantie für einen unüberwachten Gesprächsverkehr zwischen Angeklagten und Verteidigung nach § 148 der Strafprozessordnung verletzt worden, das beeinträchtige aber den Fortgang des Verfahrens nicht. Es bedurfte des Auszugs der Wahlverteidiger und mehrerer Anträge der gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger, bis der Vorsitzende Richter sich dazu durchringen konnte, solche Abhörmaßnahmen zu verbieten.

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