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»The boundaries which divide Life from Death are at best shadowy and vague. Who shall say where the one ends, and where the other begins?« Edgar Allan Poe

Veranstaltungshinweis: Das neue Versammlungsrecht Hannover, 27. Juni 2009

Veranstaltung mit Thomas Trüten vom Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit. Dem Bündnis gehören mehr als 100 Organisationen und Einzelpersonen aus allen gesellschaftlichen Bereichen an.  Es wird berichtet über die Inhalte und Hintergründe der geplanten Verschärfungen und über ihre Erfahrungen beim Aufbau und der Arbeit des Bündnisses.

Im vorigen Jahr wurde im Zuge der Föderalismusreform das Versammlungsgesetz in Bayern deutlich verschärft. Angeblich gegen faschistische Aufmärsche gerichtet, entpuppt sich dieses Gesetz jedoch als das Gegenteil. Es erschwert jegliche Versammlungen unter freiem Himmel wie auch in geschlossenen Räumen. Nach bayerischem Vorbild sollte Anfang des Jahres 2009 auch in Baden - Württemberg Versammlungen ein derartiges Versammlungsrecht verabschiedet werden. Dagegen entwickelte sich wie zuvor in München ein breites Bündnis. In Stuttgart, Mannheim und Freiburg fanden jeweils größere Proteste mit insgesamt über 10000 Teilnehmern statt. Ende März gab es eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Verfassungsklage von 13 bayerischen Organisationen. Vom Ausgang der Auseinandersetzung hängt auch für die anderen Bundesländer einiges ab, wie auch in Niedersachsen werden die anderen Bundesländer das Versammlungsrecht einschränken wollen.

Inzwischen hat die bayerische CSU / FDP Regierung einen neuen Entwurf eingebracht, der zwar in einigen Teilen verbessert, in anderen Punkten jedoch hinter die Eilentscheidung zurückfällt. Das ist eine Herausforderung an alle AntifaschistInnen, DemokratInnen, GewekrschafterInnen und andere politische AktivistInnen.

Hannover, Pavillon | 27. Juni 2009 12 Uhr

Die Veranstaltung wird organisiert von der Roten Hilfe Hannover, DGB Jugend Hannover, Pavillon, attac Hannover und Verdi-Bildungswerk.

Schwammige "Eckpunkte für ein liberales niedersächsisches Versammlungsrecht"

Heute wurde das Eckpunktepapier der niedersächsischen FDP für ein "liberales niedersächsisches Versammlungsrecht" bekannt. Gegen die dortigen Pläne zur Verschärfung des Versammlungsgesetzes ist - wie in Bayern und Baden - Württemberg (Stuttgart / Mannheim / Freiburg) - ein Bündnis entstanden.

Eckpunkte für ein liberales niedersächsisches Versammlungsrecht

Friedliche Versammlungen als Form der bürgerlichen Beteiligung sind ein in Artikel 8 Grundgesetz verankertes elementares demokratischesGrundrecht, für das sich Liberale in einer langen Tradition eingesetzt haben. Das Versammlungsrecht geht direkt aus der Meinungsfreiheit hervor und ist fundamental für eine demokratische Gesellschaft. Unter dem Vorwand demokratischer Versammlungen wird dieses Recht von gewaltbereiten Rechts- und Linksextremen leider häufig missbraucht, um andere Grundrechte und die demokratische Staatsordnung zu bekämpfen.
Diese Gewaltbereitschaft schadet vor allem denjenigen, die sich friedlich für ein demokratisches Anliegen engagieren möchten.
Die FDP steht daher für ein Versammlungsrecht, das einerseits die Versammlungsfreiheit friedlicher Demonstranten wirksam schützt, andererseits gewaltbereiten Extremisten entschieden mit der Konsequenz des demokratischen Rechtsstaats entgegentritt. Die notwendige Abwehr gewaltsamer Übergriffe darf aber nicht dazu führen, dass das Grundrecht der großen Mehrheit friedlicher Demonstranten eingeschränkt wird. Ebenso wenig ist es hinzunehmen, dass bürokratische und polizeiliche Beschränkungen und Überwachungen friedliche Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auszuüben.
Die FDP Niedersachsen legt mit diesem Papier Eckpunkte als Grundlage für ein freiheitliches Versammlungsrecht in Niedersachsen vor. Die FDP fordert einen praxisnahen und versammlungsfreundlichen Rechtsrahmen mit eindeutigen Regelungen, der die Verantwortung für den Schutz der Versammlungsfreiheit nicht an Verwaltungsgerichte und an das subjektive Ermessen lokaler Ordnungshüter delegiert.
Diese Maßstäbe sind bei der nach der Föderalismusreform möglichen Neufassung des Versammlungsrechts als Landesrecht zu berücksichtigen.

Die FDP Niedersachsen strebt ein modernes, liberales Versammlungsgesetz an.

1. Keine Verlängerung der Anzeigefrist
Obwohl das Grundgesetz eine Versammlungsfreiheit „ohne Anmeldung" garantiert, hat das Bundesverfassungsgericht die für den Regelfall vorgesehene Anzeigefrist von immerhin 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe einer Versammlung akzeptiert, um den Ordnungsbehörden Zeit für notwendige Vorbereitungen zu geben. Eine Verlängerung dieser Anzeigefrist für Versammlungen unter freiem Himmel auf 72 Stunden - wie anderenorts gefordert - lehnt die FDP hingegen entschieden ab, da das Grundrecht der Versammlungsfreiheit höher zu gewichten ist als verwaltungstechnische Interessen der Ordnungsbehörden. Die Verlängerung würde in der Praxis auch die Planung friedlicher Versammlungen erschweren.

2. Anzeigebefreiung bei kleinen Versammlungen
Versammlungen unter freiem Himmel sollten grundsätzlich dann von der Anzeigepflicht befreit sein, wenn diese Versammlungen auf bis zu 20 Personen begrenzt sind. Der bürokratische Aufwand steht hier in keinem Verhältnis zur Verpflichtung der Ordnungsbehörden, Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn öffentlicher Raum entgegen seiner Widmung in Anspruch genommen wird.

3. Unbürokratische Anzeige und Datenschutz
Bürokratische Hürden und die Preisgabe persönlicher Daten der Organisatoren müssen möglichst gering gehalten werden, um der Motivation engagierter Bürgerinnen und Bürger, ihren Willen kundzutun, nicht entgegenzuwirken. Der Umfang der an die Ordnungsbehörden zu übermittelnden, personenbezogenen Daten des Veranstalters und der eingesetzten Ordner muss auf begründete Verdachtsfälle und auf für die Recherche relevanter Vorstrafen unverzichtbare Informationen beschränkt werden.

4. Strenge Kriterien für den Einsatz von Videoüberwachung
Die rechtsstaatlichen Kriterien für den Einsatz der Videoüberwachung bei  Versammlungen dürfen einer Überwachung extremistischer Ausschreitungen nichtzum Opfer fallen, um die Freiheit und die Bürgerrechte nicht ihrer vermeintlichen Verteidigung zu opfern. Übersichtsaufzeichnungen ohne die vorherige Feststellung einer konkreten Gefahr darf es nicht geben, insbesondere nicht allein zur Auswertung des polizeitaktischen Vorgehens.
Soweit erhobene Daten und Bild- und Tonaufzeichnungen nicht zur Strafverfolgung oder in zu definierenden Grenzen zur Gefahrenabwehr benötigt werden, sind diese nach der Versammlung unverzüglich zu löschen. In allen anderen Fällen ist eine Löschung spätestens nach 6 Monaten vorzunehmen, soweit nicht eine richterliche Anordnung eine weitere Speicherung erlaubt.
Den Betroffenen einer verdeckten Bild- und Tonaufzeichnung darf das Recht auf eine nachträgliche Information über die Überwachungsmaßnahme auch dann nicht verweigert werden, wenn die Daten im Anschluss gelöscht werden. Soweit eine Identifizierung von Personen erfolgt ist, sind diese zu benachrichtigen.

5. Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen nur in klar definierten Grenzen
Bloße Mutmaßungen über den späteren Verlauf einer Veranstaltung dürfen nicht allein Grundlage von Beschränkungen und Verboten sein. Verbote, die sich nur auf angebliche  Vorbereitungshandlungen stützen, höhlen das Grundrecht aus. Um ein Einschreiten während einer Demonstration zu rechtfertigen, müssen Verstöße bereits deutlich erkennbar sein.

6. Keine Eingriffe bei nichtöffentlichen Versammlungen
Die nichtöffentliche Versammlung unterliegt nicht dem Schutz des Grundrechts nach Artikel 8 Grundgesetz und bedarf daher keiner Einschränkung durch das Versammlungsrecht. Es darf keine weitergehenden Einschränkungen solcher Versammlungen, als dies bereits das allgemeine Polizeirecht zulässt.

7. Straf- und Bußgeldvorschriften
Angesichts des Grundrechtsschutzes für Versammlungen sind Verstöße gegen Grundrechtseinschränkende Normen des Versammlungsrechts auf das Maß einer notwendigen, aber verhältnismäßigen Sanktionierung zu beschränken.
Das bisherige Versammlungsrecht ist diesbezüglich zu prüfen. Eine Ausweitung der Straf- und Bußgeldtatbestände lehnt die FDP ab.


Eilantrag in Sachen "Bayerisches Versammlungsgesetz" teilweise erfolgreich

Laut einer Pressemitteilung zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einem Eilantrag in Sachen "Bayerisches Versammlungsgesetz" soll dieser "teilweise erfolgreich" sein. Zur Entscheidung ist eine Pressemitteilung der Beschwerdeführer erschienen:
Pressemitteilung der Rechtsanwälte Dr.Klaus Hahnzog und Hartmut Wächtler
zur teilweisen Aufhebung des Bayerischen Versammlungsgesetzes
durch das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1492/08)
Zentrale Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes durch einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gestoppt

Die heutige Eilentscheidung des BVerfG ist eine gute Nachricht für alle, die das Grundrecht der Bürger auf friedliche und möglichst ungehinderte Versammlung für unverzichtbar für die Demokratie halten. Es ist gleichzeitig eine Ohrfeige für die bayerische Mehrheitspartei CSU. Die CSU und die von ihr geführte Staatsregierung mit Innenminister Herrmann wollten den Bürgern durch eine Vielzahl von bürokratischen Schikanen das Demonstrieren schwer machen und alle Versammlungen möglichst lückenlos erfassen und kontrollieren und zwar unabhängig von ihrer Größe und dem Gefahrenpotenzial. Diesem Kontrollwahn ohne konkreten Anlass hat das BVerfG zunächst ein Ende gemacht.
Ebenso sind zahlreiche Bußgeldvorschriften vorläufig außer Kraft gesetzt worden. Die zu Grunde liegenden Vorschriften für Teilnehmer, Leiter und Veranstalter sind nach Meinung des BVerfG viel zu unbestimmt und schwammig, so dass die sich versammelnden Bürger der Willkür der Behörden bei der Auslegung der Vorschriften ausgesetzt wären.
Das BVerfG hat mit recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine Eilentscheidung handelt. Nach der Tradition des Gerichts wird in diesem Eilverfahren nur behutsam in die Kompetenz des Gesetzgebers eingegriffen und nur dann, wenn der festgestellte Gesetzesmissstand offensichtlich ist. Davon ist das BVerfG offenbar ausgegangen. Die Entscheidung über das Bayerische Versammlungsgesetz insgesamt bleibt der Hauptsacheverhandlung vorbehalten. Dr.Hahnzog und Wächtler: Mit der Eilentscheidung hat das Gericht deutliche Hinweise gegeben, dass das Bayerische Versammlungsgesetz in seiner verabschiedeten versammlungs- und demokratiefeindlichen Tendenz keinen Bestand haben wird.
Die Entscheidung des BVerfG ist auch ein deutliches Signal in Richtung derjenigen Länder, wie Baden-Württemberg und Niedersachsen, die sich anschicken, dem bayerischen Beispiel zu folgen. Wir gehen davon aus, dass diesen Bestrebungen zunächst bis zur Entscheidung der Hauptsache ein Riegel vorgeschoben ist.
München, den 27.02.2009


Das Stuttgarter "Bündnis für Versammlungsfreiheit" hat eine Aktionswoche gegen die Verschärfung des baden - württembergischen Pendants angekündigt. Diese soll in der Region Stuttgart vom 09. bis 13. März stattfinden.

Mitglieder des Bündnisses "erachten gerade in der heutigen Zeit vor dem Hintergrund der drohenden massiven Vernichtung von Arbeitsplätzen die Angriffe auf das elementare Recht auf Versammlungsfreiheit als Vorbereitung der Herrschenden auf zu erwartende soziale und politische Massenproteste."

In der Aktionswoche soll die Bevölkerung in Betrieben, Schulen, Fußgängerzonen über das erklärte Vorhaben der Landesregierung, das Versammlungsgesetz deutlich zu verschärfen, aufgeklärt werden.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.06.2006 (Förderalismusreform BGBI. I, 2034ff) wurde die Zuständigkeit für die Gesetzgebung zum Versammlungsrecht von der Bundesregierung an die jeweiligen Landesregierungen abgegeben. Am 28.07.2008 hat Bayern als erstes Bundesland die Änderung des Versammlungsrechts beschlossen.

Bereits im Vorfeld gab es massive Proteste der Gewerkschaften in Bayern. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hat gegen das bayerische Gesetz zum Versammlungsrecht Verfassungsklage eingereicht. Wie sieht die momentane Lage in Baden-Württemberg aus?

Am 24.07.2008 wurde von der Baden-Württembergischen Landesregierung der Entwurf zur Änderung des Versammlungsrechts in Baden-Württemberg eingereicht. Der Entwurf richtet sich inhaltlich nach der bereits erfolgten Gesetzgebung in Bayern. Die ursprüngliche Planung der
Landesregierung sah eine Verabschiedung des neuen Gesetzentwurfs im Jahr 2008 vor. Auf Grund des Gesetzentwurfs der CDU-Landesregierung fand am 28.10.2008 das erste Bündnistreffen gegen die Verschärfung des Versammlungsrechtes in Baden-Württemberg statt.

Diesem Bündnis sind bis zum heutigen Tag die unterschiedlichsten Organisationen und Einzelpersonen beigetreten. So wurde beispielsweise am 06.12.2008 zu einer Demonstration gegen die Verschärfung des Versammlungsrechts in Stuttgart aufgerufen, an der laut Bündnis 6.000 Personen teilnahmen. Auch in anderen Städten in Baden-Württemberg fanden zahlreiche Demonstrationen und Aktionen statt. Der breite Widerstand gegen das neue Gesetz hat dazu geführt, dass das neue Gesetz bisher noch nicht verabschiedet wurde.

Warum ist es wichtig, dass Betriebsräte und Vertrauensleute Ihren Protest gegen das neue Gesetz deutlich machen? Durch die Verschärfung des Versammlungsrechts wird sowohl die betriebsrätliche als auch die gewerkschaftliche Arbeit massiv behindert.

Folgende Verschärfungen sind unter anderem vorgesehen:

• Bereits gleiche Mützen oder gleichfarbige Streikwesten von Gewerkschaften können als "militant" und "einschüchternd" gewertet und verboten werden.

• Bei der Entscheidung über Verbot und Auflagen könnten die "Rechte Dritter", wie z.B. Verkehrsteilnehmer und Gewerbetreibende, eine Rolle spielen. Es wird also deutlich schwieriger einen Streik zukünftig vor dem eigenen Betrieb zu organisieren.

• Behörden können in das Selbstbestimmungsrecht von Organisationen eingreifen. So können Ordner zukünftig von Behörden registriert oder gar abgelehnt werden.

• Die Anzeigefrist für Versammlungen unter freiem Himmel soll von 48 auf 72 Stunden vor der ersten Einladung zur Versammlung verlängert werden.

• Versammlungen können nach Gutdünken der Polizei gefilmt und die Aufnahmen nahezu beliebig gespeichert werden, eine Auflösung der Versammlung durch die Polizei ist zulässig. Dieses Recht gilt auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen, wie z.B. Betriebsversammlungen.

Allein durch diese Regelungen werden die Hürden für einen Streik noch höher, als die bereits bestehenden. Die Streikenden können bereits im Vorfeld durch eine Kriminalisierung der Versammlung eingeschüchtert werden.

Folgendes Beispiel aus der Münchner Fußgängerzone zeigt, dass sich die Verschärfung des Versammlungsrechtes eben nicht, wie immer von Politikern behauptet, gegen rechtsextremistische Kräfte richtet: Dort traten Angestellte eines Modegeschäftes in Streik. Um auf ihre Forderungen aufmerksam zu machen, wurden vor dem Geschäft sog. Streikposten aufgestellt, die in Flugblättern und mit selbst gefertigten Transparenten die Passanten über ihr Anliegen informierten. Nach den Feststellungen der Polizei, die vor Ort ermittelte und Fotos fertigte, nahmen ca. 15 Personen an der von ver.di organisierten Aktion teil. Zu Zwischenfällen kam es nicht. Der anwesende Staatsschutz bewertete die Streikposten als Versammlung im Sinne des VersG. Gegen den verantwortlichen Funktionär von ver.di wurde ein Ermittlungsverfahren gegen Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung gem. § 26 Nr.2 VersG eingeleitet (113 Js 11159/08).

Und tatsächlich erntete Orhan Akman - dies ist der verantwortliche Sekretär von ver.di - ein Strafverfahren. Die erste Verhandlung fand Montag, den 26. Januar 2009 ab 11.15h imAmtsgericht München statt. Orhan Akman wurde zur Zahlung einer Geldstrafe von 1.600 Euro verurteilt. Das zeigt, wie tiefgreifend die Änderungen in die gewerkschaftlich verankerten Rechte der Beschäftigten eingreifen.

Wohlgemerkt: Dieses Urteil wurde auf Grundlage des alten Versammlungsgesetzes gefällt, mit dem neuen Versammlungsgesetz - so die Befürchtung der Kritiker des geplanten Gesetzes - wird noch eine Schippe oben drauf gelegt!

Was können Betriebsräte und Vertrauensleute gegen diese Gesetzesänderungen unternehmen? Der DGB wird die Verfassungsklage beim Bundesverfassungsgericht weiter verfolgen, aber diese Gesetzesänderung sollte auch aktiv von denen kritisiert werden, deren Arbeit durch das neue Gesetz massiv behindert wird.

Für den "Tag X", dem Tag , an dem eine Verschärfung des geltenden Versammlungsgesetzes in den Landtag eingebracht werden soll, kündigte das Stuttgarter Bündnis Proteste an.

Bayerisches Versammlungsrecht ist Thema im Landtag Baden-Württemberg

Am 18.2.2009 stehen die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ständigen Ausschusses zum dem Schreiben des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 2008 (Az.: 1 BvR 2492/08 -“ Verfassungsbeschwerde von mehreren Vereinigungen gegen das Bayerische Versammlungsgesetz Drucksache 14/3813) auf der Tagesordnung der 61. Plenarsitzung. Ohne Aussprache.

Versammlungsrecht: verdi KollegInnen starten Unterschriftensammlung

Mit einem Brief sowie einer Unterschriftenliste gegen das geplante neue Versammlungsgesetz in Baden - Württemberg wenden sich KollegInnen vom verdi Bezirk Stuttgart an alle Personalräte, Betriebsräte und Vertrauensleute mit der Aufforderung, aktiv zu werden.