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VVN-BdA: Demokratisch durch die Pandemie!

Die Corona-Pandemie stellt die Welt plötzlich vor tödliche Gefahren. Das Virus interessiert sich dabei nicht für Politik. Politisch sind allerdings die Reaktionen der Regierungen und Parteien.

Zahlreiche Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten wurden innerhalb kurzer Zeit weltweit eingeführt. Diese Maßnahmen sind objektiv notwendig, um ein Massensterben zu verhindern. Gleichzeitig wird erkennbar, dass in dieser Krise in vielen Ländern bereits zuvor erkennbare autoritäre und restriktive Entwicklungstendenzen verstärkt und beschleunigt werden.

Innerhalb der EU gilt dies insbesondere für die Regierung Ungarns, die die parlamentarische Arbeit auf unbestimmte Zeit hat aussetzen lassen.

Auch in Deutschland gibt es von Seiten der Bundes- und Landesregierungen problematische Äußerungen, Erwägungen, Gesetzesvorhaben und teilweise auch Maßnahmen.

Begleitet werden diese Tendenzen ebenfalls in vielen Ländern durch extrem rechte, xenophobe, rassistische und insbesondere antisemitische Verschwörungstheorien, die sich auf Ursprung, Verbreitung und Folgen der Corona-Pandemie beziehen.

Zu dieser Situation fordert die VVN-BdA folgendes:

• Begriffe wie „Ausgangssperre“, „Ausnahmezustand“ und „Krieg“ haben in der Krisenbewältigung nichts zu suchen. Sie machen unnötig Angst und

suggerieren militärische Lösungen für medizinische und gesellschaftliche Probleme.

• Alle Verordnungen und Maßnahmen müssen konkret begründet, zeitlich befristet, auch durch unabhängige Experten bewertet und ausgewertet werden und auf das notwendige Maß beschränkt sein. Dies gilt jeweils auch für zeitliche Verlängerungen.

• Verordnungen und Maßnahmen müssen Gegenstand parlamentarischer Kontrolle sein.

• Gesetzgeberische Prozesse, insbesondere die sich auf Krisenbewältigung beziehen, sind auf die Zeit nach der Pandemie zu verschieben. Gute Gesetze brauchen Zeit zur Reflexion.

• Notwendige Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum sind mit Augenmaß durchzusetzen. Spaziergänger sind keine Verbrecher.

• Politische Aktivitäten im öffentlichen Raum, die die notwendigen Einschränkungen beachtet, müssen selbstverständlich möglich sein.

• Besonders gefährdet sind Obdachlose und Geflüchtete. Sie bedürfen einer besonders guten Fürsorge, nicht martialischer Abschottung. Es müssen Maßnahmen für eine angemessene Unterbringung ergriffen werden, z. B. in Hotels.

• Die gefährlichen Lagern an der EU-Außengrenze und in Griechenland müssen aufgelöst und die Geflüchteten evakuiert und dezentral untergebracht und versorgt werden.

• Deutschland muss endlich den Kindern und Jugendlichen, zu deren Aufnahme sich „Solidarische Städte“ bereiterklärt haben, aufnehmen.

• Das Militär kann Transport- und Hilfsdienste leisten, aber nicht Ordnungsmacht im Inneren sein. Die Trennung von Polizei und Militär ist unabdingbar. Bundeswehrsanitätskräfte sind der zivilen Leitung zu unterstellen.

• Die EU muss den Missbrauch der Pandemie zur Festschreibung strukturell antidemokratischer Ziele in ihren Mitgliedsstaaten

unterbinden.

• Verschwörungstheoretische Erklärungsmuster, auch wenn sie vorgeben „für das Volk“ zu sprechen, sind zurückzuweisen. Die Krise nutzen wollende faschistische Gruppen sind aufzulösen.

• Nach Abschluss der Pandemie bedarf es einer breiten gesellschaftlichen Auswertung: Welche Maßnahmen haben sich im Nachhinein als richtig erwiesen, auf welche könnte in einem ähnlichen Fall verzichtet werden?

Quelle: Erklärung der VVN-BdA, 8. April 2020

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Kommentare

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Ernest Petek am :

Koronar war das heute Nachmittag nicht, was auf dem Schlossplatz ab 15:30 Uhr stattfand, dank dem Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht: Kundgebung / Demo für unsere Grundrechte
Polizei war vor Ort, hat sich pflichtgemäß zurückgehalten.

ZDF meldet um 17:16 Uhr Nach Aufhebung des Verbots | Friedliche Demo für Grundrechte in Stuttgart
In Stuttgart ist heute gegen die Einschränkung der Grundrechte demonstriert worden. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem zuvor erteilten Verbot eine Absage erteilt.
...
Demo-Anmeldung durch einen Privatmann
Ein Privatmann hatte die Demonstration gegen die Einschränkung der Grundrechte in der Corona-Krise mit maximal 50 Teilnehmern angemeldet. Die Veranstaltung lief friedlich ab. Das Gericht hatte dem Eilantrag des Klägers gegen das Verbot stattgegeben (Az. 1 BvQ 37/20). Der Beschluss verpflichtete die Kommune, über die Anmeldung neu zu entscheiden.

Schon interessant, was der zuständige Bürgermeister Dr. Martin Schairer meint «und das bereits seit Jahren» an Fehl-Verhalten an den Tag zu legen - “ nicht korrigiert durch den 1. Bürgermeister Dr. Fabian Mayer (Dienst- und Disziplinaraufsicht für die gesamte Stadtverwaltung); von OB Fritz Kuhn ist sowieso nichts zu erwarten!
07.10.2015 Meine 3te Beschwerde an das Regierungspräsidium ... Beschwerdegegenstand ist die Gemeindeverwaltung in Person Martin Schairer als Leiter (Bürgermeister) Referat Recht, Sicherheit und Ordnung. https://www.parkschuetzer.de/statements/185841

Ernest Petek am :

Korrektur zum Link BVerfG - žAufhebung des Demo-Verbots für Samstag 18.04.- œ [1]

Es wird von den Verfassungsrichtern*in übersehen, dass ebenfalls der GG Artikel 5 [Informations-, Meinungs- und Medienfreiheit - ¦] im Vordergrund ihrer Betrachtung zu stehen hat!
Hier mein Vortrag am BVerfG - žEinstweilige Anordnung- œ Anwendung der Rechtsgrundlagen zur elektronischen Datenübermittlung 2 BvQ 1/17 (zuvor Allgemeines Register AR 7795/16)

Diesem Verfahren vorausgegangen, OLG Stuttgart mit meinem Beschwerdeverfahren 4 Ss 512/16 OWi - Verstoß gegen das Versammlungsgesetz (§§ 18 Abs. 3, 29 Abs. 1 Nr. 5 VersG)

[1] Az. 1 BvQ 37/20 - “ Auszug Randnummern Rn:
Rn 16
a) Es ist hier maßgeblich auf die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag
erkennbaren Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
abzustellen. - ¦ - “ bestätigt durch die die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs - “ droht dem Antragsteller ein nicht mehr korrigierbarer gewichtiger Rechtsverlust. Der Zweck der Versammlung, die sich gerade auch gegen die Beschränkungen und Verbote der bis zum 15. Juni 2020 befristeten (vgl. § 11 CoronaVO) Verordnung richten soll, würde mit hoher Wahrscheinlichkeit vereitelt.
Rn 17
b) Eine Verfassungsbeschwerde wäre nach gegenwärtigem Stand offensichtlich begründet.
Das Vorgehen der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens verletzt den
Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG.

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