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Offenbar rechte Attacke gegen "Nix Gut"

Nach einem Bericht von redok wurde der durch den Hakenkreuzskandal bundeweit bekannte Antifa Laden und Versandhandel "Nix - Gut" in Winnenden / Baden-Württemberg Opfer von Schmierereien mit rechtsradikalen und antisemitischen Inhalten.

Das war's dann hoffentlich: Anti-Nazi-Symbole bleiben straffrei

Anti-Nazi-Symbole bleiben straffrei

Stuttgart. Nach dem höchstrichterlichen Freispruch für einen Versandhändler hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart nun sämtliche Ermittlungsverfahren gegen Träger von Abzeichen mit durchgestrichenen Hakenkreuzen eingestellt. Die Staatsanwaltschaft hatte unter anderem gegen die Grünen-Chefin Claudia Roth und den SPD-Bundestagsabgeordneten Nils Annen ermittelt, weil diese in der Öffentlichkeit Buttons mit Anti-Nazi-Symbolen trugen. Der Bundesgerichtshof hatte Mitte März entschieden, daß durchgestrichene Hakenkreuze aus Protest gegen Rechtsextremismus straflos verwendet werden dürfen, wenn das Symbol »offenkundig und eindeutig« die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zum Ausdruck bringe.

(ddp/jW)

Bundesgerichtshof: Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen

Über den Hakenkreuzskandal hatten wir in der Vergangenheit mehrfach berichtet.

Letzlich tatsächlich ein Eigentor...

Hauptverhandlung am 27.09.2006 vor dem Landgericht in Stuttgart: Aktion der "grünen Jugend"

Das heute ergangene Urteil freut uns ganz besonders,:

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Nr. 36/2007

Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen

Das Landgericht Stuttgart hatte den Inhaber eines Unternehmens wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86 a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte für die Punkerszene Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände vertrieben, auf denen nationalsozialistische Kennzeichen in einer Form abgebildet worden sind (Durchstreichen, Zerschmettern u. a.), dass bereits aus der Darstellung die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich wurde.

Der 3. Strafsenat hat das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Zur Auslegung des § 86 a StGB hat er ausgeführt, dass der Tatbestand zu weit gefasst ist und der Einschränkung bedarf. Dies war bereits im Gesetzgebungsverfahren erkannt, die Eingrenzung der Vorschrift im Einzelfall aber der Rechtsprechung überlassen worden. Dementsprechend hatte der Senat schon in früheren Entscheidungen bestimmte Kennzeichenverwendungen ausgenommen, bei denen sich aus den Umständen ergeben hatte, dass der Schutzzweck des Gesetzes ersichtlich nicht verletzt war. Nunmehr hat er entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation auch dann nicht von § 86 a StGB erfasst wird, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt. Dies gilt selbst dann, wenn solche Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben werden. Die Befürchtung des Landgerichts, rechtsextreme Personen könnten diese Lockerung des Verbots ausnutzen und ihrerseits derart abgeänderte Kennzeichen verwenden, hat der Senat nicht geteilt. Er ist davon überzeugt, dass Anhänger rechtsextremer Organisationen Darstellungen, in denen solche Kennzeichen in gegnerischer Zielrichtung verwendet werden, als Verhöhnung der ihnen "heiligen" Symbole empfinden und selbst nicht gebrauchen würden.

Der Senat hat die Sache selbst abschließend entschieden. Bei den vom Angeklagten vertriebenen zahlreichen Artikeln war –“ mit einer Ausnahme - eindeutig und offenkundig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich gemacht worden und daher der Tatbestand nicht erfüllt. Lediglich bei einer CD-Hülle war die Distanzierung allerdings nicht auf den ersten Blick erkennbar und daher unzureichend. Doch hat der Senat ausgeschlossen, dass dem Angeklagten angesichts der besonderen Umstände insoweit ein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden könne, und ihn insgesamt freigesprochen.

Urteil vom 15. März 2007 –“ 3 StR 486/06

LG Stuttgart –“ 18 KLs 4 Js 63331/05 –“ Entscheidung vom 29. September 2006

Karlsruhe, den 15. März 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501




Zur Pressemitteilung des "Nix Gut Versand"

Prozess um Anti-Nazi-Symbole am BGH Karlsruhe

Das Landgericht Stuttgart verurteilte Jürgen Kamm von Nix-Gut am 29.9.2006 zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro wegen der Verwendung und des massenhaften Vertriebs Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Es handelt sich dabei z.B. um T-Shirts ähnlich diesem hier, nur mit einem verbotenen Symbol statt Text:


Gegen das Urteil hatte Jürgen Kamm Revision eingelegt. Der ak prozessbeobachtung (sKAd) berichtet am heutigen 08.03.2007 auf IndyMedia zur heutigen Revisionsverhandlung:

Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe um die Verwendung von durchstrichenen Hakenkreuzen und anderen antifaschistischen Symbolen forderten der Rechtsanwalt und die Bundesanwaltschaft die Aufhebung des Urteils des Landesgerichts Stuttgart und den Freispruch des Angeklagten. Das Urteil wird erst am kommenden Donnerstag, 15.03. vom 3. Senat des BGH verkündet. Über 80 BesucherInnen und PressevertreterInnen verfolgten den Prozess heute. AntifaschistInnen verteilten Flugblätter an die Anwesenden im Gerichtssaal, in denen die Kriminalisierung von antifaschistischer Arbeit thematisiert wurde.
Im vergangenen Jahr entschied das Landesgericht Stuttgart auf Empfehlung des Oberlandesgerichts Stuttgart, dass antifaschistische Symbole wie das durchgestrichene Hakenkreuz oder das Umweltmännchen unabhängig davon strafbar seien, ob sich dessen Träger vom Nationalsozialismus distanzieren oder nicht. Der Vorsitzende des Senats interpretierte das Stuttgarter Urteil auch aus der Angst heraus, dass die „braune Flut“ durchbrechen könnte, wenn die Tür für AntifaschistInnen um einen Spalt geöffnet würde.

Zu Beginn des Prozesses wies der Vorsitzende zur allgemeinen Erheiterung auch darauf hin, dass es sich bei einem BGH-Prozess nicht um eine TV-Gerichtsshow handele und keine demonstrationsähnlichen Akte im Gerichtssaal geduldet würden.

Dann begann der Rechtsanwalt des Angeklagten Jürgen Kamm (Inhaber von Nix-Gut Records) seine Ausführungen. Er warnte vor der Tabuisierung des Hakenkreuzes und warb für eine Bewertung der jeweiligen Sachlage nach der objektiven Darstellung, also ob eine Distanzierung zum Nationalsozialismus auf den ersten Blick erkennbar sei. Er argumentierte dabei auch gegen das vom Landgericht Stuttgart aufgebrachte Beispiel des unbedarften fernöstlichen Touristen. Die Gefahr sei doch viel größer, dass die internationale Presse darüber berichten würde, dass NS-Gegner heute in Deutschland wegen eines durchgestrichenen Hakenkreuzes verurteilt würden, als dass ein Tourist die international übliche Durchstreichsymbolik nicht erkenne.

Die Staatsanwaltschaft schloss sich den Worten des Rechtsanwalts weitgehend an, warnte aber vor der Gefahr, dass naturgetreue Nachbauten von Flugzeugen aus der NS-Zeit oder ähnliches beispielsweise in Spielzeugabteilungen auftauchen würden. Ein Missbrauch durch Neonazis sei bei den allermeisten Symbolen, die das Landgericht Stuttgart beanstandete nicht vorstellbar. Auch die im Urteil des Landgerichts Stuttgart heraufbeschworene Gefahr von Neonazis, die in Stiefeln, braunen Hemden und Armbinde mit durchgestrichenem Hakenkreuz wurde von den Anwälten und dem Senat als doch eher unwahrscheinlich angesehen.
Danach ging es um einige konkrete Symbole, die das Landgericht Stuttgart beanstandete. Dabei ging es um ein T-Shirt von „Schleimkeim“, auf dem ein Stiefel ein Hakenkreuz zertritt und -splittert. Einhellig wurde der Auffassung des Landgerichtes nicht gefolgt, wonach der Stiefel das Hakenkreuz verdecken würde nicht gefolgt und festgestellt, dass die Symbolik eindeutige Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zeigt. Dies wurde auch bei einem Aufnäher der Band „Kein 4. Reich“ attestiert. Ebenso wurde beim Umweltmännchen eindeutig erkannt, dass das Hakenkreuz in den Mülleimer geworfen wird und nicht, wie es vom Stuttgarter Gericht phantasiert wurde, aus diesem herausgeholt oder das Männchen mit dem deutschen Gruß vor dem Hakenkreuz salutieren würde. Bei einem Aufkleber des Nationalen Widerstands, der ebenfalls diese Symbol nutzte, sei eine anderweitige Deutung nur durch den Text („Ihr stimmt uns heiter ... der nationale Widerstand marschiert geschlossen weiter“) möglich, der sich von der Symbolik gerade distanziert. Einzig bei einem Cover von „Schleimkeim“ auf dem ein Foto von einer Rede Adolf Hitlers mit einer Hakenkreuzfahne im Hintergrund abgebildet ist, erkannten Rechtsanwalt und Bundesanwaltschaft trotz des Plattentitels „Drecksau“ und eines darauf befindlichen Liedes „Faschosau“ eine Gefahr der fehlender Eindeutigkeit. Dies wurde vom Angeklagten aber schon beim Verfahren am Landgericht eingeräumt und die betreffende Platte schon seit 2005 aus dem Nix Gut-Sortiment genommen.

Daraufhin wurden die Anträge gestellt. Der Rechtsbeistand des Angeklagten betonte die Ähnlichkeiten des durchgestrichenen Hakenkreuzes mit internationalen Verbotszeichen wie Handy- oder Rauchverbot. Zertretene, zerbröselnde oder anderweitig gekennzeichnete Hakenkreuze wiesen eine noch eindeutigere Gegnerschaft zum Nationalsozialismus auf. Beim Schleimkeim-Cover seien sein Mandant und er schon beim Landgericht vorsichtig gewesen. Dies war aber nur eines von mehr als hundert Symbolen für das sein Mandant verurteilt wurde. Zudem sei „Schleimkeim“ als antifaschistische Band bekannt und kann bei mehreren tausend Artikeln im Sortiment von Jürgen Kamm auch untergehen. Er wiederholte nochmal, dass es bei der Deutung der Symbolik auf objektive Kriterien ankomme und führte dazu zwei Kriterien an.

1. In der Symbolik muss für jeden Betrachter objektiv die Gegnerschaft bzw. das „Nein“ zum Nationalsozialismus erkennbar sein.
2. Die Symbolik sollte keine Verwendung im nationalsozialistischen Sinne möglich machen, dies hänge eng mit den ersten Kriterien zusammen.
Er forderte die Revision des Urteils des Landgerichts Stuttgart und den Freispruch seines Mandanten. Die Kosten solle der Staat tragen und sein Mandant solle eine Entschädigung für die Durchsuchung seines Versandes und weitere Unannehmlichkeiten erhalten.

Die Bundesanwaltschaft schloss sich dem wiederrum weitgehend an. Ein Missbrauch sei bei der überwiegenden Anzahl der beanstandeten Symbole nicht vorstellbar und der Angeklagte ist als klarer Gegner des Nationalsozialismus erkennbar. Beim Schleimkeim-Cover könne der Tatbestand der Missbrauchsfähigkeit zwar erfüllt sein, es sei aber kein Vorsatz erkennbar und von einem Irrtum auszugehen. Auch er forderte die Aufhebung des Urteils und Freispruch des Angeklagten.

Nach kurzer Beratung kündigte der Senat das Urteil für die kommende Woche an.

Fazit:

- Der Prozess war eine deutliche Niederlage für die Staatsanwaltschaft Stuttgart. Ihre Kriminalisierungsversuche antifaschistischer Arbeit wurden vor dem obersten Gericht teilweise lächerlich gemacht.
- Die breite Ablehnung des Verbots antifaschistischer Symbole vor dem Gericht und das große Presseinteresse zeigten, dass die damit verbundene Repressionspolitik bei breiten Schichten der Bevölkerung auf Ablehnung stoßen.
- Bleibt zu hoffen, dass das große Interesse an dem Prozess auch darin mündet, dass mehr Menschen ihrer Meinung auch mit einem spürbaren Protest Ausdruck verleihen.


Siehe unsere Berichte im Schwerpunktthema Hakenkreuzskandal:
Antifaschisten als Opfer: durchgestrichenes Hakenkreuz krimineller als das Original?
VVN-BdA Baden - Württemberg kritisiert "Hakenkreuz-Urteil": "Bekenntnis zum Grundgesetz strafbar?"
Hakenkreuzskandal: Landgericht Stuttgart verurteilt Antifaschisten

Siehe auch:

StattWeb: Karlsruhe: Freispruch fürs “Durchgestrichene Hakenkreuz–?

Hakenkreuzskandal: Revisonsverhandlung gegen "Nix gut Records"

Nach dem Landgerichtsurteil gegen den Versandhandel “Nix gut Records”, in dem dieser wegen des Verkaufs von antifaschistischen Symbolen verurteilt wurde, steht am 8. März 2007 die Revisionsverhandlung an.



Weitere Infos, aktuelle Erklärungen, Aufrufe und Infos dazu finden sich unter:

Pixel gegen Rechts
Junge Welt
Labournet zum Hakenkreuzskandal

Bericht von Spiegel TV
Bericht der Stuttgarter Zeitung zur Selbstanzeige

Unsere bisherigen Berichte

Tageschau - Umfrage zum Hakenkreuzurteil

Die Tageschau hat eine Umfrage gestartet zum Thema: “Auch durchgestrichene Hakenkreuze strafbar?

Das Landgericht Stuttgart hat einen Versandhändler verurteilt, der Buttons und T-Shirts verkaufte, die durchgestrichene oder in einen Papierkorb geworfenene Hakenkreuze zeigten. Die Begründung: Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen. Ausnahmen dürften nicht gemacht werden, sonst bestehe die "Gefahr der Gewöhnung" an die Symbole. Was denken Sie?


Zur Umfrage

Unsere bisherigen Berichte zur Sache.


Das Kreuz mit dem Haken...

Heute abend 22.20: Bericht auf Spiegel.tv zum Thema “Hakenkreuzskandal”

Es ist ein Zeichen für millionenfachen Mord und Gewaltherrschaft: Das Hakenkreuz. Deshalb ist in Deutschland das Zeigen des verfassungsfeindlichen Symbols verboten. Doch was soll mit der Nazi-Rune auf 65 Jahre alten Grabsteinen geschehen? Dürfen Künstler das Hakenkreuz benutzen? Und Nazi-Gegner ? Fragen, die auch über sechzig Jahre nach Kriegsende noch zu Verwirrungen führen.

Text: RTL

SPIEGEL-TV-Reporterin Birte Meier über den neuen Streit um das Nazisymbol.

Es handelt sich dabei um einen Bericht um den vom Stuttgarter Landgericht verbotenen Vertrieb z.B. von T-Shirts ähnlich diesem hier, nur mit einem eben verbotenen Symbol statt Text:

Wievielerlei Maß?

So schnell und entschlossen die Behörden beispielsweise im Hakenkreuzskandal gegen öffentliches Kundtun antifaschistischer Gesinnung aktiv werden, so wenig juckt anscheinend das Prangen rechtsradikaler Symbolik in aller Öffentlichkeit. Im Falle der so genannten
Wolfsangel-Affäre

reibt man sich fassungslos die Augen.

Antifaschisten als Opfer: durchgestrichenes Hakenkreuz krimineller als das Original?

Das Landgericht Stuttgart verurteilte Jürgen Kamm von Nix-Gut zu einer Geldstrafe von 3.600 Euro wegen der Verwendung und des massenhaften Vertriebs Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Es handelt sich dabei z.B. um T-Shirts ähnlich diesem hier, nur mit einem verbotenen Symbol statt Text:


Heute veröffentlichte das LabourNet folgende Hinweise zum “Hakenkreuzskandal”

a) Fördert die Justiz den Neofaschismus?

„Nach der jüngsten Entscheidung des Landgerichts Stuttgart gegen einen Versandhändler von Anti-Nazi-Logos (verurteilt zu 90 Tagessätze á 40 Euro) und der juristischen Einordnung von u.a. durchgestrichenen Hakenkreuzen als „Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen“ (StGB § 86a mit Bezug zu § 86) reicht es nicht, sich über eine „Kriminalisierung antifaschistischen Engagements“ (Linksfraktion) nur zu erregen bzw. empört zu sein, wie ein Stuttgarter Gemeinschaftskundelehrer seine Haltung zu diesem Urteil gegenüber Deutschlandradio Kultur am 29.09.2006 darstellte (vgl. 1). Zu fragen ist auch, wie diese Entscheidung im Hinblick auf geltendes Recht und Verfassung zu werten ist...“ Artikel von Armin Kammrad vom 07.10.2006 (pdf)

b) »Dann müssen wir zum Bundesverfassungsgericht«

Versandhändler aus Winnenden will Geldstrafe wegen durchgestrichener Hakenkreuze nicht akzeptieren. Ein Gespräch von Alex Kolodziejczyk mit Jürgen Kamm, Geschäftsführer von »Nix Gut«, einem Punk-Mailorder-Versand mit dazugehörigem Laden in Winnenden bei Stuttgart, in junge Welt vom 10.10.2006

c) Nix-Gut: Wir lassen uns das Dagegensein nicht verbieten! Protestseite gegen das Urteil


Unsere bisherigen Berichte zur Sache.
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