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»Der heißeste Platz in der Hölle ist für diejenigen reserviert, die in Zeiten großer moralischer Krisen strikte Neutralität bewahren.« Dante

Versammlungsrecht Baden- Württemberg richtet sich nach "polizeilichen Bedürfnissen nach Ordnung und Sicherheit"

Der baden - württembergische Landesdatenschutzbeauftragte, Peter Zimmermann in einer Pressemeldung vom 2.2.2009
"Der Entwurf des Landesversammlungsgesetzes, der von verschiedenen Seiten schon deutlich kritisiert wurde, ist offensichtlich in erster Linie an den polizeilichen Bedürfnissen nach Ordnung und Sicherheit orientiert und wird der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit nicht gerecht."
Dazu erschien heute eine Pressemitteilung des DGB:
"Der DGB sieht sich durch den heute vorgelegten Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten in seiner Kritik am Entwurf für ein baden-württembergisches Versammlungsgesetz voll bestätigt. Der DGB-Landesvorsitzende Rainer Bliesener forderte die Landesregierung auf, den Entwurf angesichts der breiten Kritik zurückzuziehen und gründlich zu überarbeiten. Am liebsten wäre es ihm, die Landesregierung würde ganz auf ein eigenes Gesetz verzichten. "Wir brauchen nicht 16 verschiedene Landesversammlungsgesetze!" Gleichzeitig kritisierte er, dass Innenminister Rech zwar öffentlich Kompromißbereitschaft gegenüber den Gewerkschaften signalisiert habe, es aber immer noch kein konkretes Gesprächsangebot gebe.

Der DGB kritisiert insbesondere weitreichende Auflagen für die Versammlungsleitung, die Möglichkeit, persönliche Daten aller Ordner zu verlangen, die unverhältnismäßige Ausweitung der Anzeigefrist von 48 auf 72 Stunden, das weitreichende "Militanzverbot", die Beschränkung des Versammlungsrechts durch Beachtung der Rechte "Dritter", die Bußgeldvorschriften bei der Verletzung von Anzeigepflichten, Verschlechterungen beim Beschreiten des Rechtswegs und problematische Regelungen zur Datenerfassung und -speicherung."
Das Stuttgarter Bündnis für Versammlungsfreiheit, das am 6. Dezember eine Demonstration mit ca. 6000 Teilnehmern in Stuttgart durchführte trifft sich am morgigen Dienstag, 3.2.2009 im DGB Haus Stuttgart, Willy Bleicher Str. 20, Raum 245, um weitere Proteste - unter anderem eine Aktionswoche mit der Information der Bevölkerung in Fußgängerzonen, Wohngebieten sowie vor Betrieben und Schulen vorzubereiten. Interessierte sind herzlich eingeladen.

Was mir heute wichtig erscheint #54

Spalier: Bei der Demonstration gegen die geplanten Verschärfungen des baden-württembergischen Versammlungsgesetzes mussten Teile der Demonstration zwischen mehreren Polizeireihen Spalier laufen. "Über 1.000 Menschen haben am Samstag, den 29. November 2008, in Mannheim gegen das geplante neue Versammlungsgesetz der schwarz-gelben Landesregierung protestiert. Aufgerufen hat ein breites Bündnis von über 20 Organisationen aus der Region.(...)" Zur Presseerklärung des Mannheimer "Bündnis für Versammlungsfreiheit"


Untauglich: "Kampf gegen faschistische Aufmärsche mit dem Mittel des Versammlungsgesetzes? Trotz oder gerade wegen des bayerischen Versammlungsgesetzes zeigen sich die Faschos davon unbeeindruckt. Ihre Demonstrationen werden vor Gericht ja doch wieder zugelassen." Zur Meldung bei "Wer gar zu viel bedenkt, wird wenig leisten."


Bibelfest: Bush hat jeden Tag in der Bibel gelesen. Überdies sei er oft von Gebeten berührt worden...


Grabräuber:  Die "Rettung" des Milliardengrabes BayernLB "zwingt" den Freistaat Bayern, wieder Schulden zu machen. Bis morgen muss ein Finanzierungsplan vorliegen. Wer das Hilfsprogramm in Höhe von 31 Milliarden Euro zahlt, ist eigentlich klar. Nicht nur 3500 Arbeitsplätze sind in Gefahr.


Interview: Über Inhalte und mögliche Folgen der beiden in Niedersachsen zur Debatte stehenden Gesetzesentwürfe zum Versammlungsgesetz diskutieren am kommenden Mittwoch Vertreter der Polizei, der
Landtagsfraktion der Grünen und ein Rechtsanwalt im StadtRadio Göttingen.


Versprecher: Endlich spricht Wolfgang S. mal Klartext.

Bündnis für Versammlungsfreiheit Stuttgart: Verlinkung erbeten

Am 28. Oktober hat sich in Stuttgart ein Bündnis gegen die Verschärfung des Versammlungsgesetzes gegründet. Es wird um die Verlinkung der Webseite und des Aufrufes gebeten. Dazu stehen folgende Banner zur Auswahl:

Kurz

Lang

Lang

Das Bündnis bittet befreundete Webmaster um die Verlinkung der Webseite des Bündnisses gegen das geplante Versammlungsrecht in Baden - Württemberg

Hier wäre der HTML Code zum Einfügen:


<a href="http://www.versammlungsrecht2009.tk" title="Ja zur Versammlungsfreiheit"><img src="SPEICHERPLATZ/logo.jpg" border="0"target='_new'></a>

Das nächste Treffen des Bündnisses findet nächsten Dienstag um 19.00 Uhr im DGB Haus in Stuttgart statt.

Aufruf zur Demonstration gegen neues Versammlungsrecht in Baden Württemberg erschienen

Der Aufruf zur Demonstration gegen das geplante neue baden-württembergische Versammlungsgesetz wurde auf dem gestrigen Treffen des Stuttgarter Bündnisses gemeinsam beschlossen. (Update: Inzwischen gibt es eine Druckvorlage des Aufrufs)

Das Bündnis sucht weitere Unterstützer für den Aufruf. Die UnterstützerInnen werden dann in den kommenden Druckfassungen veröffentlicht.

Interessierte Einzelpersonen oder Organisationen bitten wir um Rückmeldung an: versammlungsgesetz[at]gmx.net

Die Unterstützung von Demo und Aufruf ist mit der Bitte um Kostenbeteiligung verbunden. Dabei gilt die Faustregel: Einzelpersonen mindestens 20 €, örtliche Gruppen/Organisationen 30€, regionale Gruppen/Organisationen mind. 50 €, landesweite Gruppen/Organisationen mind. 100 €.

Bankverbindung:

Sonderkonto Friedensnetz Paul Russmann

Nr. 6520706 Postbank Stgt. BLZ 60010070

Stichwort: Versammlungsgesetz oder VersGes oder VG

Ich/ wir unterstützen den Aufruf zur Demo am 6. 12. gegen das Versammlungsgesetz.

Wir tragen mit € _______ zu den Kosten bei.


Name:



Bei Einzelpersonen ggf. zusätzliche Bezeichnung oder Funktionsangabe, die veröffentlicht werden soll:

Anschrift, email, Telefon des/der Verantwortlichen:


Bitte per Mail senden an: versammlungsgesetz[at]gmx.net


oder per Post an:

VVN-BdA,
Böblinger Str. 195
70199 Stuttgart
Fax: 0711 603237

Versammlungsgesetz: "... umfassendes Instrument zur willkürlichen Steuerung von Protesten unterschiedlichster Bevölkerungsgruppen und ihrer Organisationen"

Ich dokumentiere hier meinen Einleitungsbeitrag zum Thema Versammlungsrecht in Baden- Württemberg, gehalten bei der Versammlung am 28.10.2008 im Stuttgarter Gewerkschaftshaus.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Freunde,
seit Wochen bestimmt vor allem ein Thema die Medienwelt: Die internationale Finanzkrise. Eine halbe Billion Euro wurde mal kurz von der Bundesregierung bereitgestellt, um die Finanzkrise in den Griff zu bekommen. Und das,

• obwohl angeblich „kein Geld da ist“ und die Menschen in Deutschland es seit Jahren mit einem Sozialkahlschlag ohne Gleichen zu tun haben,
• obwohl oder besser gesagt, weil in Deutschland laut offiziellem Armutsbericht in Folge dessen inzwischen jeder 4. als „Arm“ gilt,
• obwohl die Gewinne der Unternehmen laut Daten des Statistischen Bundesamtes vom 22.02.2007 im Jahr 2007 um 13,96% auf offiziell 585,49 Milliarden € gegenüber einem Zuwachs von 0,71% auf Seiten der Löhne und Gehälter angestiegen sind. 1995 -“ 2004 kam es so zu einem Reallohnverlust von 0.9 % in Deutschland, was übrigens im Gegensatz zur Entwicklung in den meisten anderen europäischen Ländern steht. (Quelle)

Was passiert, wenn die Maßnahmen der Bundesregierung zur Regulierung der Finanzkrise nicht greifen? Was, wenn sich die Erkenntnis Bahn bricht, dass der Traum von einer Welt ohne Ausbeutung und Unterdrückung und die gegenwärtige realkapitalistischen Zustände sich nicht vereinbaren lassen und es keinen Ausweg aus der Misere für Einzelne gibt? Dass die Beteiligung an Kleinspekulationen kein Ausweg, keine Alternative für die früheren sozialen Errungenschaften ist? Was, wenn die Millionen Menschen, die im Vertrauen auf die Werbeversprechen ihr Erspartes auf die Bank getragen haben, erkennen, dass dies nicht ihre Krise ist, sie dieses Vertrauen endgültig verlieren und vor die Banken ziehen, um ihr Geld zurückzufordern?

Dann werden noch mehr Menschen als bisher Bekanntschaft mit dem nach den Plänen der Landesregierung ab 1.1.2009 geltenden Versammlungsrecht machen.

Bisher galt in allen Bundesländern ein einheitliches Versammlungsgesetz, doch durch die Föderalismusreform 2006 wurde das Gesetzgebungsrecht für Versammlungen vom Bund auf die Länder übertragen.

Nach Bayern und Baden -“ Württemberg hat bekanntlich kürzlich Niedersachsen als ein weiteres Bundesland angekündigt, sein Versammlungsrecht „anpassen“ zu wollen.

Die vorige Woche vom DGB vorgestellte Synopse, in der das bisher geltende Versammlungsrecht den geplanten Verschärfungen gegenübergestellt wird beweist, dass sich die Pläne der Regierung vor allem gegen zur erwartende Massenkämpfe richten. In unserem Einladungsbrief hatten wir dazu ein Beispiel aus München zitiert:

„Dort traten Angestellte eines Modegeschäftes in Streik. Um auf ihre Forderungen aufmerksam zu machen, wurden vor dem Geschäft sog. Streikposten aufgestellt, die in Flugblättern und mit selbst gefertigten Transparenten die Passanten über ihr Anliegen informierten. Nach den Feststellungen der Polizei, die vor Ort ermittelte und Fotos fertigte, nahmen ca. 15 Personen an der von ver.di organisierten Aktion teil. Zu Zwischenfällen kam es nicht. Der anwesende Staatsschutz bewertete die Streikposten als Versammlung im Sinne des VersG. Gegen den verantwortlichen Funktionär von ver.di wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung gem. § 26 Nr.2 VersG eingeleitet (113 Js 11159/08).
Nach den Vorschriften des BayVersG müsste die gewerkschaftliche Aktion 72 Stunden vorher angezeigt werden mit allen Einzelheiten, die neuerdings nach Art.13 erforderlich sind und ungeachtet der Tatsache, dass keinerlei Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von ihr ausgingen. Der vorgesehene Leiter müsste sich unter Abgabe seiner persönlichen Daten auf seine 'Geeignetheit' und 'Zuverlässigkeit' überprüfen lassen. Angesichts der Fülle der zu beachtenden Hürden - neuerdings auch schon bei bloß zwei Streikposten - ist voraussehbar, dass die Beschäftigten von der geplanten Aktion Abstand nehmen würden.
In der Gesamtheit der Neuregelungen ist nicht mehr abschätzbar, welchen Belastungen und Risiken sich derjenige aussetzt, der sein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit wahrnehmen will.“


Nun war dies ja eine kleinere Aktion. Sie macht neben den praktischen Folgen auch eines klar: In der europäischen Sozialcharta (Art.6 Ziff. 4) ist eine umfassende Streikgarantie festgelegt. Bereits im Februar 1998 hat das Ministerkomittee des Europarechts festgestellt, dass die Beschränkung von Streiks auf tarifliche Ziele nicht mit der europäischen Sozialcharta zu vereinbaren ist. Deutschland wurde wegen dieser Beschränkung gerügt. Das hierzulande ohnehin fehlende Recht auf politische Streiks wird durch die Pläne für das neue Versammlungsrecht weiter in Frage gestellt. Der §15 Absatz 3 behandelt das Thema der „Eilversammlungen“. Darunter fallen beispielsweise solche Versammlungen im Zusammenhang mit gewerkschaftlichen Streiks.

Wie sieht das zukünftig bei größeren Versammlungen in Baden -“ Württemberg aus?

Bei der der Demonstration anlässlich des europäischen Aktionstages gegen Sozialabbau am 3. April 2004 in Stuttgart waren dort 2.000 Ordnerinnen und Ordner aus Baden- Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Bayern und dem Saarland im Einsatz.

Ordner sind Bestandteil der Versammlung. Die Funktion von Ordnern ist, die Versammlungsleitung bei der Organisierung der Versammlung zu unterstützen. Die Entscheidung über ihren Einsatz darf daher nur bei der Versammlungsleitung liegen.

Der § 15 Absatz 6 verpflichtet den Veranstalter zur Nennung aller persönlichen Daten für die von ihm eingesetzten Ordnerinnen und Ordner. Die Behörden können Ordner ablehnen, die aus ihrer Sicht ungeeignet sind.

So wird bereits in das Grundrecht der Koalitionsfreiheit eingegriffen. Bisherige Erfahrungen mit behördlichen Auflagen geben Grund zu der Befürchtung, dass damit Versammlungen unmöglich gemacht werden können. Das Kriterium der "Eignung" von Ordnern ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bietet Raum für unzulässige Interpretationen.

Insbesondere bei Großdemonstrationen ist es darüber hinaus unmöglich, die persönlichen Daten aller Ordner zu erfassen und den Behörden mitzuteilen. Diese Daten dürfen behördlich gespeichert werden und so können Veranstalter durchaus in die Situation dass sich niemand als Ordner zur Verfügung stellt, weil niemand mit seinem Namen in Verbindung mit der Teilnahme der Versammlung gebracht werden will bzw.man den Versprechungen, ihre Daten würden wieder gelöscht, egal ob zu Recht oder zu Unrecht, keinen Glauben schenkt.

Ohne Ordner keine Versammlung, und so würde der Veranstalter, sofern er keine Ordner stellt, zumindest eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 15 Absatz 6 begehen. Wer setzt sich diesem Risiko aus? Schon alleine damit wird deutlich, dass es in dem Gesetz nicht darum geht, Menschen zur Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte zu ermuntern, sondern im Gegenteil alle bürokratischen Register gezogen werden, um sie daran zu hindern.

Der neu eingeführte Begriff Militanzverbot und das Verbot des Tragens gleichartiger Kleidungsstücke geben der Polizei die Handhabe, gegen Versammlungen vorzugehen, wenn diese den Eindruck der Gewaltbereitschaft vermitteln. Die Vermittlung des Eindrucks der Gewaltbereitschaft und Einschüchterung sind allerdings subjektive Begriffe, die einer willkürlichen Auslegung Tür und Tor öffnen.

In der Gesetzesbegründung ist aufgeführt, dass entsprechende Kleidung unzulässig ist, auch wenn sie keine paramilitärische Merkmale aufweist, aber einen einschüchternden, den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermittelnden und den öffentlichen Frieden störende Wirkung haben kann.

Die DGB Synopse stellt zu Recht fest, daß es schwerfällt, einen Begriff im Gesetz zu akzeptieren, der von der Auslegung und der jeweiligen politischen Vorprägung der im Einsatz befindlichen Beamten anheim gegeben ist:

(...) Die im Zusammenhang mit Streiks eingesetzten Streikposten sind dem Sinne nach zwar keine gewalttätigen Maßnahmen, können aber durchaus eine einschüchternde Wirkung haben. Zum Beispiel auf Streikbrecher, oder bestreikte Unternehmer ... Das Tragen roter Kappen oder Helme, Streikwesten oder T-Shirts kann unter das Militanzverbot fallen.“

Nun behauptet die Regierung weiter, dass die geplanten Maßnahmen zum Zwecke der Eindämmung faschistischer Aufmärsche dienen sollen.

Gerade in Baden -“ Württemberg hinterlässt das allerdings schon mehr als ein „Gschmäckle“, wurden hier doch bis vor kurzem Jugendliche, die ein durchgestrichenes Hakenkreuz als Zeichen der Ablehnung des Faschismus getragen haben, kriminalisiert.

Ich frage mich, warum - wenn dies wirklich beabsichtigt wäre - dann nicht über ein generelles Verbot von Versammlungen mit rassistischem, diskriminierendem, kriegsbefürwortendem, faschistischem Inhalt diskutiert wird. In dem Falle könnte auch der neue Paragraph 130 Strafgesetzbuch angewendet werden, nachdem schwer bestraft wird, "wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt."

Darum geht es jedoch in dem Entwurf nicht, der statt dessen die "Störung von Versammlungen", deren Behinderung oder den Aufruf dazu verbietet. Die kürzlich von der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes, VVN erstellte Stellungnahme resümiert daher:

Dieser Entwurf eines Versammlungsgesetzes wird weder dem Anliegen gerecht, faschistische Betätigung zu begrenzen, noch modernisiert, verbessert oder erleichtert er Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes.

Im Gegenteil: Dieses Versammlungsgesetz schränkt ein ohnehin schon beschränktes Grundrecht weiter ein, belegt Veranstalter mit bürokratischen Schikanen, unterwirft VersammlungsteilnehmerInnen zusätzlicher polizeilicher Kontrolle und Sanktionsmöglichkeiten. Er behindert Protest gegen Naziaufmärsche.

Statt demokratische Betätigung, Diskussion und Meinungsbildung zu unterstützen stellt dieses Gesetz jeden Bürger, der bereit ist sich öffentlich an den gesellschaftlichen Auseinandersetzungen zu beteiligen unter den misstrauischen Verdacht, ein Störer der öffentlichen Ordnung zu sein. Mit diesem Gesetz kann Demokratie nicht gelebt werden. Es erstickt sie!“


Im kommenden Frühjahr steht Baden -“ Württemberg im Vorfeld des in Baden-Baden und Straßburg stattfindenen NATO Gipfels 2009 der in der Geschichte des Landes bislang größte Polizeieinsatz bevor: 15.000 Polizisten werden angekarrt, angeblich um die Gipfelteilnehmer gegen 600 angeblich gewaltbereite schwäbische „Linksradikale“, die -“ wie unser Innenminister schon weiss - durch 6.300 weitere bundesweit bekannte sowie von 3500 internationalen „Extremisten“ unterstützt werden, zu "schützen".

Abgesehen davon, daß allein durch die Wortwahl von vorne herein jeder, der sich für Frieden und die Machenschaften der NATO einsetzt, verteufelt wird, sollen die Veranstalter der Proteste in Zukunft verpflichtet werden „geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass aus der Versammlung heraus Gewalttätigkeiten begangen werden. Geeignete Maßnahmen können insbesondere der Aufruf zu Gewaltfreiheit und die Distanzierung von gewaltbereiten Anhängern sein. Vermag die Person, die die Versammlung leitet, sich nicht durchzusetzen, ist sie verpflichtet, die Versammlung für beendet zu erklären.“ So sollen Versammlungsleiter in die Rolle von Hilfspolizisten gezwungen und eine Spaltung entlang der Frage der Protestformen vorangetrieben werden.

Darüber hinaus ist es damit zukünftig einfach, eine Versammlung zu beenden, indem beispielsweise Störer in den Reihen der Demonstranten platziert werden. Diese Praxis machte bekanntlich nicht nur in Heiligendamm von sich reden...

Zusammenfassend: Bei den Gesetzesvorhaben handelt es sich also offensichtlich darum, angesichts der politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen ein umfassendes Instrument zur willkürlichen Steuerung von Protesten unterschiedlichster Bevölkerungsgruppen und ihrer Organisationen zu schaffen. Rolf Gössner, Vize-Präsident der Internationalen Liga für Menschenrechte fasst das zusammen: „Wir erleben eine fatale Entgrenzung staatlicher Gewalten. Wir befinden uns auf dem Weg in einen präventiven und autoritären Sicherheitsstaat.“ An dieser Stelle fehlt leider die Zeit, auf weitere Angriffe auf bürgerlich demokratische Rechte und Freiheiten einzugehen, die in Zusammenhang mit dem Kampf gegen den „Terrorismus“ ins Feld geführt werden, als da wären: Vorratsdatenspeicherung, BKA-Gesetz, die gegenwärtigen Prozesse auf Grundlage der Paragraphen 129, 129a und 129b in Stuttgart - Stammheim, die Diskussion um den Bundeswehreinsatz im Inneren, biometrische Ausweise,  usw. usf..

Wir sollten uns jedoch nicht der Illusion hingeben, die aktuellen Gesetzesvorhaben seien das Ende der Wunschliste.

Im November 2009 wollen die europäischen Innenminister den neuen 5-Jahresplan für die "Innere Sicherheit" der EU beschließen. Zum dritten Mal (nach dem "Tampere-Programm 1999 und dem "Haager Programm" 2004) wird damit eine derartige Richtlinie europäischer Innenpolitik verabschiedet.


In den letzten Programmen wurden genau die eben erwähnten Maßnahmen standardisiert, mit den wir es aktuell zu tun haben. Aber auch neue, gemeinsame Verschärfungen wurden dort verabredet; etwa die Einrichtung der "Grenzschutzagentur" Frontex, gemeinsame Forschungsprogramme zum Einsatz von Drohnen und Satelliten, Systeme zur "Interoperabilität" (Zusammenarbeit) von Datenbanken etc.
In einer Wunschliste für den neuen 5-Jahresplan haben die Innenminister nachgelegt und fordern vor allem im Bereich Migrationsabwehr/ Border Management sowie der extensiven Nutzung von Datenbeständen ("Daten-Tsunami") einschneidende Veränderungen. Ebenfalls auf Agenda steht die fortschreitende Verzahnung von Polizei und Militär, wie sie z.B. in der Sicherheitsforschung, aber auch Auslandseinsätzen der Polizeitruppe EUROGENDFOR praktiziert wird.

Dadurch steht im Grunde nicht nur der Kampf für den Erhalt des bisherigen Versammlungsrechtes auf der Tagesordnung -“ was für sich genommen bereits ein Erfolg wäre -“ sondern auch für die Aufhebung der zahlreichen Verschärfungen, die in den letzten Jahren bereits eingeleitet bzw. vorgenommen wurden und die Erweiterung der politischen Rechte der Bevölkerung. Welch breite Kreise sich betroffen sehen, zeigt sich an dem Zuspruch, den wir für unser heutiges Treffen bekommen haben, sei es per Mail, Anruf oder durch Teilnahme: Von Vertretern der Arbeitsgemeinschaft katholischer Organisationen und Verbände Diözese Rottenburg-Stuttgart, von Attac, der Humanistischen Union, Gewerkschaftern, Vertretern linker Parteien, AK Vorratsdatenspeicherung und mehr. Es steht an uns alle die Herausforderung und die Möglichkeit, trotz der kurzen Zeit einen breiten Protest auf die Beine zu stellen.


Es gilt das gesprochene Wort.

Siehe auch:
• Interview mit der "jungen Welt"

"Wir müssen breiten Protest auf die Beine stellen"

Gestern abend war das Vorbereitungstreffen zur am 6. Dezember, 14 Uhr in Stuttgart geplanten Demonstration gegen das neue baden - württembergische Versammlungsrecht im kleinen Saal des Stuttgarter DGB Hauses gut besucht. Am 11.11. am 25.11. sowie am 2.11. wird es weitere Vorbereitungstreffen zur Demo am 6. Dezember in Stuttgart geben. Es wurde ein Vorbereitungskommitee gebildet, das für einen Aufruf, Plakate, die genaue Demoroute und die Kommunikation sorgen wird.

In der heutigen "jungen Welt" ist ein Interview zu lesen:

Ralf Wurzbacher

"Wir müssen breiten Protest auf die Beine stellen"

Vorbereitungstreffen für Demos gegen verschärftes Versammlungsgesetz in Baden-Württemberg. Ein Gespräch mit Thomas Trüten

Thomas Trüten ist Leitungsmitglied der IG Metall Vertrauensleute beim Automatisierungsunternehmen FESTO in Esslingen und Mitglied der IG-Metall-Delegiertenversammlung Esslingen

Die Landesregierung von Baden-Württemberg plant eine Verschärfung des Versammlungsgesetzes nach bayerischem Vorbild. Wie weit hat sich das in der Bevölkerung schon herumgesprochen?

Vielen Menschen ist das noch nicht bewußt, auch weil darüber in den Medien kaum berichtet wird. Wirklich im Bilde sind vor allem politisch Aktive, deren Arbeit vom Gesetzesvorhaben betroffen sein wird. Die gegenwärtige Schwäche des Widerstandes führe ich vor allem darauf zurück, daß im Lager der Gegner und Kritiker der Ausgang der laufenden Verfassungsklage gegen das bayerische Pendant abgewartet wird.

Das Gesetz soll schon zum 1. Januar 2009 in Kraft treten. Wird die Zeit nicht sehr knapp?

Es muß in der Kürze der Zeit ein breiter Protest auf die Beine gestellt werden. Ich bin aber zuversichtlich. Es werden mindestens drei Demonstrationen gegen das Versammlungsgesetz stattfinden: Am 29. November in Mannheim, am 6. Dezember in Stuttgart und am 13. Dezember in Freiburg. An einem Vorbereitungstreffen am Dienstag waren u. a. Gewerkschafter sowie Vertreter von ATTAC, vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung und der Humanistischen Union beteiligt.

Welche Einschränkungen des bestehenden Versammlungsrechts plant die Regierung?

Künftig soll es möglich sein, in praktisch jede öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder in Gebäuden einzugreifen und sie zu beenden. Es sollen die persönlichen Daten aller Ordner verlangt werden können, was bei größeren Veranstaltungen einen unvorstellbaren Aufwand bedeuten würde. Nur ein Beispiel: Beim europäi­schen Aktionstag gegen Sozialabbau am 3. April 2004 in Stuttgart waren 2000 Ordner im Einsatz. Dazu soll es der Polizei per "Militanzverbot" möglich sein, gegen Versammlungen vorzugehen, die den Eindruck von Gewaltbereitschaft vermitteln. Wann Militanz vorliegt und worin sie sich zeigt, obliegt der Interpretation der Polizeieinsatzleitung. Demonstrationen können außerdem von Staats wegen beendet werden, wenn es der Versammlungsleitung nicht gelingt, angebliche Störer zu entfernen. Das ist ein gefundenes Fressen für eingeschleuste Provokateure -“ man denke nur an Heiligendamm.

Welche Folgen fürchten Sie insbesondere mit Blick auf betriebliche und gewerkschaftliche Proteste?

Der Gesetzentwurf enthält einen Paragraphen zu sogenannten Eilversammlungen, worunter auch gewerkschaftliche Streiks fallen können. Demnach wäre schon das Aufstellen von Streikposten als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes zu sehen, und die Aktion müßte 72 Stunden vorher angezeigt werden. Daneben müßte sich der Veranstaltungs- oder Streikleiter unter Angabe persönlicher Daten auf seine "Eignung" und "Zuverlässigkeit" überprüfen lassen. Und was ist mit dem Uniformierungsverbot? Fallen darunter nicht vielleicht auch Streikwesten, ver.di-T-Shirts, Blaumänner oder Arbeitsbekleidung?

Die Regierung behauptet, die Veränderungen dienten vor allem dem Schutz vor einem "Mißbrauch durch Rechtsextremisten". Wie glaubhaft ist das?

Wenn dem so wäre, warum wird dann nicht über ein generelles Verbot von Versammlungen mit rassistischem, diskriminierendem, kriegsbefürwortendem, faschistischem Inhalt diskutiert? Warum soll im Gegenteil der antifaschistische Protest gegen Naziaufmärsche sogar weiter behindert werden? Und zum Thema "Schutz" vor Rechtsextremisten nur soviel: In Baden-Württemberg wurden bis vor kurzem Jugendliche, die ein durchgestrichenes Hakenkreuz trugen, noch kriminalisiert.

Wogegen könnte die Regierung mit dem neuen Gesetz vorgehen wollen?

Im Frühjahr 2009 findet der NATO-Gipfel in Baden-Baden statt. Bis zu 15000 Polizisten sollen angekarrt werden, um die Gipfelteilnehmer zu "schützen". Dort sollen Gipfelgegner zum ersten Mal im großen Stil entsprechend ihrer Protestformen gespalten werden. Soweit darf es nicht kommen.

Was mir heute wichtig erscheint #35

Versammlungsrecht: Der DGB Landesbezirk äußerte sich nach seiner gestrigen Sitzung in einer Pressemitteilung mit der Veröffentlichung einer Stellungnahme und einer Synopse.

Streikrecht: Eine öffentliche Petition zum Arbeitskampfrecht in der Bundesrepublik Deutschland kann man beim Bundestag unterstützen. In der Petition von Veit Wilhelmy beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages heißt es: „Der Deutsche Bundestag möge beschließen den politischen Streik, hilfsweise den politischen Demonstrationsstreik gemäß dem Artikel 6 Abs. 4 der Europäischen Menschenrechts- und Sozialcharta, den Übereinkommen 87 (Vereinigungsfreiheit) und 98 (Versammlungsfreiheit) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie dem Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) per Gesetz den Gewerkschaften zu ermöglichen...“ Ende der Mitzeichnungsfrist ist am 26. November.

Kollaps: Zur Finanzkrise nimmt verdi mit einem Flugblatt gegen jede weitere Umverteilung Stellung. Bei Thomas Mitsch gibt es ein Interview mit dem Geschäftsführer des ver.di Bezirks Stuttgart, Bernd Riexinger, der die Hintergründe der Finanzkrise aus seiner Sicht darstellt.

Eiskalt: „Zum Beginn der Heizperiode haben 82 Gasversorgungsunternehmen ihre Preise um durchschnittlich elf Prozent erhöht“, erklärte der baden -  württembergische Wirtschaftsminister Ernst Pfister. Die im September 2006 veröffentlichte Gaspreisübersicht wurde auf den Stand vom 15. Oktober 2008 aktualisiert. Im Durchschnitt erhöhten die Gasversorgungsunternehmen ihre Preise um netto 0,8 Cent pro Kilowattstunde.

Massendemonstration: Baghdad erlebte eine weitere Massendemonstration mit mehr als einer Million Irakern, Arabern, Kurden und anderen Ethnien. Muslime, Christen und Angehörige anderer Religionen, Sunniten und Shiiten demonstrierten gemeinsam gegen die Besatzer und das Abkommen über deren dauerhafte Anwesenheit. Sie forderten den vollständigen Abzug der Besatzer ohne den Verbleib ständiger Militärbasen, ohne alle Besatzungstruppen, ohne alle Söldner... Weiterlesen

Filmabend: Am 5. November findet um 19 Uhr im Komma Esslingen ein Filmabend über die zapatistische Bewegung in Chiapas, Mexiko statt. Gezeigt wird der Film „Aufstand der Würde“ vom Zwischenzeit e.V. Münster. Anschließend findet eine Diskussionsrunde mit Aktivisten statt, die unterschiedlich lange in verschiedenen zapatistischen Kommunen zu Besuch waren.

Proteste gegen Änderungen des Versammlungsrechtes sowie des Polizeigesetzes in Baden - Württemberg

Am 28.10. findet um 19 Uhr ein großes Vorbereitungstreffen im Gewerkschaftshaus in Stuttgart, Willi-Bleicher-Str. 20 statt, um über Proteste gegen die geplante Verschärfung des baden-württembergischen Versammlungsgesetzes zu beraten. Am 6.12. soll dazu in Stuttgart eine Demonstration stattfinden.

Dazu gibt es folgende Einladung: "Proteste gegen Änderungen des Versammlungsrechtes sowie des Polizeigesetzes in Baden - Württemberg" vollständig lesen

VVN-BdA: Stellungnahme und Überblick zum vorliegenden Regierungsentwurf eines Versammlungsgesetzes in Baden-Württemberg

VVN-BdA: Stellungnahme und Überblick zum vorliegenden Regierungsentwurf eines Versammlungsgesetzes in Baden-Württemberg

Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat den Entwurf für ein neues Versammlungsgesetz vorgelegt, der sich eng an das umstrittene neue bayrische Gesetz anlehnt.

Die Landesregierung gibt vor, mit diesem Gesetzentwurf das Versammlungsrecht vor dem „Missbrauch von Extremisten“ zu schützen. Angeblich bedeute es eine “erhebliche Erleichterung für die Veranstalter und Behörden“.

Angesichts dieses Entwurfes, der in Wirklichkeit erhebliche Erschwernisse und Einschränkungen für die Veranstalter beinhaltet, muss es den demokratischen Kräften und Organisationen nun in Wirklichkeit darum gehen, das grundgesetzliche Recht auf Versammlungsfreiheit vor dem Missbrauch durch Innenminister und Regierungsmehrheit Behörden und Polizei zu schützen.

Der vorliegende Entwurf atmet den Geist des Obrigkeitsstaates aus Kaisers Zeiten, der Gängelung und Überwachung der BürgerInnen und den Versuch die Versammlungsfreiheit Grundlage der freien Diskussion und Meinungsbildung in einem demokratischen Staat zu beschneiden.

Zur Erinnerung:

Artikel 8 Grundgesetz

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis, friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes beschränkt werden.

I. Ausdehnung des Versammlungsgesetzes auf nicht öffentliche Versammlungen bzw. jede menschliche Begegnung

Während das bisherige Gesetz nur öffentliche Versammlungen den gesetzlichen Regelungen unterwirft, definiert das neue Gesetz jede Begegnung von Menschen („Zusammenkunft von mindestens zwei Personen“ § 2,1) die „überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung“ gerichtet ist, als Versammlung im Sinne des Gesetzes und unterstellt sie damit der behördlichen, polizeilichen und justitiellen Kontrolle.

D. h. jede politische Diskussion, am Stammtisch, im Ehebett, im Büro oder in der Straßenbahn, unterliegt besonderer behördlicher Aufsicht.

Zwar beziehen sich die meisten der Bestimmungen des Gesetzes weiterhin nur auf öffentliche Versammlungen, aber mit der ausdrücklichen Einbeziehung von nicht-öffentlichen Versammlungen in das sogenannte „Uniformierungs- und Militanzverbot“ § 7 und das „Störungsverbot“ § 8 ist ein Anfang behördlichen Einflusses auf alle Zusammenkünfte, weit über die Gebote des Strafgesetzes hinaus und jenseits des Grundgesetzes gemacht.

II. Einschneidende Verschärfungen für alle Versammlungen im Saal wie unter freiem Himmel

- Während bisher nur ein Versammlungsleiter rechtsrelevant war, gibt es nun für jede Versammlung auch einen Veranstalter, der ebenfalls Pflichten zu erfüllen hat und ggf. der Strafverfolgung unterliegt.

- Ein „Störungsverbot“ gilt nun neu für alle Versammlungen. § 8 und § 20,3.

Es bezieht sich vor allem auf die Verhinderung oder Behinderung von Versammlungen oder den Aufruf dazu und ist mit Freiheitsstrafe (bei Gewaltandrohung bis zu 2 Jahren) ansonsten bis zu einem Jahr bei erheblicher Störung oder bei Widerstand gegen einen Ordner. D.h. jeder Protest, insbesondere schon der Aufruf zum Protest z.B. gegen einen Nazi-Aufmarsch, ein Bundeswehrgelöbnis, einen NATO-Gipfel oder auch nur gegen besonders schlimme Sprüche in Straßenbahn oder am Stammtisch ist (über die geltenden Strafgesetze hinaus) strafbar.

- Das bisherige Uniformverbot wird durch ein „Militanzverbot“ ergänzt. (§ 7) Es gilt nicht nur für Versammlungen unter freiem Himmel, sondern eben auch für Versammlungen im Saal und ermöglicht den Eingriff der Polizei in Saalveranstaltungen, sofern der „Eindruck der Gewaltbereitschaft“ erweckt wird.

- Der Versammlungsleiter wird generell für „Gewalttätigkeiten, die aus der Versammlung heraus begangen werden“. verantwortlich gemacht. Er hat die Pflicht geeignete Maßnahmen zu ergreifen bzw. ggf. die Versammlung selbsttätig zu beenden.

- Damit kommen ohne jede Definition neue Rechtsbegriffe in Umlauf, „Gewaltbereitschaft“ bzw. „gewaltbereite Anhänger“, von denen sich der Versammlungsleiter bußgeldbewehrt zu distanzieren hat. Was „Gewaltbereitschaft“ ist und wie sie erkannt werden kann, bleibt dem Ermessen der der Behörde überlassen.

II. Verschärfungen für Versammlungen im Saal (die laut Grundgesetz keinerlei Einschränkungen unterliegen).

- In jeder Einladung zur Versammlung muss ein „Veranstalter“ also wohl eine juristische Person benannt werden. Eine beträchtliche Hürde für eine spontan entstehende Bürger- oder Jugendinitiative.

- Pressevertreter dürfen aus keiner Versammlung ausgeschlossen werden (auch nicht wenn sie von einer Nazi-Zeitung kommen).

- Der Polizei muss Zutritt gewährt werden.

- Es muss einen benennbaren Versammlungsleiter geben.

- Die Behörde kann die Personalien des Versammlungsleiters während oder im Vorfeld der Versammlung anfordern.

- Die Behörde erhält das Recht, Auflagen für Versammlungen im Saal zu machen, z.B. eine bestimmte Zahl von Ordnern zu verlangen.

- Die Personalien der Ordner müssen auf Verlangen während oder im Vorfeld der Veranstaltung angegeben werden.

- Die Ordner müssen volljährig sein.

- Die Behörde kann Ordner ablehnen (aber an ihrer auferlegten Ordnerzahl festhalten)

- Auch Saalveranstaltungen können verboten werden, wenn “Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich ergibt, dass der Veranstalter oder sein Anhang Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben.“ (sofern es sich dabei nicht einfach um einen Denk- oder Formulierungsfehler handelt, wird künftig jede öffentliche Diskussion von Strafgesetzen, Strafurteilen etc. verboten.

Insgesamt erhalten Behörden und Polizei mit diesen neuen Bestimmungen ein breites Instrumentarium, Versammlungen im Saal zu erschweren, zu be- und auch verhindern oder auch nur die Veranstalter zu schikanieren und mit strafbewehrten Vorschriften einzuschüchtern. Insbesondere die Sammlung der persönlichen Daten von Leiter und OrdnerInnen, also aktiven Teilnehmern der Versammlung, bedeutet ein hohes Maß an behördlicher Einschüchterung, die in einer Demokratie nicht geduldet werden kann.

III. Verschärfungen für Versammlungen unter freiem Himmel



- Anmeldung 72 Stunden (bisher 36) vor Bekanntmachung (Es gibt eine auslegbare Ausnahmeregel für Spontanversammlungen)

- Höhere Anforderung an die Anmeldung: z.B. müssen mitgeführte Gegenstände angegeben werden. (Das ist nach aller Erfahrung zwar für die benötigten größeren technischen Hilfsmittel (Bühne, Beschallungsanlagen) nicht aber wie immer wieder bereits in der Vergangenheit gefordert, für Fahnen Transparente, Musikinstrumente, Megafone, dekorierte Handwagen, Pappmaché, Utensilien etc. praktikabel).

- Die Behörde kann den Versammlungsleiter aus vagen Verdachtsgründen ablehnen §15, 5

- Personalien der Ordner (nach den Auflagen der Behörde) müssen im Vorfeld angegeben werden. Damit erhält die Behörde eine Datei der besonders aktiven Versammlungsteilnehmer und erschwert gleichzeitig die Organisation jeder Versammlung z.B. durch unangemessen hohe Ordnerzahlen.

- Ordner können aus vollkommen willkürlichen Gründen abgelehnt werden

(Wenn sie nach Ansicht der Behörde „ungeeignet sind“, den Versammlungsleiter „zu unterstützen“ § 15.6.1

- Bei der Entscheidung über Beschränkung oder gar Verbot der Versammlung spielen die „Rechte Dritter“ eine Rolle. Also z.B. Geschäftsleute, die Umsatzeinbussen befürchten.

- sehr geringe Hürden für den Eingriff der Polizei in die Demonstration. Wenn Anhaltspunkte für erhebliche Gefahren für Sicherheit und Ordnung bestehen darf die Polizei

o Filmen und fotografieren

o vor, während und nach der Demo die Personalien feststellen und ggf. die Leute mitnehmen § 18 u. 19

- Die rigorosen bisherigen Bestimmungen zur „Mitführung“ von „Schutzwaffen“ (Gegenständen, die dazu bestimmt sind Vollstreckungsmaßnahmen abzuwehren - also z. B. Regenmäntel) oder „Gegenständen, die geeignet sind, die Feststellung der Identität zu verhindern“ werden beibehalten, (Strafandrohung 1 Jahr Gefängnis § 20,) allerdings generell Ausnahmen für Prozessionen, Faschingsumzüge und Volksfeste zugelassen.

- Neu eingeführt: Verbot „im Anschluss oder im Zusammenhang“ mit Versammlungen, sich „mit anderen zu einem gemeinsamen friedenstörenden Handeln zusammenzuschließen“. (Damit dürfte wohl gemeint sein, wenn sich Teilnehmer einer angemeldeten Versammlung nach Schluss einer Kundgebung einem Naziaufmarsch entgegen stellen.)

Alle diese Neuerungen erschweren offenkundig alle öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, also nicht nur, wie gerne vorgeschoben, Aufmärsche von Nazis. Im Gegenteil: Besonders ausgefeilt sind solche Bestimmungen, die gerade Protestaktionen gegen Naziaufmärsche erschweren und unter Strafandrohung stellen.

IV. Neuerungen zur Verhinderung faschistischer Betätigung?

Dagegen findet sich in § 17 eine Bestimmung die sich ausdrücklich gegen faschistische Versammlungen an Gedenkorten „der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft“ bzw. an den Gedenktagen 27. Januar und 9. November richten, sofern „zu besorgen ist, dass durch diese Versammlung die Würde der Opfer beeinträchtigt wird.“

Das sind allerdings Orte und Tage, die bisher zumindest in Baden-Württemberg von Naziveranstaltern nicht wahrgenommen wurden.

Gedenktage und -anlässe, an denen in der Vergangenheit tatsächlich Naziaufmärsche stattfanden oder versucht wurden, wie der 30. Januar, der 1. oder der 8. Mai sind im Gesetz nicht aufgeführt und nicht berücksichtigt. Es muss also auch in dieser positiven Bestimmung eine eher kosmetische Absicht vermutet werden.

Wäre wirklich eine Beschränkung von Versammlungen beabsichtig, die die Würde der Nazi-Opfer beeinträchtigen, dann wäre ein generelles Verbot von Versammlungen mit rassistischem, diskriminierendem, gewaltverherrlichendem, kriegsbefürwortendem, faschistischem Inhalt angebracht.

V. Fazit

Dieser Entwurf eines Versammlungsgesetzes wird weder dem Anliegen gerecht, faschistische Betätigung zu begrenzen, noch modernisiert, verbessert oder erleichtert er Versammlungen im Sinne des Grundgesetzes.

Im Gegenteil: Dieses Versammlungsgesetz schränkt ein ohnehin schon beschränktes Grundrecht weiter ein, belegt Veranstalter mit bürokratischen Schikanen, unterwirft VersammlungsteilnehmerInnen zusätzlicher polizeilicher Kontrolle und Sanktionsmöglichkeiten. Er behindert Protest gegen Naziaufmärsche.

Statt demokratische Betätigung, Diskussion und Meinungsbildung zu unterstützen stellt dieses Gesetz jeden Bürger, der bereit ist sich öffentlich an den gesellschaftlichen Auseinandersetzungen zu beteiligen unter den misstrauischen Verdacht, ein Störer der öffentlichen Ordnung zu sein. Mit diesem Gesetz kann Demokratie nicht gelebt werden. Es erstickt sie!
Via StattWeb

Antifa Nachrichten: 60 Jahre VVN Baden - Württemberg

Vor einigen Tagen erschien die neueste Ausgabe der "Antifa Nachrichten" als Sonderausgabe zum 60 jährigen Bestehen der VVN-BdA in Baden - Württemberg. Entlang des Kampfes gegen den Faschismus und gegen dessen Wiedererstarken nach dessen Ende wird die Arbeit der VVN-BdA ausführlich dokumentiert und anhand von Fotos, Zeitzeugenberichten und Dokumenten in einer Sonderausgabe der Vieteljahreszeitschrift dargestellt. Dazu wurde die Sonderausgabe "50 Jahre VVN" vom Mai 1997 neu überarbeitet, ergänzt und gestaltet.


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